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PDF anzeigen [X.][X.]/07 vom 1. Juli 2008 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter und [X.] [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und Dr. Fischer am 1. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den [X.]uss des 3. Zivilsenats des [X.] vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzuläs-sig verworfen. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft, weil sie weder von Gesetzes we-gen zulässig noch durch das Beschwerdegericht im Einzelfall zugelassen [X.] ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Gegen eine die Prozesskostenhilfe versagende Entscheidung kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde überdies nur in Betracht, wenn sich Zulassungsgründe gemäß § 574 Abs. 2 ZPO aus Fragen ergeben, die das Verfahren der Prozesskostenhilfe oder die persönlichen Vor-aussetzungen ihrer Bewilligung betreffen ([X.], [X.]. v. 4. August 2004 1 - 3 - - [X.] 6/04, [X.], 1633; 1634; v. 23. Februar 2005 - [X.], [X.], 1659). Solche hat der der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Ganter Kayser Gehrlein
[X.] Fischer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.09.2007 - 5 O 212/06 - [X.], Entscheidung vom 23.10.2007 - 3 W 80/07 -
Meta
01.07.2008
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.07.2008, Az. IX ZB 219/07 (REWIS RS 2008, 3079)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 3079
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