Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1407

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I
ZR
104/12
Verkündet am:
6. November 2013
Bürk
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

Vermittlung von Netto-Policen
[X.] § 4 Nr. 11,
§ 5 Abs. 1; [X.] § 34d Abs. 1; [X.] § 59 Abs. 2 und 3
Lässt sich ein Versicherungsvertreter, der seine Agenturbindung gegenüber dem Versicherungsnehmer offenlegt, für die Beratung und die Vermittlung einer Netto-Police vom Versicherungsnehmer eine eigenständige Vergütung verspre-chen, verstößt dies nicht gegen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
34d Abs.
1 [X.]. Mit einer solchen Vereinbarung ist auch nicht notwendig eine Irrefüh-rung des Versicherungsnehmers über den Status des Vermittlers als Versiche-rungsvertreter verbunden.
[X.], Urteil vom 6. November 2013 -
I [X.]/12 -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18.
September 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und
die Richter Pokrant, Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff und Dr.
Koch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 9.
Zivilsenats des Oberlandes-gerichts [X.] vom 24.
Mai 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien sind als Versicherungsvertreter im [X.] eingetragen und verfügen über eine Erlaubnis nach §
34d Abs.
1 [X.]. Sie streiten über die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Vermittlung von Lebensversicherungen zu Nettotarifen bei gleichzeitiger Vereinbarung einer von dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsvertreter zu zahlenden selbständigen Vergütung.
Ein Mitarbeiter der [X.]n händigte der Kundin [X.] am 26.
August 2010 eine Erstkontaktinformation

aus, die unter anderem folgenden Inhalt [X.]:
Meldung und Eintrag ins Vermittlerregister: Die V.-GmbH ist im Vermittlerregis-ter als erlaubnispflichtiger Versicherungsvertreter nach §
34d Abs.
1 [X.] bei der zuständigen [X.] gemeldet und nach §
34d Abs.

1
2
-
3
-

Anschließend vermittelte er der Kundin eine fondsgebundene Renten-versicherung der A.-Lebensversicherung [X.] Dabei handelte es sich um eine sogenannte
[X.], bei der die vom Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie keinen Provisionsanteil für die Vertragsvermittlung ent-hielt. Gleichzeitig schloss die [X.] im eigenen Namen mit der Versiche-rungsnehmerin eine separate Vergütungsvereinbarung, die unter anderem fol-gende Regelungen enthielt
(Hervorhebungen im Original):
1.
Der Versicherungsvermittler ist gewerberechtlich als Versicherungsvertreter von Lebensversicherungen für die A.-Lebensversicherung [X.] tätig. In die-ser Eigenschaft vermittelt er den Kunden die fondsgebundene Rentenversi-cherung mit wählbaren Zusatzversicherungen.
2.
Der Versicherungsvermittler erhält vom Kunden für die Vermittlung und für seine Beratungs-
und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des nebenstehenden [X.] eine ein-malige Vergütung. Der Versicherungstarif enthält keine Abschlusskos-ten; der Versicherungsvermittler erhält deshalb von der [X.] für seine Tätigkeit keine Provisionen oder sonstige Vergü-tungen.

4.
Der Anspruch des [X.] auf Zahlung der Vergütung entsteht mit dem nachfolgend beschriebenen Zustandekommen des vom Kunden beantragten [X.].
Der Versicherungsver-trag kommt zustande, wenn die Versicherungsgesellschaft die Annahme des [X.] durch Zusendung des Versicherungsscheins erklärt und der Kunde sein
gesetzliches Widerrufsrecht vom Versicherungsvertrag nicht wirksam ausgeübt hat.
5.
Wegen der rechtlichen Unabhängigkeit dieser Vergütungsvereinbarung vom Versicherungsvertrag ist der Kunde zur Zahlung der Vergütung auch im Falle der Änderung oder vorzeitigen Beendigung des [X.] verpflichtet.
Die Vergütung ist jedoch bei wirksamer Anfech-tung oder bei einer wirksamen Ausübung des Widerrufs nicht geschuldet.

