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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 12. Dezember 2001in der [X.] Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2001beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten [X.] Urteil des [X.] vom 20. Juni 2001nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach §349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sachezu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über [X.] des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammerdes [X.] zurückverwiesen.[X.][X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaub-ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatein-heit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Mengezu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt sowiesichergestellte Betäubungsmittel und drei Waagen eingezogen. Die hierge-gen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem ausder [X.]ußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Nach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte den uner-laubten Betäubungsmittelhandel seines Onkels unter anderem dadurch ge-fördert, daß er Kokain in seiner Wohnung lagern ließ und transportierte. [X.] 3 -sitz an dem gelagerten Kokain hatte er, weil er in Abwesenheit seines On-kels die alleinige Verfsgewalt r die Drogen hatte.Der Angeklagte ist gestig, er habe seit Dezember 2000 gebilligt,[X.] eine Menge von etwa 100 g Kokain in seiner Wohnung gelagert wurde.Er bestreitet aber, Kenntnis von der Lagerung weiterer etwa ff kg [X.] und am 4. Januar 2001 eine Menge von etwa 100 g Kokain transpor-tiert zu haben.1. Das Landgericht sttzt seine Überzeugung, [X.] der [X.] von der Lagerung weiterer ff kg Kokain hatte, auf folgende Indi-zien:Weil bei der polizeilichen Wohnungsdurchsuchung am 4. [X.] die etwa ff kg Kokain im [X.] an derselben Stelle [X.] wurden, an der der Angeklagte nach seiner Einlassung im [X.] zwei Beutel mit insgesamt 100 g Kokain gesehen hatte, msse er auchdirigen Taschen und Beutel mit Kokain gesehen haben. [X.] erst zu einem steren Zeitpunkt in die Wohnung gebracht unddort gelagert worden sei, [X.] das Landgericht mit der Erws, essei finicht nachvollziehbar, [X.] der Onkel, der sich ja bereit [X.] hatte, [X.] von 100 g zu verkaufen und der sich im Dezember nicht mehrin der Wohnung aufgehalten haben soll [X.] zumindest hat ihn der [X.] nach eigenen Angaben nicht angetroffen [X.] am 4. Januar 2001 oder kurzzuvor eine erheblich gröûere Kokainmenge erneut in die Wohnung verbrachthaben sollfl.Diese Indizien sind nicht aussagekrftig und bilden keine tragfigeGrundlage fr die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten.- 4 -Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewiû-heit des Richters setzt objektive Grundlagen voraus. Diese mssen aus ra-tionalen [X.] erlauben, [X.] das festgestellte Geschehen mithoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit reinstimmt. Das ist [X.] durch das Revisionsgericht zlich. Deshalb mssen [X.] lassen, [X.] die Beweiswrdigung auf einer tragfi-gen, [X.] einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und die [X.] gezogene Schluûfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist odersich als bloûe Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdachtzu begrvermag ([X.], 2882, 2883 m.w.Nachw.; [X.] § 261 Überzeugungsbildung 7 und 26; [X.]R StPO § 261 Identifizie-rung 6; [X.]R StPO § 261 Vermutung 11; [X.], [X.]. vom 24.03.2000± 3 StR 585/99; [X.] [X.], 147, 149).Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die [X.] Einlassung des Angeklagten erschöpft sich insoweit in [X.] und in der Schilderung einer Verdachtssituation. Die im Urteil mitge-teilten Indizien lassen auch die Möglichkeit einer Einlagerung der etwa [X.] erst im Januar 2001 zu. Die Verurteilung wegen unerlaubten Be-sitzes der etwa ff kg Kokain kann deshalb keinen Bestand haben.2. Dagegen ist die Beweiswrdigung des [X.] insoweit nichtzu beanstanden, als dem Angeklagten zur Last gelegt wird, 100 g Kokainunerlaubt besessen und Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben auch hin-sichtlich der weiteren etwa ff kg Kokain geleistet zu haben. Der Ange-klagte hatte keine Vorkehrungen (etwa durch Auswechseln des [X.]) gegen einen weiteren, auch umfangreicheren Handel mit [X.] getroffen und zumindest billigend in Kauf genommen, [X.] sein Onkelbei einer [X.] neue Betsmittel [X.] -3. Der Senat [X.] aus, [X.] zum Schuldumfang weitere [X.] mlich wren und [X.] den Schuldspruch bestehen.Dagegen hat der Strafausspruch wegen des betrchtlich geringerenSchuldumfangs hinsichtlich des nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB strafrahmen-bestimmenden Verbrechens des Besitzes von [X.] in nichtgeringer Menge keinen Bestand. Der Aufhebung von Feststellungen [X.] bedarf es nicht. Der neue Tatrichter hat lediglich eine neue Bewer-tung vorzunehmen. Erzende, nicht widersprechende Feststellungen [X.] sind mlich.[X.] Basdorf [X.]
Meta
12.12.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2001, Az. 5 StR 520/01 (REWIS RS 2001, 224)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 224
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