Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 4 StR 299/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12615

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Gegenstand

Verkehrsordnungswidrigkeit: Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns bei internationalem Straßengütertransport


Leitsatz

Bei einem unter Verstoß gegen deutsche Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann - bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG - der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.

Tenor

Bei einem unter Verstoß gegen [X.] Straßenverkehrsvorschriften durchgeführten internationalen Transport kann – bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § 29a OWiG – der Verfall in Höhe des gesamten Transportlohns angeordnet werden.

Gründe

I.

1

1. Das [X.] hat durch Urteil vom 21. Januar 2016 gegen die [X.] den Verfall eines Betrages von 2.300 Euro angeordnet.

2

Die [X.] ist eine juristische Person mit Sitz in [X.], welche Speditionsleistungen erbringt. Ein Mitarbeiter der [X.]n befuhr am Sonntag, den 7. Juni 2015, gegen 11:30 Uhr mit einem Fahrzeug nebst Auflieger die [X.] in Fahrtrichtung [X.]. Er führte in Ausübung seiner Tätigkeit für die [X.] eine Transportfahrt von C.     ([X.]) über die [X.] nach [X.]([X.]) durch. Bei einer Kontrolle in S.     konnte der Fahrer eine gültige Ausnahmegenehmigung für die Durchführung des Transports an einem Sonntag nicht vorlegen. Nach der Kontrolle und Erbringung einer Sicherheitsleistung setzte er die Fahrt am selben Tag fort. Die [X.] vereinnahmte für den Transport von C.     nach [X.]einen Lohn von 2.300 Euro netto.

3

Gegen das Urteil hat die [X.] Rechtsbeschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass der [X.] nur teilweise im Sinne von § [X.] [X.]G erlangt sei, und zwar entsprechend dem Anteil der Fahrtstrecke in der [X.] an der Gesamtstrecke.

4

Das [X.] hat die Sache dem mit drei Richtern besetzten [X.] zur Entscheidung übertragen. Dieser hat die Sache durch Beschluss vom 9. Juni 2016 dem [X.] vorgelegt.

5

2. Das [X.] beabsichtigt, die Rechtsbeschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es ist der Ansicht, dass der gesamte [X.] von 2.300 Euro durch den Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot unmittelbar erlangt worden sei, da ohne diesen Verstoß der Transport – so wie geschehen – nicht hätte durchgeführt werden können.

6

Das [X.] sieht sich an der beabsichtigten Zurückweisung der Rechtsbeschwerde durch den Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2015 (1 Ss ([X.]) 165/15, [X.], 124) gehindert.

7

3. Das [X.] hat daher die Sache durch Beschluss vom 9. Juni 2016 dem [X.] zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:

„Ist bei einem internationalen Transport, der unter Verstoß gegen [X.] [X.] durchgeführt worden ist (hier: Bestimmungen über das Sonn- und Feiertagsfahrverbot), bei der Bestimmung des [X.] des § [X.] Abs. 1 [X.]G auf den gesamten [X.] oder nur auf den sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden [X.] abzustellen?“

8

4. Der [X.] hat beantragt, die [X.] im Sinne der Rechtsauffassung des vorlegenden [X.] zu beantworten, wonach auf den gesamten [X.] abzustellen ist.

II.

9

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in Verbindung mit § 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]G sind erfüllt. Die Vorschrift des § 121 Abs. 2 [X.] ist gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 [X.]G für die Rechtsbeschwerde entsprechend heranzuziehen (vgl. [X.], Beschluss vom 12. September 2013 – 4 StR 503/12, [X.]St 59, 4, 8; [X.]/[X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Aufl., § 79 Rn. 38).

a) Die vorgelegte Rechtsfrage ist von entscheidungserheblicher Bedeutung.

Da die [X.] den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid zulässigerweise auf die Rechtsfolge – die Höhe des [X.] – beschränkt hat, steht es der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen, dass sich das erstinstanzliche Urteil nicht zu der Frage verhält, ob einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände zum Sonntagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 Satz 2 [X.] vorlag.