Die Klägerin hat das Vertriebsmodell der [X.]n als wettbewerbswid-rig beanstandet. Sie ist der Ansicht, die [X.] geriere sich als Versiche-rungsmaklerin, wenn sie mit einem Kunden eine selbständige [X.] abschließe. Dadurch verstoße sie gegen ihre [X.]e Er-laubnis als Versicherungsvertreterin. Durch die Inanspruchnahme eines allein 3
4
-
4
-
einem Versicherungsmakler zugewiesenen Vergütungsmodells weiche die for-mularmäßige Vergütungsvereinbarung zudem von wesentlichen Grundgedan-ken der gesetzlichen Regelung ab und führe die Kunden überdies in die Irre.
Die Klägerin hat beantragt,
es der [X.]n unter Androhung von [X.] zu verbieten, als re-gistrierter Versicherungsvertreter gesonderte Vereinbarungen mit Versiche-rungsnehmern oder potentiellen Versicherungsnehmern zu schließen, wonach diese sich verpflichten, eine Provision für die Vermittlung eines Versicherungs-vertrags an die [X.] zu zahlen.
Die [X.] hat demgegenüber die Auffassung vertreten, die dispositi-ven gesetzlichen Regelungen erlaubten es ihr, anstelle einer überwiegend übli-chen [X.] auch [X.] zu vermitteln. In einem solchen Fall sei der Abschluss einer separaten Vergütungsvereinbarung zulässig. Daraus könne ein verständiger und aufmerksamer Kunde nicht den Schluss herleiten, sie werde als Versicherungsmaklerin tätig.
Das Berufungsgericht hat die in erster Instanz erfolgreiche Klage abge-wiesen ([X.], [X.], 1034
= [X.] 2012, 1174).
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die [X.] beantragt,
verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] verstoße durch den Abschluss einer gesonderten Vergütungsvereinbarung im Zusammenhang mit der Vermittlung einer [X.] weder gegen Marktverhaltensregelungen im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] noch führe sie dadurch ihre Kunden im Sinne von §
5 Abs.
1 [X.] irre. Dazu hat es ausgeführt:
5
6
7
8
-
5
-
Bei der Vorschrift des §
34d Abs.
1 [X.] handele es sich zwar um eine Marktverhaltensregelung im Sinne
von §
4 Nr.
11 [X.]. Gegen diese Vorschrift habe aber die [X.] mit der Vermittlung von [X.] und der gleichzei-tigen Begründung
eines eigenständigen Vergütungsanspruchs gegen den [X.] nicht verstoßen, weil sie den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherungsvertreterin nicht überschritten und ihre Agenturbindung gegen-über dem Kunden stets offengelegt habe.
Die von der [X.]n abgeschlossenen Vergütungsvereinbarungen [X.] auch nicht nach §§
307
ff.
[X.] zu beanstanden. Die Versicherungsnehmer würden durch den Abschluss separater
Vergütungsvereinbarungen im [X.] mit der Vermittlung von [X.] nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Das Vertriebsmodell der [X.]n stelle auch keine nach §§
3, 5 [X.] wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung dar. Es sei schon zweifelhaft, ob ein durchschnittlicher Verbraucher den
Abschluss eines gesonderten Vergütungs-vertrags als Hinweis auf die [X.] des Vermittlers verstehe. Die Begründung eines selbständigen Honoraranspruchs sei aus der Sicht eines solchen Verbrauchers im Übrigen allenfalls ein Indiz dafür, dass der Vermittler sich allein an den Kundeninteressen orientieren werde. Eine derartige Indizwir-kung sei im Streitfall aber dadurch widerlegt, dass die [X.] ihre Eigenschaft als Versicherungsvertreterin in der Erstkontaktinformation

offenlege. Darüber hinaus ergebe sich die Agenturbindung der [X.]n deutlich aus Nummer
1 der Vergütungsvereinbarung. Unter diesen Umständen bleibe
auch kein Raum für eine Einstufung der [X.]n als Pseudomaklerin im Sinne von §
59 Abs.
3 Satz
2 [X.].
9
10
11
-
6
-

I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der
Klägerin gegenüber der [X.]n verneint, es zu unterlassen, mit (potentiellen) Versi-cherungsnehmern gesonderte Vergütungsregelungen zu vereinbaren.
1. Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht rechts-fehlerfrei einen Verstoß der [X.]n gegen §
4 Nr.
11 [X.] in Verbindung mit §
34d Abs.
1 [X.] verneint.
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei §
34d Abs.
1 [X.] um eine Norm handelt, die im Sinne von §
4 Nr.
11 [X.] dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln.
Die Erlaubnispflicht zur Ausübung bestimmter Gewerbe stellt zwar grundsätzlich (auch) eine Marktzutrittsregelung dar. Sie dient aber darüber hin-aus dem Schutz der Verbraucher vor einer Gefährdung ihrer Rechtsgüter durch unzuverlässige Gewerbetreibende und ist daher zugleich eine Marktverhaltens-regelung (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des [X.], BT-Drucks.
16/1935, S.
1, 17; vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
Mai 2009
-
I
ZR
179/07, [X.], 886 Rn.
17
= [X.], 1513

