Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17

I. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 7018

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:280618U[X.]7.17.0
Berichtigt durch Beschluss
vom 2. November 2018
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM [X.] [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

28. Juni 2018

Führinger

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 59 Abs. 3, §§ 60 ff., § 204
a)
Der Einordnung einer im Hinblick auf einen beabsichtigten Tarifwechsel gemäß §
204 [X.] getroffenen Vereinbarung über die Einholung eines konkreten Angebots zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags als [X.]rungsmaklervertrag steht nicht entgegen, dass bei einem solchen Tarifwechsel im Verhältnis zwischen dem [X.] und dem [X.]rungsnehmer kein neuer [X.]rungsvertrag geschlossen, son-dern der bisherige [X.]rungsvertrag unter Wechsel des [X.] fortgesetzt wird.
b)
Ein [X.]rungsmaklervertrag setzt nicht voraus, dass der Auftraggeber nach der ge-troffenen Vereinbarung dauerhaft zu betreuen ist.
[X.], Urteil vom 28. Juni 2018 -
I [X.] -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
Juni 2018 durch [X.] Dr. Koch, Prof.
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr.
Schmaltz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer
56 des [X.] vom 31.
März 2017 wird auf Kosten des Beklagten zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin recherchiert für ihre Kunden Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung. Zu diesem Zweck lässt sie sich beauftragen, bei der Krankenversicherung des jeweiligen Kunden Informationen über den beste-henden Tarif und über alternative Tarife einzuholen.
Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 26. April 2013 schriftlich, [X.] bei seiner privaten Krankenversicherung zu recherchieren. In der als "Dienstleistungsvereinbarung"
bezeichneten Vereinbarung der Parteien war geregelt, dass der Kunde der Klägerin eine Vergütung in Höhe des neunfa-chen Betrages seiner monatlichen Einsparung zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen hatte, wenn er in einen von ihr recherchierten günstigeren Tarif in seiner privaten Krankenversicherung wechselte. Die Klägerin schlug dem Beklagten einen günstigeren Tarif bei seinem privaten Krankenversicherer vor, bei dem sich für den Beklagten eine monatliche Einsparung von 138,85

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dem bisherigen Tarif ergab. Der Beklagte wechselte am 19.
Mai 2014 in diesen für ihn günstigeren Tarif. Den ihm daraufhin von der Klägerin in Rechnung ge-stellten Betrag in Höhe von 1.487,08

vom 10.
Juni 2014 widerrief der Beklagte seine in der Dienstleistungsvereinba-rung vom 26.
April 2013 abgegebene Erklärung.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von 1.487,08

seit dem 5.
Juni 2014 und auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsge-bühren in Anspruch genommen.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe von 1.487,08

