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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL [X.] ZR 191/08 Verkündet am: 23. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2009 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] Kuffer, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 6. Juni 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die Klägerin verlangt vom Beklagten als Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der [X.], der früheren Beklagten, restlichen Werklohn. Die frühere Beklagte hatte gegen die Klageforderung mit Ersatzvornahme-, [X.] und Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das [X.] hat im März 2004 der Klage überwiegend stattgegeben. Die Entscheidung über die Aufrechnung mit den Ersatzvornahmekosten und hilfsweise mit dem [X.] hat es dem Nachverfahren vorbehalten. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil zunächst bestätigt. Nach Aufhebung seines Urteils durch den Se-nat (Urteil vom 24. November 2005 - [X.] ZR 304/04, [X.], 134) hat es mit 1 - 3 - Urteil vom 7. Juni 2006 das landgerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache an das [X.] zurückverwiesen. 2 Bereits im Juli 2004 ist das [X.] im Einverständnis mit den dama-ligen Parteien in das Nachverfahren übergegangen und hat am 20. Juni 2006 ein Schlussurteil verkündet. Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. [X.] des Berufungsverfahrens, am 15. Januar 2007, ist über das Vermögen der früheren Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. In Unkenntnis [X.] hat das Berufungsgericht mit Urteil vom 6. Juni 2007 das Schlussurteil des [X.]s weitgehend aufgehoben und die Sache an das [X.] zu-rückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur [X.] an das Berufungsgericht. 3 Wegen der Unterbrechung des Verfahrens (§ 240 ZPO) durch die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der früheren Beklagten am 15. Januar 2007 durfte weder vor dem Berufungsgericht eine mündliche Ver-handlung durchgeführt werden noch ein Urteil ergehen. Auf eine Kenntnis des Gerichts vom [X.] kommt es dabei nicht an. 4 Das Berufungsurteil beruht auf einem Verfahrensfehler, der den absolu-ten Revisionsgrund des § 547 Nr. 4 ZPO begründet. Die frühere Beklagte war seit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ordnungsgemäß vertreten 5 - 4 - (vgl. [X.], Urteile vom 23. Oktober 2007 - [X.], bei Juris und vom 27. Januar 2009 - [X.], [X.], 583). [X.] Kuffer [X.] Eick
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.04.2004 - 10 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 06.06.2007 - 1 U 1075/06 -
Meta
23.07.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2009, Az. VII ZR 191/08 (REWIS RS 2009, 2358)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2358
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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