-
Die clevere Alternative, zu §
34 Abs.
4 [X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 31.
Aufl., §
4 Rn.
11.82; Harte/[X.]/v.
Jagow, [X.], 3.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
79; [X.].[X.]/Schaffert, §
4 Nr.
11 Rn.
135; [X.] in [X.], [X.], 2.
Aufl., §
4 Nr.
11 Rn.
11.59).
Der Um-stand, dass die Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken kei-nen den §
3 Abs.
1, §
4 Nr.
11 [X.] vergleichbaren [X.] kennt, steht der Anwendung dieser Vorschriften im Streitfall im Hinblick darauf nicht entgegen, dass es sich bei der Bestimmung des §
34d [X.] um eine unions-rechtskonforme Reglementierung der Berufsausübung handelt (vgl. Art.
3 12
13
14
-
7
-
Abs.
4 und 8 der Richtlinie 2005/29/[X.]; [X.], Urteil vom 18.
September 2013

-
I
ZR
183/12 Rn.
9
-
Krankenzusatzversicherungen; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 4 Rn.
11.6i und 11.6k).
b) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des [X.], das angegriffene Vertriebsmodell der [X.]n verstoße nicht gegen die Marktverhaltensregelung des §
34d Abs.
1 [X.].
aa) Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die
[X.]
eine Versicherungsvermittlung im Sinne von §
34d Abs.
1 Satz
1 [X.], der der Umsetzung von Art.
2 Nr.
3 der Richtlinie 2002/92/[X.] des [X.] und des Rates vom 9.
Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung ([X.]. 2003 Nr.
L
9/3) dient, erbringt. Die Vorschrift des §
34d Abs.
1 Satz
1 Ge-wO unterscheidet anders als die Richtlinie zur Klarstellung zwischen Versiche-rungsmaklern und Versicherungsvertretern. Sie enthält zwei unterschiedliche Erlaubnistatbestände. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll ein Versiche-rungsvermittler nicht zugleich als Versicherungsmakler und [X.]
tätig
sein. Die Einordnung als Makler oder Vertreter soll für den Kunden zudem transparent sein und einer Typenvermischung

entgegenwirken (vgl. Erwägungsgrund
18 der Richtlinie 2002/92/[X.]; Gesetzentwurf der Bundesre-gierung zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts aaO, S.
14; vgl. auch [X.], Urteil vom 23.
November 1973
-
IV
ZR
34/73, [X.], 192, 193). Über die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben hinausgehend muss ein Versicherungsvermittler deshalb von vornherein entscheiden, ob er als Versi-cherungsmakler oder als Versicherungsvertreter tätig sein will und dies im [X.] auf Erteilung der Erlaubnis nach §
34d Abs.
1 [X.] angeben. [X.] wird die Erlaubnis gemäß §
34d Abs.
1 Satz
3 [X.] typenspezi-fisch entweder für eine Tätigkeit als Versicherungsmakler oder als Versiche-rungsvertreter erteilt
(vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 28.
Aufl., §
34d [X.] 15
16
-
8
-
Rn.
30; [X.] §
59 Rn.
9; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 8.
Aufl., §
34d Rn.
27, 34). Dies bedeutet indessen
nicht
nur, dass der Wechsel in einen anderen Vermittlertyp einer geänderten Erlaubnis und Regist-rierung bedarf; vielmehr ergibt sich hieraus auch, dass eine Vermittlungstätig-keit, die die Grenzen der Erlaubnis überschreitet, ohne Gewerbeerlaubnis und damit in wettbewerbswidriger Weise erfolgt (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
34d [X.] Rn.
30, 32, 46; [X.]/Ostendorf, [X.], 154, 156
f.).
bb) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die [X.] mit der Begründung eines eigenständigen Vergütungsanspruchs ge-gen den Versicherungsnehmer den Umfang ihrer Erlaubnis als Versicherungs-vertreterin nicht überschreitet.

