Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. IXa ZB 32/03

IXa- Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1860

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[X.]BESCHLUSS IXa ZB 32/03 vom 25. August 2004 in dem Zwangsverwaltungsverfahren

- 2 - [X.] des [X.] hat durch [X.] und [X.]

am 25. August 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) gegen den Be-schluß der 19. Zivilkammer des [X.] vom 24. September 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Auf die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) werden der vorbezeich-nete Beschluß und der Beschluß des [X.],
Vollstreckungsgericht, vom 10. August 2001 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittelverfahren des Beteiligten zu 1), an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2c) wird auf 4.909 • festgesetzt.

- 3 - Gründe:
[X.]
Der Beteiligte zu 1) hat beantragt, seine gesetzliche Vergütung für die im [X.] von ihm zwangsverwalteten 23 Eigentumswohnun-gen und 17 Tiefgaragenstellplätze nach den erzielten Mieteinnahmen auf das 2,2 fache des Regelsatzes einschließlich Auslagen und Erstattung der Umsatz-steuer festzusetzen. Im Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 1) seinen Festsetzungsantrag hilfsweise auch darauf gestützt, daß er zur Bestellung ei-nes in der betreffenden [X.] fehlenden [X.] ein gerichtliches Verfahren durch drei Instanzen zu führen hatte und ferner eine Anzahl von Mietern verklagt werden mußten.

Das Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 1) statt der insgesamt beantrag-ten 57.549,07 DM eine Vergütung von 33.144,05 DM nach dem 1,5 fachen [X.] zugebilligt.

Die dagegen von dem Beteiligten zu 1) und - wegen angeblich überhöh-ter Festsetzung - von der weiteren Beteiligten zu 2c) eingelegten Rechtsmittel hatten keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beschwerdeführer ihre bisherigen Ziele unter Berücksichtigung des Beschlus-ses des [X.] vom 12. September 2002 ([X.], 18) weiter.

- 4 - I[X.]

Die wechselseitigen Rechtsbeschwerden sind gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und nach § 575 ZPO auch im übrigen zulässig. Nur die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) hat Erfolg.

1. Die Beteiligte zu 2c) wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dage-gen, daß das Beschwerdegericht die Regelvergütung des § 24 [X.] auf-grund Veränderung der allgemeinen Umstände um den Faktor 1,5 erhöht hat. Das ist jedoch rechtlich im Grundsatz nicht zu beanstanden, wie der [X.] durch Beschluß vom 25. Juni 2004 ([X.], [X.], 1645 = ZInsO 2004, 846) für die Abrechnungszeiträume 2000 bis 2003 entschieden hat. Auch ein Anhalt dafür, daß im Beschwerdefall wegen geringer Degression der Steigerungsfaktor 1,5 ein Mißverhältnis zwischen der Tätigkeit des [X.] und der so bemessenen Vergütung zur Folge haben könnte, ist nicht ersichtlich.

2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) ist begründet und führt nach § 577 Abs. 4, § 572 Abs. 3 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.

a) In den Tatsacheninstanzen konnte der Beschluß des [X.] vom 12. September 2002 ([X.] aaO), mit dem die Degressionsstaffel des § 24 Abs. 1 [X.] in ihrer ursprünglichen Wirkung wieder hergestellt worden ist, nicht mehr berücksichtigt werden. Dies muß durch eine entspre-chende Neuberechnung der Vergütung nachgeholt werden und kann hier dem Amtsgericht übertragen werden. - 5 -

b) Die im Beschwerdefall noch nicht anwendbare Zwangsverwalterver-ordnung vom 19. Dezember 2003 ([X.] I S. 2804) hat mit § 17 Abs. 3 [X.] die landgerichtliche Rechtsprechung zu den §§ 25, 27 [X.] bestätigt, daß der Zwangsverwalter, welcher - wie der Beteiligte zu 1) - als Rechtsanwalt zugelassen ist, für die anwaltliche Führung gerichtlicher Verfahren, die ein an-derer Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, nach Maßgabe der [X.] abrechnen kann. Diese Vorschrift ent-spricht § 5 Abs. 1 InsVV und gibt dem Zwangsverwalter wie dem Vormund nach § 1 Abs. 2 BRAGO i. V. m. § 1835 Abs. 3 BGB ein Wahlrecht, ob er Auslagen-erstattung (künftig gemäß § 17 Abs. 3 [X.]) oder eine erhöhte Vergütung nach § 25 [X.] beanspruchen will.

Der Beteiligte zu 1) hat sich - wie Seite 7 der Begründung seiner Rechts-beschwerde klargestellt - für den letztgenannten Weg entschieden. Dazu [X.] es, worauf schon das Beschwerdegericht hingewiesen hat, genauer Anga-ben zu den gerade im [X.] entfalteten gerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der prozessualen Kostenerstattungsbeträge, die dem Beteiligten zu 1) für seine [X.] geführten Rechtsstreitigkeiten bereits zugeflossen sind oder noch zustehen. An solchen Angaben fehlt es bisher; das Rechtsbeschwerdeverfahren bot für eine entsprechende Ergänzung keinen Raum.

Die Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht bietet Gele-genheit, diesen Sachverhalt im einzelnen aufzuklären. Ob sich bereits das Be-schwerdegericht nach § 571 Abs. 3 Satz 1 ZPO mit dem genannten Vorbringen hätte befassen und ggf. auf seine Ergänzung hinwirken müssen, statt dies - 6 - zwecks Vermeidung eines Instanzverlustes abzulehnen, bedarf unter den [X.] Umständen keiner Vertiefung mehr.

c) Zutreffend hat das Beschwerdegericht abgelehnt, eine Erhöhung der Vergütung nach § 25 [X.] auch wegen weiterer Erschwernisse der [X.] eintreten zu lassen. Hier ist insbesondere bisher nicht ausreichend ersichtlich, inwieweit die behaupteten Umstände nicht bereits mit den deutlich erhöhten Vergütungen in den [X.] 1998 und 1999 abgegol-ten worden sind. Der Beteiligte zu 1) wird nach Zurückverweisung der Sache auch insoweit zu einer Ergänzung seines Vorbringens Gelegenheit haben.
Kreft [X.] v. [X.]

[X.] [X.]

Meta

IXa ZB 32/03

25.08.2004

Bundesgerichtshof IXa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.08.2004, Az. IXa ZB 32/03 (REWIS RS 2004, 1860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1860

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