seit dem 11.
Juni 2014 stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläge-rin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage [X.].
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat die Klage als im Wesentlichen begründet an-gesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Die von den Parteien am 26.
April 2013 geschlossene Vereinbarung [X.] einen [X.]rungsmaklervertrag dar. Der Tarifwechsel innerhalb der priva-ten Krankenversicherung komme durch einen Änderungsvertrag zustande, bei dem der [X.]rungsnehmer einen Tarifwechselantrag stelle, den der [X.] wegen
des für ihn bestehenden Kontrahierungszwangs annehmen [X.], womit ein neuer Vertrag vorliege. Die auf den Abschluss eines solchen [X.] abzielende Tätigkeit stelle eine [X.]rungsvermittlung dar.
Eine solche liege vor, wenn der Vermittler konkrete [X.]rungsprodukte empfehle und sein
Verhalten darauf gerichtet sei, dass der Verbraucher einen 3
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bestimmten [X.]rungsvertrag schließe. Vorliegend habe die Klägerin ein bestimmtes [X.]rungsprodukt empfohlen und dazu eine telefonische Bera-tung angeboten.
Es bestehe
auch ein Kausalzusammenhang zwischen der von
der Klägerin erbrachten Maklerleistung und dem Abschluss des günstigeren [X.] "[X.]" durch den Beklagten bei seinem Krankenversicherer.
Der zwischen den Parteien zustande gekommene Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz unwirksam. Bei der Vermittlung eines [X.] stellten Rechtsdienstleistungen eine zulässige Annextätigkeit dar.
Ein im Wege des Fernabsatzes geschlossener
Vertrag über die Vermittlung von [X.]rungen könne auch
nicht widerrufen werden.
Der Höhe nach sei die Klage bis auf einen
geringen Teil der Zinsen und die von der Klägerin trotz des Bestreitens des Beklagten nicht belegten vorge-richtlichen Rechtsanwaltskosten begründet.
I[X.] Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das [X.] hat zutreffend
angenommen, dass die Klage in dem von ihm an-genommenen Umfang aus der zwischen den Parteien am 26.
April 2013 ge-troffenen Vereinbarung begründet ist. Diese Vereinbarung stellt einen [X.]-rungsmaklervertrag im Sinne von §
59 Abs.
3 [X.] dar (dazu II
1),
der weder wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig (dazu unter II
2) noch vom Beklagten wirksam widerrufen worden (dazu unter II
3)
noch we-gen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirksam
ist (dazu unter II
4).
1. Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung zwischen den Parteien vom 26.
April 2013 mit Recht als
[X.]rungsmaklervertrag im Sinne von §
59 Abs.
3 [X.] eingeordnet.
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-
a) Nach §
59 Abs.
3 Satz
1 [X.] ist [X.]rungsmakler im Sinne die-ses Gesetzes,
wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von [X.]rungsverträgen übernimmt, ohne von einem [X.] oder von einem [X.]rungsvertreter damit betraut zu sein. Die Be-stimmung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/92/[X.] über [X.] und ist daher richtlinienkonform auszulegen.
Nach Art.
2 Nr.
5 der Richtlinie 2002/92/[X.] ist [X.]rungsvermittler jede natürliche oder juristi-sche Person, die die Tätigkeit der [X.]rungsvermittlung gegen Vergütung aufnimmt oder ausübt. Gemäß Art.
2 Nr.
3 Unterabs.
1 der Richtlinie ist [X.] das Anbieten, Vorschlagen und Durchführen anderer Vor-bereitungsarbeiten zum Abschließen von [X.]rungsverträgen oder das Ab-schließen von [X.]rungsverträgen oder das Mitwirken bei der Verwaltung und Erfüllung, insbesondere im Schadensfall.
Ziel der Richtlinie 2002/92/[X.] ist nach deren Erwägungsgrund
8 zum ei-nen die Beseitigung von Hindernissen für die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr und zum anderen die Verbesserung des Verbrau-cherschutzes. Die Vorschriften der Richtlinie sind daher im Lichte dieser Ziele auszulegen. Im Interesse eines hohen Verbraucherschutzniveaus ist der Begriff der [X.]rungsvermittlung nicht eng zu bestimmen. Andererseits ist die [X.] abzugrenzen von einer Tätigkeit, die ausschließlich [X.] gerichtet ist, Möglichkeiten zum Abschluss von [X.]rungsverträgen namhaft zu machen oder Kontakte zwischen einem potentiellen [X.]rungs-nehmer und einem [X.]rungsvermittler oder [X.]rungsunternehmen herzustellen, die für sich genommen keine [X.]rungsvermittlung darstellen (vgl. [X.], Urteil vom 28.
November 2013
I
ZR
7/13, [X.], 398 Rn.
21 = [X.], 497
Online-[X.]rungsvermittlung).
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-

b) Nach
diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Recht ange-nommen, dass die Klägerin gemäß
der Vereinbarung vom 26.
April 2013 als [X.]rungsmaklerin tätig werden sollte und tätig geworden ist.