(1) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die [X.] eine [X.] Erlaubnis nach §
34d Abs.
1 [X.] besitzt, in das [X.] gemäß §
34d Abs.
7, §
11a [X.] eingetragen ist und ihre Agenturbindung gemäß §
60 Abs.
2 Satz
2 [X.] durch die von ihr verwendete Erstkontaktinformation

und die Angaben in der Vergütungsvereinbarung offen-legt. Damit hat sie ihre Pflicht
gemäß §
11 Abs.
1 Nr.
3 VersVermV, der Art.
12 Abs.
1 der Richtlinie 2002/92/[X.]
umsetzt, erfüllt. Diese statusbezogene Infor-mation, für die ausschließlich auf die Eintragung und nicht auf das konkrete Tä-tigwerden abzustellen ist, soll sicherstellen, dass die [X.] erteilte Gewerbeerlaubnis vom Kunden im Sinne der beabsichtigten Transparenz zur Kenntnis genommen werden kann (vgl. Erwägungsgrund
18 der Richtlinie 2002/92/[X.]; [X.], [X.], 114, 115; [X.]/Ostendorf, [X.], 154, 155; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
11 VersVermV Rn.
1). Dass die [X.] durch die Offenlegung
ihres Status die erforderlichen Anga-ben mitgeteilt hat, wird von der Revision
auch nicht in Zweifel gezogen.

17
18
-
9
-

(2) Die Revision legt nicht dar, dass die [X.]
-
abgesehen von der streitgegenständlichen Vergütungsvereinbarung
-
Tätigkeiten entfaltet, die über den Umfang der
ihr erteilten Erlaubnis hinausgehen, mithin solche, die aus-schließlich einem Versicherungsmakler vorbehalten sind.
Entgegen der Ansicht
der Revision macht der Umstand, dass die [X.] mit Kunden eigenständige Vergütungsvereinbarungen schließt, sie noch nicht zur
Versicherungsmaklerin
im Sinne von §
59 Abs.
3 [X.]. Nach Satz
1 dieser Bestimmung ist Versicherungsmakler, wer gewerbsmäßig für den Auftraggeber die Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen übernimmt, ohne von einem Versicherer oder von einem Versicherungsvertreter damit [X.] zu sein. Als Versicherungsmakler gilt nach §
59 Abs.
3 Satz
2 [X.] auch, wer gegenüber dem Versicherungsnehmer den Anschein erweckt, er erbringe seine Leistung als Versicherungsmakler. Versicherungsvertreter im Sinne des §
59 Abs.
2 [X.] ist demgegenüber
derjenige, der von einem Versicherer (oder von einem anderen Versicherungsvertreter)
damit betraut ist, gewerbsmäßig Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Ein [X.] ist demnach auf der Seite des Versicherers tätig, während der Versiche-rungsmakler seine Vermittlungstätigkeit im Allgemeinen im Auftrag des Kunden erbringt
(vgl. [X.], Urteil vom 22.
Mai 1985
-
IV
ZR
190/83, [X.]Z 94, 356, 359; Urteil vom 14.
Juni 2007
-
III
ZR
269/06, [X.], 1127, 1128; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
59 [X.] Rn.
2; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
34d [X.] Rn.
32). Die Abgrenzung richtet sich mithin
-
abgesehen vom Ausnahmefall des §
59 Abs.
3 Satz
2 [X.]
(dazu sogleich unter Rn.
21)
-
objek-tiv danach, ob der Versicherungsvermittler von einem Versicherer mit der [X.] betraut wurde (vgl. [X.]/Ostendorf, [X.], 154, 155). [X.], von wem der Versicherungsvermittler seine Vergütung erhält, kommt es für die Abgrenzung grundsätzlich
nicht an.
19
20
-
10
-
Aus dem Umstand, dass der Versicherungsvertreter anders als der Ver-sicherungsmakler im Lager des Versicherers steht, dessen Interessen er bei seiner Vermittlungstätigkeit im Auge zu behalten hat (vgl. §
86 Abs.
1 Halb-satz
2 i.V.m. §
92 Abs.
2 HGB), kann nicht geschlossen werden, dass ein [X.] aufgrund der gegenüber dem Versicherer bestehenden [X.] nicht in der Lage wäre, den Versicherungs-nehmer in einer dessen Bedürfnissen und Interessen angemessenen Weise zu beraten. Einer derartigen Sichtweise steht schon entgegen, dass durch das
-
vorliegend bereits einschlägige -
Gesetz zur Neuregelung des [X.] vom 19.
Dezember 2006 ([X.]l.
I, S.
3232) dem Versiche-rungsvermittler allgemein (also sowohl dem Versicherungsmakler als auch dem Versicherungsvertreter, vgl. §
59 Abs.
1 [X.]) umfassende Beratungs-
und Do-kumentationspflichten gegenüber dem Versicherungsnehmer auferlegt worden sind (§§
61, 62 [X.]). Diese Pflichten (auch) des [X.] sind derart zentral (vgl.
[X.] in [X.]/[X.] aaO §
61 [X.] Rn.
1), dass er im Falle ihrer
Verletzung dem Versicherungsnehmer gegenüber persönlich zum Schadensersatz verpflichtet ist (§
63 [X.]). Im Hinblick auf diese gesetzliche Regelung wäre es wenig verständlich, wenn es dem Versicherungsvertreter verwehrt sein sollte, Beratungstätigkeiten -
die in erheblichem Umfang schon gesetzlich vorgegeben sind -
zum Gegenstand vertraglicher (entgeltlicher) [X.] mit dem Versicherungsnehmer zu machen. Denn die durch eine Vereinbarung nochmals bekräftigten Beratungspflichten
des [X.]s unterscheiden sich -
soweit sie die Frage betreffen, ob die (wahrheits-gemäß dargestellten) Eigenschaften des angebotenen Produkts den Bedürfnis-sen und Interessen des Versicherungsnehmers entsprechen
-
in ihrem Umfang und in ihrer Intensität nicht von
Pflichten, die den Versicherungsmakler treffen.

