Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 2 A 9/16

2. Senat | REWIS RS 2017, 7811

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Gegenstand

Bewerbung um Einstellung als Tarifbeschäftigter beim BND; Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht


Gründe

I

1

Der 1981 in der [X.] geborene Kläger ist [X.] Staatsangehöriger. Er ist Volljurist und seit Juni 2014 als selbstständiger Rechtsanwalt tätig.

2

Unter dem 17. November 2015 schrieb der [X.] ([X.]) für verschiedene Dienstposten in seiner Zentralabteilung am Dienstsitz in [X.] bei [X.] die Stelle "Volljuristinnen und Volljuristen ([X.]/054-15)" aus. Die schriftliche Bewerbung des [X.] wurde vom [X.] nach einem Vorstellungsgespräch mit Schreiben vom 23. März 2016 abgelehnt. Hiergegen erhob der anwaltlich vertretene Kläger Widerspruch.

3

Den Widerspruch des [X.] wies der [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2016 zurück. Zur Begründung der eigenen Zuständigkeit für die Entscheidung über den Widerspruch verwies der [X.] auf § 126 Abs. 3 [X.] i.V.m. der allgemeinen Anordnung des Chefs des [X.] vom 12. Februar 2009 ([X.]). Hinsichtlich der Kostenentscheidung wurde auf § 73 Abs. 3 VwGO hingewiesen. In der dem Widerspruchsbescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Klage bei dem nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO zuständigen [X.] verwiesen. Dort hat der Kläger am 9. November 2016 Klage erhoben. Die Klage ist auf die Betreibensaufforderung des Gerichts (§ 92 Abs. 2 VwGO) am 24. Mai 2017 begründet worden.

II

4

Der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den [X.] ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach erfolgter Anhörung der Beteiligten an das Arbeitsgericht [X.] als das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges verwiesen.

5

Nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO entscheidet das [X.] im ersten und letzten Rechtszug über Klagen, denen Vorgänge im Geschäftsbereich des [X.]es zugrunde liegen. § 50 Abs. 1 VwGO setzt aber die Eröffnung des [X.] voraus. § 126 Abs. 1 [X.] begründet die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei einem Streit um eine Einstellung in den Dienst des [X.] oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder [X.] aber nur, wenn Streitgegenstand die Begründung eines Beamtenverhältnisses ist. Daran fehlt es hier, weil es lediglich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags geht.

6

Im Gegensatz zu anderen Ausschreibungen ist die streitgegenständliche Stellenausschreibung [X.]/054-15 nicht auf die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ausgerichtet. Nach dem Text der Ausschreibung geht es lediglich um die "befristete Anstellung gemäß Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst ([X.]) in der [X.] 13". Die "Umwandlung in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis" oder die spätere Verbeamtung werden lediglich als Möglichkeiten genannt.

7

Da danach um die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten gestritten wird, sind für diese bürgerliche Rechtsstreitigkeit nach § 2 Abs. 1 ArbGG die Gerichte für Arbeitssachen zuständig. Örtlich zuständig ist nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO das Arbeitsgericht [X.].

8

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Meta

2 A 9/16

19.07.2017

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: A

§ 2 Abs 1 ArbGG, § 46 Abs 2 ArbGG, § 126 Abs 1 BBG, § 126 Abs 3 BBG, § 17a Abs 2 S 1 GVG, § 173 S 1 VwGO, § 50 Abs 1 VwGO, § 50 Abs 1 Nr 4 VwGO, § 73 Abs 3 VwGO, § 92 Abs 2 VwGO, § 29 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.07.2017, Az. 2 A 9/16 (REWIS RS 2017, 7811)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 7811

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