Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. 1 StR 300/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6331

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[X.]:[X.]:BGH:2016:240816B1STR300.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/16

vom
24. August
2016
in der Strafsache
gegen

1.

alias:
2.

wegen schwerer Brandstiftung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24.
August 2016 ent-sprechend §
354 Abs.
1 StPO und gemäß §
349 Abs.
2 und Abs.
4 StPO be-schlossen:

I.
1.
Die Revision des Angeklagten T.

gegen das
Urteil des [X.] München
I vom 21.
Dezember 2015 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass für die Tat
II.
1.
a) der Urteilsgründe
eine Einzelfrei-heitsstrafe in Höhe von drei Monaten festgesetzt wird.
2.
Der [X.] wird in Bezug
auf den Angeklagten T.

dahingehend klargestellt, dass dieser Ange-klagte
a)
wegen Diebstahls in drei Fällen (Taten
II.
3.

5.) un-ter Einbeziehung der durch Urteil des [X.] vom 26.
November 2010 verhängten [X.] und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und
b)
wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit [X.], [X.] in drei Fällen, Diebstahls in zehn Fällen und wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt ist.
-
3
-
3.
Der Angeklagte T.

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
II.
1.
Auf die Revision des Angeklagten K.

wird das vorgenannte Urteil aufgehoben, soweit diesem Ange-klagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten die-ses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
1.
a)
Die Revision des Angeklagten T.

bleibt aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] erfolglos (§
349 Abs.
2 StPO).
b)
Im Fall
II.
1.
a) der Urteilsgründe hat das [X.] versehentlich die Festsetzung einer Einzelfreiheitsstrafe unterlassen. Auf Antrag des [X.] hat der Senat
für diesen Fall entsprechend §
354 Abs.
1 StPO auf die Mindeststrafe der
§§ 242, 243 Abs. 1 Satz 1 StGB erkannt. Dass das [X.] in allen Diebstahlsfällen jedenfalls aufgrund des [X.] der 1
2
-
4
-
Gewerbsmäßigkeit (§
243 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 StGB) vom Vorliegen eines [X.] schweren Falls ausgegangen ist und in keinem Fall die Regelwirkung als widerlegt angesehen hat, ist den Urteilsgründen hinreichend sicher zu [X.]. Angesichts der Vielzahl einschlägiger Vorstrafen und des einschlägi-gen Bewährungsbruchs durch diese Tat erweist sich die Verhängung einer kur-zen Freiheitsstrafe als unerlässlich im Sinne von §
47 Abs.
1 StGB, so dass nicht nach §
47 Abs.
2 Satz
1 StGB auf Geldstrafe zu erkennen ist.
c)
Entsprechend dem Antrag des [X.] hat der Senat den Tenor klarstellend neu gefasst, damit aus der Urteilsformel ersichtlich wird, welche Taten den jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafen zuzuordnen sind (vgl.
Senat, Beschluss vom 17.
März 2016

1
StR
23/16 mwN).
2.
Den bislang unbestraften Angeklagten K.

hat das Land-gericht wegen Beihilfe zum Wohnungseinbruchdiebstahl in Tatmehrheit mit Diebstahl in zwei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, allerdings nicht erörtert, ob diese Freiheitsstrafe gemäß §
56 Abs.
1, 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. zur materiell-rechtlichen Erörterungspflicht in Fällen wie dem [X.]:
Senat, Beschluss vom 6.
März 2012

1
StR 50/12 mwN). Diese Frage bedarf neuer Prüfung und Entscheidung, da ein Fall, in
dem eine Bewährungs-entscheidung aus Rechtsgründen ausscheidet (etwa vollständige Verrechnung der verhängten Freiheitsstrafe mit nach §
51 Abs.
1 Satz
1 StGB anzurechnen-
3
4
-
5
-
der Freiheitsentziehung [vgl.
Senat, Beschluss vom 12.
Februar 2014

1
StR 36/14]), nicht vorliegt (vgl. UA S.
14).
Raum
Jäger
Cirener

Mosbacher
Bär

Meta

1 StR 300/16

24.08.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2016, Az. 1 StR 300/16 (REWIS RS 2016, 6331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6331

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