(3) Der Status der [X.]n wird
-
entgegen dem Inhalt der ihr erteilten Erlaubnis und ihrer Registrierung als Versicherungsvertreterin
-
auch nicht 21
22
-
11
-
durch §
59 Abs.
3 Satz
2 [X.] als Versicherungsmakler fingiert. Die [X.] erweckt, indem sie sich eine eigenständige Vergütung versprechen lässt, nicht den (unzutreffenden) Anschein, sie sei Versicherungsmaklerin.
Die Vorschrift des §
59 Abs.
3 Satz
2 [X.] kommt zur Anwendung, wenn ein Versicherungs-vertreter durch Vorlage einer unzutreffenden Statusinformation oder durch [X.] eines Maklervertrags oder unter Verschweigen seiner Agenturbindung gegenüber dem Kunden den Eindruck hervorruft, er
wolle
seine Vermittlung im Interesse des Kunden durchführen und seine Empfehlung für eine bestimmte Versicherung auf eine entsprechende Beratungsgrundlage gemäß §
60 Abs.
1 [X.] stützen (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
59 [X.] Rn.
2 mwN; [X.] des [X.] aaO S.
23).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht angenom-men werden, dass die [X.] sich in diesem Sinne als Pseudomaklerin

ge-riert hat. Sie hat vielmehr ihren Status und ihre Agenturbindung in hinreichender Weise sowohl mit der Erstkontaktinformation

als auch in Nummer
1 der bean-standeten Vergütungsvereinbarung offengelegt. Gegenüber einem derart [X.] Kunden erweckt die [X.] nicht den Anschein,
Versicherungsmakle-rin
zu sein (vgl. [X.], VersR
2012, 645, 652; [X.], [X.], 74
f.). Einer [X.], über die Erläuterungen im Vertragstext hinausgehenden Aufklä-rung über die Besonderheiten des von der bisherigen Praxis abweichenden Vergütungsmodells bedarf es dabei im Verhältnis der sich mit wechselseitigen Interessen gegenüberstehenden Vertragsparteien grundsätzlich nicht (vgl. [X.], [X.], 1127, 1128
f.; Urteil vom 18.
Oktober 2012
-
III
ZR
106/11, [X.], 3718
Rn.
17, jeweils zur Vergütungsvereinbarung eines Versiche-rungsmaklers; [X.], [X.], 856, 859; [X.]
in [X.]/[X.] aaO §
168 [X.] Rn.
21; Rixecker in [X.]/Langheid, [X.], 3.
Aufl.,
§
59 [X.] Rn.
9; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.] aaO §
59 [X.] Rn.
53; abweichend [X.]
-
12
-
Saarbrücken, [X.], 759, 760
f.
mit kritischer Anmerkung von [X.], [X.], 762, 763; [X.], Urteil vom 3.
April 2012
-
16
S
46/11, juris Rn.
24, 26).

