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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 303/04 vom 30. September 2004 in der Strafsache gegen
wegen versuchter besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. September 2004 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2004 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte nicht der versuchten sexuellen Nötigung, sondern der ver-suchten besonders schweren Vergewaltigung schuldig ist (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. [X.] Otten
Rothfuß
Fischer
Meta
30.09.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.09.2004, Az. 2 StR 303/04 (REWIS RS 2004, 1403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1403
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