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PDF anzeigen[X.] [X.]/09vom 29. April 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 29. April 2010 durch den Vizepräsidenten [X.] sowie [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis 20.000 • festgesetzt. Gründe: 1. Bei der Bemessung des Streitwerts für den [X.] zu Ziffer 1 können mit der Beschwerde zu dem Betrag von 13.804,73 • die Zinsen von 4,5 % auf diese Summe für die [X.] vom 13. Dezember 2000 bis 19. März 2007 als eigenständige Schadensposition hinzugerechnet werden. In diesem Fall ergibt sich allerdings entgegen der Berechnung der Klägerin nicht eine Er-höhung um 4.360,57 • auf 18.165,30 •, sondern nur um 3.896,38 • auf 17.701,11 •. 1 2. Bezüglich des Feststellungsantrags zu Ziffer 3 vertritt die Klägerin [X.] mit der Beschwerde die Auffassung, dass insoweit Anlagezinsen in Höhe von 4,5 % auf 13.804,73 • ab 20. März 2007 berücksichtigt werden müssten. Dabei übersieht die Klägerin allerdings, dass sie im Rahmen ihres [X.] zu Ziffer 1 ab dem 20. März 2007 keine entgangenen Anlagezinsen mehr geltend gemacht hat, sondern - weil höher und damit für sie günstiger - den ge-setzlichen Verzugszins in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] nach § 288 Abs. 1 BGB. Dementsprechend hat sie bei ihrer [X.] - 3 - wertberechnung bezüglich des Antrags zu Ziffer 1 diese Verzugszinsen auch als Nebenforderung nach § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO nicht gesondert bewertet. Damit kommt für die Bemessung des Streitwerts für den Feststellungsantrag nur der von der Klägerin im Hinblick auf § 172 Abs. 4 Satz 2 HGB angegebene Betrag von 1.840,65 • in Betracht. 3. Da der Antrag zu Ziffer 2 auf Feststellung des Annahmeverzugs, dem die Klägerin bei ihrer Berechnung selbst keinerlei Wert beigemessen hat, [X.] nicht ins Gewicht fällt, und der Antrag zu Ziffer 4 (Erstattung der [X.] Anwaltskosten) eine gemäß § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO unbe-achtliche Nebenforderung darstellt (vgl. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2007 - [X.] - [X.] Report 2007, 571; Senat, Beschluss vom 26. November 2009 - [X.]/09 - juris Rn. 8), liegt die Beschwer der Klägerin unter 20.000 •. 3 [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.02.2008 - 19 O 205/07 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 - 17 U 22/08 -
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29.04.2010
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2010, Az. III ZR 145/09 (REWIS RS 2010, 7012)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7012
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III ZR 145/09 (Bundesgerichtshof)
III ZR 143/12 (Bundesgerichtshof)
Streitwertbemessung: Berücksichtigung von als Zinsen geltend gemachtem entgangenem Gewinn
III ZR 116/09 (Bundesgerichtshof)
III ZR 96/09 (Bundesgerichtshof)
III ZR 194/09 (Bundesgerichtshof)
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