Es ist auch nicht festgestellt, dass der Mitarbeiter der [X.]n in sons-tiger
Weise den Eindruck erweckt hätte, er stünde als unabhängiger Berater auf der Seite der Kundin. Derartige Umstände
sind dem in Rede stehenden
Ge-schäftsmodell auch
nicht immanent. Der Abschluss einer
selbständigen [X.] durch den Versicherungsvertreter des Versicherers mag zwar im Blick auf die tatsächlich
zu erbringende Vermittlungsleistung gewisse Gefahren für eine Irreführung des Kunden in sich [X.]. Allein deshalb kann die Begründung eines Vergütungsanspruchs zugunsten eines Versicherungs-vertreters aber noch nicht als per se unzulässig und damit unlauter angesehen werden. Hierzu bedarf es weiterer, im Streitfall nicht festgestellter oder behaup-teter Umstände.
2.
Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft einen Wettbewerbsverstoß unter dem Gesichtspunkt der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen verneint.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats können die Vorschriften der §§
307 bis 309 [X.] als Marktverhaltensregelungen im Sinne des §
4 Nr.
11 [X.] angesehen werden, da die Verwendung unwirksamer Allgemeiner Ge-schäftsbedingungen regelmäßig den Erfordernissen fachlicher Sorgfalt wider-spricht ([X.], Urteil vom 31.
Mai 2012
-
I
ZR
45/11, [X.], 949 Rn.
45
ff. = [X.], 1086
-
Missbräuchliche Vertragsstrafe; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
4 Rn.
11.156e mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 31.
März 2010

-
I
ZR
34/08, [X.], 1117 Rn.
26
ff. = [X.], 1475
-
Gewährleis-tungsausschluss im [X.]; Urteil vom 19.
Mai 2010
-
I
ZR
140/08, [X.] 24
25
26
-
13
-
2010, 1120 Rn.
20
= [X.], 1495
-
Vollmachtsnachweis, jeweils
zu §
475 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Dies
hat
das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurtei-lung zugrunde gelegt.
b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die formularmä-ßigen [X.], welche
die [X.] ihren Kunden vorlegt,
[X.] im Sinne des §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.] sind und einer Inhaltskontrolle nach §§
307
ff. [X.] standhalten. Ob diese Beurteilung zutrifft, kann im Streitfall offenbleiben, weil die Klage sich nicht gegen die [X.] bestimmter Vertragsklauseln, sondern generell dagegen richtet, dass die [X.] mit (potentiellen) Versicherungsnehmern gesonderte Provisions-vereinbarungen schließt.
3. [X.] ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das [X.]
in anderem Zusammenhang

einen wettbewerbsrechtlich rele-vanten Verstoß der [X.]n gegen die aus §
86 Abs.
1 Halbsatz
2 HGB fol-gende Pflicht des [X.] verneint hat, die Interessen des [X.] wahrzunehmen. Die Vorschrift betrifft
wie das Berufungsgericht zu-treffend angenommen hat
(allein) das Innenverhältnis zwischen Versiche-rungsvertreter und Versicherer. Dementsprechend beschränken
sich die Rechtsfolgen im Fall einer Pflichtverletzung auf die allgemeinen zivilrechtlichen Ansprüche des Unternehmers (vgl. dazu [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
86 Rn.
50
f.; [X.].HGB/v.
[X.], 3.
Aufl., §
86 Rn.
67
ff.). Einen Bezug im Sinne von
§
4 Nr.
11 [X.] auf den hier in Rede stehenden Markt, auf dem sich Versicherungsvertreter und Versi-cherungsnehmerin gegenüberstehen, enthalt die Vorschrift nicht.
27
28
-
14
-