aa) Die Klägerin hat dem Beklagten nach den getroffenen Feststellungen vereinbarungsgemäß den Wechsel in einen anderen Tarif seines privaten Kran-kenversicherers empfohlen. Die Klägerin hat damit nicht nur die Möglichkeit zum Abschluss eines [X.] namhaft gemacht; vielmehr hat sie für den Beklagten ein konkretes Angebot zum Abschluss eines geänderten Krankenversicherungsvertrags eingeholt.
bb) Der Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin sei für den Be-klagten gemäß
der Vereinbarung vom 26.
April 2013 als [X.]rungsmaklerin tätig geworden, stand entgegen der Ansicht der Revision nicht entgegen, dass die Klägerin nach der Vereinbarung ausdrücklich nicht zur Abgabe von [X.] befugt war. Die Tätigkeit eines [X.] setzt zwar die
Einholung des
Angebots eines [X.]rers zum Abschluss eines [X.] durch den [X.]rungsmakler voraus, nicht aber auch dessen Abschluss
durch eine Vertragserklärung des [X.]rungsmaklers. Dies folgt im [X.] Recht für den [X.]rungsvertreter aus der Wendung in §
59 Abs.
2 [X.] "zu vermitteln oder abzuschließen" und für den [X.]-rungsmakler aus der Wendung in §
59 Abs.
3 Satz
1 [X.] "die Vermittlung oder den Abschluss". Ebenso unterfallen nach Art.
2 Nr.
3 der Richtlinie 2002/92/[X.]
dem Begriff der [X.]rungsvermittlung
neben dem Abschließen von Versi-cherungsverträgen
auch
darauf abzielende Vorbereitungsarbeiten.
cc) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26.
April 2013 als [X.]-rungsmaklervertrag steht auch nicht entgegen,
dass bei einem Tarifwechsel gemäß §
204 [X.]
im Verhältnis zwischen dem [X.]rer und dem [X.]-rungsnehmer
kein neuer [X.]rungsvertrag geschlossen, sondern der bishe-13
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7
-
rige [X.]rungsvertrag unter Wechsel des [X.] fortgesetzt wird (vgl. [X.], Urteil vom 13.
April 2016
IV
ZR
393/15, NJW 2016, 3599 Rn.
13 =
[X.], 718; Urteil vom 20.
Juli 2016
IV
ZR
45/16, [X.], 169 Rn.
14 =
[X.], 1108). Die Vorschrift des §
204 [X.] dient dem Schutz des [X.], dem damit die im [X.] erworbenen Rechte und die dort aufgebaute Altersrückstellung erhalten bleiben ([X.], NJW 2016, 3599 Rn.
8 mwN). Diese Tatsache hat jedoch
keine Auswirkungen auf das Rechts-verhältnis zwischen dem [X.]rungsnehmer und dem [X.]rungsvermitt-ler.
Dieser hat in solchen Fällen ebenso wie
in Fällen, in denen es um die [X.] oder den Abschluss nicht nur geänderter, sondern gänzlich neuer Ver-träge geht, auf einen adäquaten [X.]rungsschutz zu für den [X.]-rungsnehmer besseren Bedingungen hinzuwirken
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2018 -
6
U
122/17, juris Rn.
55). In
beiden Fallkonstellationen geht es um das Beschaffen und Gestalten von [X.]rungsschutz für einen ande-ren (vgl. Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Neuregelung des [X.]rungsvermittlerrechts, [X.]. 16/1935, S.
18) und um das Durchführen von Vorbereitungsarbeiten zum Abschließen von [X.] im Sinne von Art.
2 Nr.
3 der Richtlinie 2002/92/[X.].
dd) Der Einordnung der Vereinbarung als [X.]rungsmaklervertrag steht ferner nicht entgegen, dass diese Vereinbarung keine laufende weitere Betreuung des Beklagten durch die Klägerin umfasst. Das Geschäft des [X.] besteht in der Hauptsache in der Vermittlung und dem [X.] von [X.]rungsverträgen. Es kann zwar auch die versicherungs-technische Betreuung der Verträge umfassen und daher als Dauerschuldver-hältnis fortbestehen (vgl. [X.], Urteil vom 10.
März 2016
I
ZR
147/14, [X.]Z 209, 256 Rn.
39 mwN). Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem [X.]rungsmaklervertrag führt aber nicht dazu, dass damit kein solcher Vertrag vorliegt.
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8
-
ee) Der Einordnung der Vereinbarung vom 26.
April 2013 als [X.]-rungsmaklervertrag steht schließlich nicht
entgegen, dass der [X.] nach §
60 Abs.
1 Satz
1 [X.] seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen [X.]rungsverträgen und von [X.]rern zu-grunde zu legen
hat, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung da-hin abgeben kann, welcher [X.]rungsvertrag die Bedürfnisse des [X.] erfüllen kann. Diese Verpflichtung besteht nach §
60 Abs.
1 Satz
2
[X.]
dann nicht, wenn der [X.]rungsmakler im Einzelfall den [X.] vor der Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf ei-ne eingeschränkte [X.] und [X.] hinweist. Eine solche Ein-schränkung ergab sich im Streitfall, was die Auswahl des [X.]rers betraf, für den Beklagten eindeutig erkennbar aus
dem Umstand, dass die
Klägerin auftragsgemäß