Der Zulässigkeit der Vorlage steht auch nicht entgegen, dass sich das erstinstanzliche Urteil nicht damit auseinandersetzt, inwiefern für den in Rede stehenden Transport eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] hätte erteilt werden können und inwiefern die ersparten Kosten für das Genehmigungsverfahren als erlangtes Etwas im Sinne von § [X.] [X.]G in Betracht kommen. Bei einem Verstoß gegen ein repressives Verbot mit Befreiungsvorbehalt – ein solches stellt das Sonntagsfahrverbot dar (vgl. Janker/[X.] in: [X.][X.]/[X.]/[X.]/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., 2016, § 46 [X.] Rn. 1; [X.] in: [X.]/[X.]/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl., § 30 [X.] Rn. 15) – kommen die ersparten Kosten des Genehmigungsverfahrens grundsätzlich nicht als erlangtes Etwas in Betracht, da das bußgeldbewehrte Verhalten ohne tatsächlich erteilte Genehmigung nicht nur formell, sondern materiell rechtswidrig ist und die hypothetische Ermessensausübung der Verwaltungsbehörde nicht im Bußgeldverfahren ersetzt werden kann ([X.], [X.], 610, 611; [X.], [X.], 340, 342; [X.], Beschluss vom 20. Juni 2016, 2 Ss [X.] 52/16 (37/16), juris Rn. 15; [X.] in: [X.]/[X.]/[X.], [X.], § [X.] Rn. 24; [X.] in: [X.], Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche [X.]-Verfahren, 4. Aufl., Rn. [X.], [X.] 2013, 41, 44; Pelz, Festschrift für [X.], 2012, [X.]). Dementsprechend spielt es auch bei einem Verstoß gegen das Sonntagsfahrverbot für den Wert des [X.] keine Rolle, ob eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] hätte erteilt werden können ([X.], [X.], 151, 152; [X.]/[X.]/[X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, [X.]. März 2013, § [X.] Rn. 10).

b) Das [X.] kann nicht seiner Ansicht gemäß entscheiden, ohne von dem Beschluss des [X.] vom 21. Dezember 2015 abzuweichen. Zwar lag dem Beschluss dieses [X.] eine andere mit Bußgeld bedrohte Handlung zugrunde, namentlich die Inbetriebnahme einer Fahrzeugkombination unter Verstoß gegen die höchstzulässige Fahrzeughöhe nach §§ 69a Abs. 3 Nr. 2, 31 d Abs. 1, 32 Abs. 2 StVZO. Die Identität der Rechtsfrage ist allerdings schon dann zu bejahen, wenn wegen Gleichheit der Fragestellung die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit der jeweils zugrunde liegenden Sachverhaltsgestaltungen oder der anwendbaren Vorschriften nur einheitlich ergehen kann ([X.], Beschlüsse vom 21. September 1999 – 4 [X.], [X.]St 45, 197, 200; vom 22. April 1980 – 1 [X.], [X.]St 29, 252, 254 und vom 1. Februar 1977 – 1 StR 741/76, [X.]St 27, 110, 112; [X.], 7. Aufl., § 121 [X.] Rn. 34; [X.]/[X.], 26. Aufl., § 121 [X.] Rn. 64). Die Oberlandesgerichte [X.] und [X.] haben – ausgehend davon, dass der [X.] aufgrund der jeweiligen bußgeldbewehrten Handlung grundsätzlich im Sinne von § [X.] [X.]G erlangt wurde – die Frage, inwiefern bei der Bestimmung des Verfallsbetrags [X.]e des Transports im Ausland zu berücksichtigen sind, allein anhand allgemeiner, nicht am jeweils zugrundeliegenden Bußgeldtatbestand festgemachter Erwägungen beantwortet. Der für die vorliegende Rechtsfrage maßgebliche Sachverhalt – grenzüberschreitende Transporte, bußgeldbewehrte Handlungen auf der Teilstrecke in der [X.] – ist dabei identisch, so dass beide Rechtsansichten für den jeweils anderen Entscheidungsgegenstand Geltung beanspruchen.

c) Die [X.] bedarf jedoch der Umformulierung und Präzisierung.