4. Die Revision wendet sich schließlich ohne Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht auch eine Irreführung nach §
5 Abs.
1 Satz
2 Nr.
3 [X.]
ver-neint hat.
a) Eine geschäftliche Handlung im Sinne von
§
2
Abs.
1
Nr.
1 [X.]
ist gemäß §
5 Abs.
1 [X.] irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. [X.], Urteil vom 17.
Februar 2000
-
I
ZR
254/97, [X.] 2000, 911,
913
= WRP 2000, 1248
-
Computerwerbung; Urteil vom 20.
Januar 2005
-
I
ZR
96/02, [X.] 2005, 442
= WRP 2005, 474
-
Direkt ab Werk, mwN). Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei
den maßgeblichen
Verkehrskreisen hervorruft ([X.], Urteil vom 16.
Dezember 2004
-
I
ZR
222/02, [X.] 2005, 438, 440
= WRP 2005, 480
-
Epson-Tinte; Urteil vom 7.
April 2005
-
I
ZR
314/02, [X.] 2005, 690, 692
= WRP 2005, 886
-
[X.]-Versandhan-del).
b) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erweckt die [X.] bei dem angesprochenen Verbraucher nicht den Eindruck, sie vertrete
-
wie ein Versicherungsmakler
-
bei der Auswahl der in Betracht kommenden [X.] allein seine Interessen. Der Verbraucher werde durch den Inhalt der überlassenen Beratungs-
und Vertragsunterlagen hinreichend darüber in-formiert, dass die [X.] das fragliche Versicherungsprodukt in ihrer Eigen-schaft als Versicherungsvertreter vermittle. Diese tatrichterliche Würdigung, die das Revisionsgericht nur darauf überprüfen
kann, ob das Berufungsgericht den Tatsachenstoff verfahrensfehlerfrei ausgeschöpft hat und die Beurteilung mit den Denkgesetzen und den allgemeinen Erfahrungssätzen in Einklang steht
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
Oktober 2001 -
I
ZR
193/99, [X.] 2002, 550, 552 = [X.], 527 Elternbriefe; Urteil vom 11.
Dezember 2003 -
I
ZR
50/01, [X.] 2004, 605, 29
30
31
-
15
-
606 = [X.], 735 -
Dauertiefpreise), lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin erkennen.
Der
Umstand, dass die [X.] sowohl in ihrer Erstkontaktinformation

als auch in Nr.
1 der Vergütungsvereinbarung auf ihren gewerberechtlichen [X.] zutreffend hinweist, schließt eine Irreführung allerdings nicht von vornherein aus. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine geschäftliche Angabe vielmehr auch dann irreführend und damit unlauter im Sinne des §
5 Abs.
1 [X.] sein, wenn sie objektiv richtig ist, ein beachtlicher Teil der [X.] mit ihr aber (gleichwohl) eine unrichtige Vorstellung verbin-det (vgl. [X.], Urteil vom 23.
Oktober 1997
-
I
ZR
98/95, [X.] 1998, 1043, 1044
= [X.], 294
-
GS-Zeichen; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
2.70, jeweils mwN). Wie sich jedoch
bereits aus den vorangegangenen Darlegungen (vgl. oben Rn.
22 bis 24) ergibt, erweckt die [X.]
dadurch, dass sie mit Kunden Vergütungsvereinbarungen schließt, bei diesen nicht den Eindruck, sie werde als Versicherungsmaklerin
tätig. Da dieses Vertriebsmodell bisher bei der Vermittlung von Versicherungsprodukten durch Versicherungs-vertreter ebenso unüblich ist wie bei der Vermittlung durch Versicherungsmak-ler, die ihre Vergütung regelmäßig ebenfalls vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer erhalten
(vgl. dazu [X.]Z 94, 356, 359; [X.], Urteil vom 20.
Januar 2005 -
III
ZR
251/04, [X.]Z 162, 67, 72; Urteil vom 20.
Januar 2005 -
III
ZR
207/04, [X.], 404), kann nicht angenommen werden, der ange-sprochene Verbraucher sehe in dem Abschluss einer gesonderten Vergütungs-vereinbarung einen Hinweis auf die [X.] und den damit verbun-denen Pflichtenkreis, insbesondere im Blick auf weitergehende Beratungspflich-ten bei der Auswahl der abzuschließenden Versicherung (vgl. [X.], [X.], 645, 652).
Sonstige, über den bloßen Abschluss einer selbständigen Vergütungsvereinbarung hinausgehende Umstände, die eine Irreführung über 32
-
16
-
den Status oder die tatsächliche Vermittlungstätigkeit der [X.]n begründen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
II[X.] Danach ist
die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus §
97 Abs.
1 ZPO zurückzuweisen.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.10.2011 -
3 O 38/11 -

[X.], Entscheidung vom 24.05.2012 -
9 [X.] ([X.]) -

33

Meta

I ZR 104/12

06.11.2013

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.11.2013, Az. I ZR 104/12 (REWIS RS 2013, 1407)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1407

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