Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 2 ARs 84/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3830

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[X.] und 85/022 [X.] und 40/02vom3. April 2002in der [X.] u.a.[X.].: 27 [X.] und 148/01 Amtsgericht [X.][X.].: 89 [X.] und 4/02 Amtsgericht [X.][X.].: [X.], [X.] Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 3. April 2002 gemäß §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] [X.] Über die gerichtliche Zuständigkeit in den Verfahren 2 [X.] 84und 85/02 wird gemeinsam entschieden.2. Für die Untersuchung und Entscheidung der beiden Sachen istdas Amtsgericht - [X.] - [X.] zuständig.Gründe:Die Staatsanwaltschaft [X.] legt dem Angeklagten in [X.] zum [X.] [X.] vom 23. Juli und 7. September2001 in [X.] begangenen Raub und räuberischen Diebstahl sowie Hehle-rei zur Last. Zur Zeit der Anklageerhebung verbüßte der Angeklagte seit [X.] März 2001 eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten in [X.] [X.]. Im übrigen ist er ohne festen Wohnsitz. Das [X.] hat die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.Am 5. Dezember 2001 wurde der Angeklagte zur weiteren Vollstreckungder Jugendstrafe in die [X.] im Bezirk des Amtsge-richts [X.] verlegt. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft [X.] hatdas [X.] [X.] die Verfahren gemäß § 42 Abs. 3 [X.] andas [X.] [X.] abgegeben. Dieses hat die Übernahme der- 3 -Verfahren abgelehnt. Das Jugendscffengericht [X.] beantragt, das zu-stige Gericht zu bestimmen.[X.] [X.] die Untersuchung und Entscheidung ist [X.] beide Anklagendas Jugendscffengericht [X.]. Der in § 42 Abs. 3 [X.] in Verbindung mit§ 108 Abs. 1 [X.] zum Ausdruck kommende Grundsatz, [X.] [X.] vor dem [X.] ihren Aufenthaltsort zustigen Gericht verantworten sollen,darf nur durchbrochen werden, wenn die Erschwernisse [X.] die Durch[X.]ungdes Verfahrens erheblich sind (vgl. [X.] bei [X.], 443). [X.] liegen hier nicht vor. Der Angeklagte befindet sich zur [X.] einer lren Jugendstrafe und nicht nur kurz[X.]istig in der [X.]. Die Hauptverhandlung vor dem Jugendscffengericht[X.] ist schon deshalb einfacher und mit weniger Aufwand verbunden, weilder heranwachsende Angeklagte nicht lr[X.]istig zur Hauptverhandlung nach[X.] verschubt oder im Einzeltransport vorge[X.]t werden [X.]. [X.] die [X.] vom 7. September 2001 ist mit einem Gestis des Angeklagten zurechnen, so [X.] die auswrtigen Zeugen aus [X.], [X.] und [X.] nicht tigt werden. Zu dem [X.] vom 23. Juli 2001 istzwar mit einem Gestis des Angeklagten nach Auskunft seines Verteidigersr dem Senat - vorerst - nicht zu rechnen. Sowohl das Tatopfer, dasdie [X.] nicht r beschreiben kann, als auch der als Zeuge benannte Poli-zeibeamte kr unter den gegebenen [X.] ver-nommen werden, so [X.] deren Anreise nach [X.] voraussichtlich entbehr-- 4 -lich seirfte. [X.] sich der Angeklagte nicht [X.]eiwillig im Bezirk des Amtsge-richts [X.] auflt, sondern sich dort in Strafhaft befindet, steht der Abgabewegen Aufenthaltswechsels nach §§ 42 Abs. 3, 108 Abs. 1 [X.] nicht entgegen(vgl. [X.]St 13, 209, 214 ff.; [X.]/Dlling, [X.] 10. Aufl. § 42 Rdn. 10 jew.m.w.[X.]Detter [X.] Elf

Meta

2 ARs 84/02

03.04.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2002, Az. 2 ARs 84/02 (REWIS RS 2002, 3830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3830

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