aa) Das Verfahren, welches dem Vorlagebeschluss des [X.] [X.] zugrunde liegt, bezieht sich nicht auf einen Verfall nach § [X.] Abs. 1 [X.]G, sondern auf einen [X.] nach § [X.] Abs. 2 [X.]G. Hierdurch ergeben sich für die vorliegend in Rede stehende Rechtsfrage jedoch keine Unterschiede, da § [X.] Abs. 1 und Abs. 2 [X.]G bezüglich der Bestimmung des [X.] identisch auszulegen sind (BeckOK-[X.]G/[X.], Stand: 15. Januar 2017, § [X.] Rn. 73; KK-[X.]G/[X.], 4. Aufl., § [X.] Rn. 41; [X.], Gewinnabschöpfung im Straf- und Bußgeldverfahren, 2006, Rn. 1299; [X.], aaO, Rn. 4067; vgl. für § 73 Abs. 1 und Abs. 3 StGB: NK-StGB/[X.], 4. Aufl., § 73 Rn. 36b; [X.], Vermögensabschöpfung in der Praxis, 2. Aufl., Rn. 108). Daher wird die [X.] insgesamt auf das im Rahmen von § [X.] [X.]G Erlangte erstreckt.

bb) Die Divergenz zwischen den Oberlandesgerichten [X.] und [X.] bezieht sich indes allein auf die Frage, wie es sich auf die Bestimmung des [X.] auswirkt, dass ein Transport nur anteilig auf dem Gebiet der [X.] durchgeführt wurde. Keine Divergenz besteht hinsichtlich der vorgelagerten Frage, inwiefern infolge eines Verstoßes gegen [X.] – die mit Geldbuße bedrohte Handlung (§ 1 Abs. 2 [X.]G) – überhaupt der [X.] als das erlangte Etwas im Sinne von § [X.] [X.]G anzusehen ist. Ob und in welchem Umfang etwas im Sinne der Verfallsvorschriften erlangt wurde, könnte auch nicht allgemein beantwortet werden, sondern dies ist [X.] danach zu bestimmen, welche Handlung letztlich straf- beziehungsweise bußgeldbewehrt ist (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juni 2015 – 1 [X.], [X.]R StGB § 73 Erlangtes 18; Urteil vom 27. November 2013 – 3 StR 5/13, [X.]St 59, 80, 92; Urteil vom 19. Januar 2012 − 3 [X.], [X.]St 57, 79, 84; Beschluss vom 27. Januar 2010 – 5 [X.]; NJW 2010, 882, 884; [X.]/[X.], aaO, § [X.] Rn. 6; NK-StGB/[X.], aaO, § 73 Rn. 9b; [X.], aaO, Rn. 4069; [X.], [X.], 343, 344).

Dementsprechend ist klarzustellen, dass sich die vorgelegte Rechtsfrage ausschließlich darauf bezieht, wie sich ein grenzüberschreitender Transport auf den Umfang des im Sinne von § [X.] [X.]G [X.] auswirkt.

cc) Der Senat formuliert die Rechtsfrage daher wie folgt:

„Kann bei einem unter Verstoß gegen [X.] [X.] durchgeführten internationalen Transport – bei Vorliegen der sonstigen hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach § [X.] [X.]G – der Verfall in Höhe des gesamten [X.]s angeordnet werden oder nur in Höhe des sich rechnerisch für die inländische Fahrtstrecke ergebenden [X.]s?“

III.

Der Senat beantwortet die [X.] wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich.

