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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. September 2022 dahin geändert, dass der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der Einziehungsentscheidung aus dem Strafbefehl des [X.] vom 4. Februar 2021 entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Einbeziehung der mit Strafbefehl des [X.] vom 4. Februar 2021 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die im Strafbefehl ausgesprochene Einziehung eines Führerscheins hat es bestehen lassen. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Aufrechterhaltung der mit dem Strafbefehl des [X.] angeordneten Einziehung des totalgefälschten [X.] Führerscheins bedurfte es nicht. Denn das Eigentum an diesem ist aufgrund der bereits seit November 2021 rechtskräftigen Entscheidung auf den Staat übergegangen (§ 75 Abs. 1 StGB), weswegen die Maßnahme erledigt ist (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2022 - 6 [X.], juris; vom 29. September 2021 - 2 StR 313/20, juris Rn. 5).
Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Berg |
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Paul |
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Erbguth |
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Kreicker |
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Voigt |
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Meta
02.05.2023
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Mönchengladbach, 5. September 2022, Az: 21 KLs 12/22
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 02.05.2023, Az. 3 StR 18/23 (REWIS RS 2023, 2674)
Papierfundstellen: REWIS RS 2023, 2674
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 183/23 (Bundesgerichtshof)
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2 StR 92/23 (Bundesgerichtshof)
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