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PDF anzeigenECLI:DE:BGH:2017:101017B5STR379.17.0
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 379/17
vom
10. Oktober 2017
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Oktober 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 19.
Dezember 2016 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Betreffend die Rüge einer Verletzung
von § 52 StPO bemerkt der Senat ergän-zend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:
Eine in Deutschland vorgenommene Eheschließung ist nur dann gültig, wenn sie in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen wird (Art.
13 Abs. 4 Satz 1 EGBGB; zur Problematik ausführlich Ebner/Müller, NStZ 2010, 657 mwN). Für eine analoge Anwendung von § 52 StPO auf hier (lediglich) nach islamischem
Senge in
KK-StPO, 7. Aufl., §
52 Rn. 14; Schmitt in Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 52 Rn. 5; vgl. zur rechtlichen Bedeutung von lediglich nach religiösem Ritus ge-schlossenen, staatlich nicht anerkannten Ehen auch BVerwGE 123, 18). Die -
3
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Umdeutung einer nach islamischem Recht vorgenommenen, nach deutschem Recht nicht
nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. Ebner/Müller aaO, insbesondere S. 660 f.; Herold, JA 2014, 454, 456).
Mutzbauer
Sander
Schneider
König
Mosbacher
Meta
10.10.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2017, Az. 5 StR 379/17 (REWIS RS 2017, 4280)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 4280
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 379/17 (Bundesgerichtshof)
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