1. Nach § [X.] [X.]G kann der Verfall eines Geldbetrages bis zu der Höhe angeordnet werden, die dem Wert des [X.] entspricht. Maßgeblich ist daher die Bestimmung des wirtschaftlichen Wertes des Vorteils, welcher dem Täter infolge der mit Geldbuße bedrohten Handlung zugeflossen ist. Dabei muss – entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift („dadurch“) – eine unmittelbare Kausalbeziehung zwischen [X.] Handlung und erlangtem Vorteil bestehen; die hieran anknüpfende Abschöpfung hat spiegelbildlich dem Vermögensvorteil zu entsprechen, welcher aus der Begehung der mit Bußgeld bedrohten Handlung gezogen wurde ([X.], [X.], 151, 152; [X.], [X.], 167, 168; [X.], [X.] 2013, 172; [X.]/[X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 16. Aufl., § [X.] Rn. 10; [X.], Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Stand: Oktober 2012, § [X.] Rn. 4; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § [X.] Rn. 10; für den Verfall nach § 73 StGB: [X.], Urteil vom 27.November 2013 – 3 StR 5/13, [X.]St 59, 80, 92; Urteil vom 19. Januar 2012 − 3 [X.], [X.]St 57, 79, 82; Urteil vom 27. Januar 2010 – 5 [X.], NJW 2010, 882, 884; Urteil vom 2. Dezember 2005, [X.]St 50, 299, 309; LK-StGB/[X.], 12. Aufl., § 73 Rn. 19; [X.] in [X.], Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 73 StGB Rn. 23).

Bei einem internationalen Transport wird eine solche unmittelbare Kausalbeziehung zwischen der mit Bußgeld bedrohten Handlung und dem wirtschaftlichen Vorteil des gesamten [X.]s nicht dadurch in Frage gestellt, dass nur auf einem Teilstück der Transportstrecke gegen [X.] der [X.] verstoßen wird.

Zwar stellt nicht der ([X.] als solcher die mit Bußgeld bedrohte Handlung (§ 1 Abs. 2 [X.]G) im Sinne von § [X.] [X.]G dar, sondern Anknüpfungspunkt des Verfalls ist nur der jeweilige Verstoß gegen [X.] [X.] (vgl. OLG [X.], [X.], 124; [X.], [X.] 2016, 372). Dies steht der unmittelbaren Kausalbeziehung zwischen einem entsprechenden Verstoß und der Erlangung des gesamten [X.]s jedoch nicht entgegen. Vielmehr besteht eine Ursächlichkeit auch dann, wenn mehrere Handlungen einen Erfolg erst durch ihr Zusammenwirken – kumulativ – herbeiführen (vgl. [X.]/Kühl, StGB, 28. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 13 ff. Rn. 11; LK-StGB/[X.], 12. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 13 ff. Rn. 75; MüKo-StGB/Freund, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 13 ff. Rn. 342; [X.]/[X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., Vorbemerkungen zu den §§ 13 ff. Rn. 83). Ist daher die Begehung der Verkehrsordnungswidrigkeit conditio sine qua non für den entstandenen Vermögensvorteil – hier den [X.] –, wurde dieser aus der mit Bußgeld bedrohten Handlung „gezogen“ und kann demnach abgeschöpft werden. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerdeführerin muss eine spiegelbildliche Entsprechung gerade nicht zwischen [X.] Handlung und Vermögensvorteil bestehen, sondern nur zwischen dem gezogenen Vermögensvorteil und dem abgeschöpften Betrag.

Bei einem internationalen Transport kann die erfolgte Nutzung des [X.]n [X.] nicht hinweg gedacht werden, ohne dass der wirtschaftliche Vorteil des gesamten [X.]s entfiele (vgl. [X.], [X.], 64, 67 für bußgeldbewehrte Handlungen, die sich auf Teilstrecken bei inner[X.]n Transporten beziehen). Würde man demgegenüber – einengend – eine ausschließliche Kausalität der bußgeldbewehrten Handlung für einen wirtschaftlichen Erfolg fordern, würde der praktische Anwendungsbereich der Verfallsvorschriften unsachgemäß eingeschränkt. Gerade im [X.] ist ein geldwerter Vorteil in den seltensten Fällen monokausal auf eine straf- beziehungsweise bußgeldbewehrte Handlung zurückzuführen, sondern hierfür ist regelmäßig ein legaler Rahmen mitursächlich.