allein
Einsparmöglichkeiten bei dessen privatem [X.] zu ermitteln hatte,
weil die für den Beklagten bei diesem aufgebaute Altersrückstellung nur durch einen Tarifwechsel gemäß §
204 [X.] erhalten werden konnte.
2. Da das Berufungsgericht nach den Ausführungen zu vorstehend
II
1 die Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten vom 26.
April 2013 rechtsfehlerfrei als [X.]rungsmaklervertrag eingeordnet hat, war die [X.] nicht wegen Verstoßes gegen
das Rechtsdienstleistungsgesetz nach §
134 BGB in Verbindung mit §
3 [X.] nichtig.
a) Feststellungen zu etwaigen Rechtsdienstleistungen als Bestandteil der Dienstleistung der Klägerin hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Soweit die nach der Vereinbarung von der Klägerin vorzunehmende Geschäftsbesorgung mit Blick auf einen Tarifwechsel gemäß §
204 [X.] die Überprüfung der Tarife, die der Beklagte bei seinem Krankenversicherer wählen konnte,
auch in rechtli-cher Hinsicht umfasste, war eine solche Überprüfung nach §
5 Abs.
1 [X.] er-laubt, weil es sich dabei im Verhältnis zu der Maklerleistung als Hauptleistung
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dem Inhalt und Umfang nach um eine Nebenleistung handelte, die zum Berufs-bild des [X.]rungsmaklers gehört
(vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2018 -
6
U
122/17, juris Rn.
58
bis 70).
b) Das zu vorstehend II
2
a Ausgeführte gilt entsprechend, soweit die Revision geltend macht, bei der von der Klägerin nach dem Vertragswortlaut übernommenen Einleitung von Schlichtungsverfahren handele es sich um eine Rechtsdienstleistung.
3. Der Beklagte hat die nach den Ausführungen zu vorstehend
II
1 als [X.]rungsmaklervertrag zu qualifizierende Vereinbarung mit der Klägerin vom 26.
April 2013 ferner
nicht als Fernabsatzvertrag
im Sinne des
insoweit
zeitlich anwendbaren §
312b Abs.
1 Satz
1 BGB
in der bis zum 12.
Juni 2014 geltenden Fassung (BGB
aF) gemäß §
312d BGB
aF
wirksam widerrufen. Nach §
312b Abs.
3 Nr.
3 BGB
aF fanden die Vorschriften über Fernabsatzverträge auf Verträge über [X.]rungen und deren Vermittlung keine Anwendung.
4. Da die Vereinbarung entgegen der Ansicht der Revision als [X.]-rungsmaklervertrag und nicht als Dienstleistungsvertrag einzustufen ist, macht die Revision vergeblich geltend, die Vereinbarung einer erfolgsabhängigen [X.] sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der §§ 675, 611, 612 BGB unvereinbar
und daher nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.
5. Die Vereinbarung vom 26.
April 2013 ist schließlich nicht
wegen Ver-stoßes gegen das Transparenzgebot gemäß §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB unwirk-sam.
a) Die Revision macht geltend, die von den Parteien getroffene
Vereinba-rung sei intransparent, weil die Klägerin ihre Vertragspartner nicht darüber [X.], ob sie für ihre Tätigkeit vom [X.]rer gleichfalls eine Vergütung erhal-te. Die Frage, in welcher Höhe und von wem die Klägerin eine Vergütung erhal-21
22
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-
10
-
te, müsse als Preisnebenabrede transparent sein, um dem Vertragspartner zu verdeutlichen, ob eventuelle Vergütungen der Klägerin bereits in die Prämie eingearbeitet seien, die deren Vertragspartner zu zahlen habe.
b) Es kann offenbleiben, ob eine Klausel in einem [X.]rungsmakler-vertrag, mit der die Verpflichtung zur Zahlung der Maklerprovision vom [X.] auf den [X.]rer verlagert
wird, ohne die Höhe der dem Makler vom [X.]rer zu zahlenden und vom [X.]rer mit der [X.]-rungsprämie vom [X.]rungsnehmer zu erhebenden Courtage anzugeben, wegen Intransparenz nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 30.
Aufl., §
59 Rn.
93 und 95). Die hier in Rede stehende Vereinbarung enthält keine solche Klausel. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass eine solche Verlagerung der [X.] stattgefunden hat.
Die Revision macht auch nicht geltend, dass das Be-rufungsgericht einen entsprechenden Vortrag des Beklagten unberücksichtigt gelassen hat. Die Revisionserwiderung weist im Übrigen
mit Recht darauf hin, dass der [X.]rer bei einem Tarifwechsel zu seinen Lasten wohl
kaum [X.] haben wird, dem [X.]rungsmakler für die allein dem [X.]rungs-nehmer zugutekommende Tarifoptimierung eine Prämie zukommen zu lassen.
26
-
11
-
II[X.] Nach alledem ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2016 -
20 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
56 S 30/16 -

27
[X.]:[X.]:[X.]:2018:021118B[X.]7.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I [X.]
vom
2. November 2018
in dem Rechtsstreit

Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 2.
November 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Koch, [X.]
Dr.
Schaffert, Prof.
Dr.
[X.], [X.] und die Richterin Dr. Schmaltz

beschlossen:
Das Urteil vom 28. Juni 2018 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wie folgt berichtigt:
In Randnummer
4 Zeile
1 muss es heißen "Amtsgericht" statt "[X.]".
Koch
Schaffert
[X.]

[X.]
Schmaltz
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 26.07.2016 -
20 [X.]/16 -

LG [X.], Entscheidung vom 31.03.2017 -
56 S 30/16 -

Meta

I ZR 77/17

28.06.2018

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2018, Az. I ZR 77/17 (REWIS RS 2018, 7018)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 7018

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 77/17

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