Die Annahme, bei einem internationalen Transport werde der unmittelbare Tatvorteil nur aus dem Teil des [X.]s gezogen, der auf den inländischen [X.] entfalle (so OLG [X.] und [X.] aaO), entspricht letztlich einer Fiktion und würde zu der Abschöpfung eines Lohnanteils führen, der tatsächlich gar nicht erwirtschaftet werden kann: Der Transportunternehmer wird nicht für zurückgelegte Streckenabschnitte bezahlt, sondern für die Ablieferung des Transportguts am Bestimmungsort (vgl. für das [X.] Recht §§ 407 Abs. 1, 420 Abs. 1 Satz 1 HGB). Dementsprechend erfolgt bei einem internationalen Transport die Nutzung des [X.]n [X.] nicht, um hierfür abschnittsweise entlohnt zu werden, sondern zum Verdienst des gesamten [X.]s aufgrund einer einheitlichen Leistung (vgl. [X.], [X.], 151, 153; [X.], aaO, 68). Einer Berechnung nach den im In- und Ausland gefahrenen Kilometern steht auch entgegen, dass in die Preisbildung in erheblichem Umfang nicht kilometerbezogene Kosten wie die auf das Fahrzeug entfallenden sowie die im Unternehmen allgemein entstehenden Gemeinkosten einfließen (vgl. nur [X.], Preisbildung im [X.], [X.], 126, 136, 140).

2. Dass die Abschöpfung des gesamten [X.]s gleichermaßen Transporte betrifft, die insgesamt, weitgehend oder nur zu einem geringen Anteil über [X.] Straßen führen, spricht nicht für eine nur anteilmäßige Abschöpfung, da der Verfall keine dem Schuldgrundsatz unterliegende strafähnliche Maßnahme darstellt ([X.]/[X.], aaO, § [X.] Rn. 1; KK-[X.]G/[X.], aaO, § [X.] Rn. 6; [X.]/[X.]/[X.], aaO, [X.]. März 2013, § [X.] Rn. 1; für die §§ 73 ff. StGB: [X.], Beschluss vom 14. Januar 2004 – 2 BvR 564/95, [X.]E 110, 1; [X.], Urteil vom 21. August 2002 – 1 [X.], [X.]St 47, 369, 373; LK-StGB/[X.], aaO, § 73 Rn. 7 ff.).

3. Die Anordnung des Verfalls für den gesamten [X.] verstößt auch nicht gegen das Territorialitätsprinzip nach § 5 [X.]G. Diese Vorschrift eröffnet in Verbindung mit § 7 [X.]G lediglich in räumlicher Hinsicht den Anwendungsbereich des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, hat jedoch keine materielle Aussagekraft über die Bestimmung des [X.] im Rahmen des Verfalls nach § [X.] [X.]G. Die Vorschrift des § 5 [X.]G ist vielmehr dem materiellen Recht vorgeschaltet ([X.] in: [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 5 Rn. 1).

4. Ebenso wenig ist die bloße Möglichkeit einer mehrfachen Abschöpfung des [X.]s in verschiedenen Ländern geeignet, den Begriff des [X.] nach § [X.] [X.]G inhaltlich zu bestimmen oder den Anwendungsbereich der Vorschrift materiell zu begrenzen. Sollte eine mehrfache Abschöpfung in Rede stehen, kann diesem Umstand jedenfalls unter [X.] im Rahmen des nach § [X.] [X.]G auszuübenden Ermessens Rechnung getragen werden (vgl. zur parallelen Problematik im Fall einer im Ausland bereits geahndeten Ordnungswidrigkeit und der gebotenen Berücksichtigung im Rahmen der Opportunität nach § 47 [X.]G: [X.]/[X.]/[X.], [X.]G, 4. Aufl., § 5 Rn. 50; [X.]/[X.], aaO, § 5 Rn. 9; KK-[X.]G/[X.], aaO, § 5 Rn. 39; [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 5 Rn. 12).

Sost-Scheible     

      

Roggenbuck     

      

Cierniak

      

Bender     

      

Feilcke     

      

Meta

4 StR 299/16

10.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 9. Juni 2016, Az: 2 Ss (OWi) 110/16, Beschluss

§ 29a Abs 1 OWiG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.04.2017, Az. 4 StR 299/16 (REWIS RS 2017, 12615)

Papier­fundstellen: NJW 2017, 2292 REWIS RS 2017, 12615

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