Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 4 StR 59/24

4. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1665

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Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. August 2023 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und acht Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und einen [X.] von 22 Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch – obgleich die [X.] nicht wie geboten zwischen den zum Eigenkonsum und den zum Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmittelmengen differenziert hat (vgl. hierzu etwa [X.], Beschluss vom 24. März 2020 – 4 StR 523/19 Rn. 5 mwN) – aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] vom 16. Februar 2024 keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Die [X.] hat keinen Bestand. Der [X.] hat insofern seiner Entscheidung gemäß § 354a StPO die zum 1. Oktober 2023 in [X.] getretene Neufassung des § 64 StGB (BGBl. 2023 I Nr. 203) zugrunde zu legen. Die dort normierten und nach § 2 Abs. 6 StGB auch in [X.] geltenden Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Dies gilt nicht nur für den erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Substanzkonsum des Angeklagten und der Begehung der [X.], sondern auch für die notwendige Erfolgsaussicht der Maßregel.

4

a) Die [X.] muss nach § 64 Satz 1 StGB nF „überwiegend“ auf den Hang zurückgehen, alkoholische Getränke oder – wie hier – andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Nach dem Willen des Gesetzgebers reicht eine bloße Mitursächlichkeit des Hangs für die Tat nur noch dann aus, wenn sie andere Ursachen quantitativ überwiegt. Das Vorliegen dieses Kausalzusammenhangs ist durch das Tatgericht – gegebenenfalls unter sachverständiger Beratung – positiv festzustellen (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 69 f.; [X.], Beschluss vom 30. Januar 2024 – 4 StR 397/23 Rn. 6; Beschluss vom 25. Oktober 2023 – 5 [X.] Rn. 3).

5

Das [X.], das seiner Entscheidung diesen strengeren Anordnungsmaßstab noch nicht zugrunde legen konnte, hat lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe „den Drogenhandel zumindest auch betrieben, um seinen eigenen Konsum zu finanzieren.“ Die weiter gehende Einlassung des Angeklagten, „hauptsächlich“ aus diesem Grund die Straftaten begangen zu haben, hat die [X.] allein mitgeteilt, jedoch keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Damit war zwar den Anforderungen von § 64 StGB aF an den symptomatischen Zusammenhang genügt; es fehlt aber eine Aussage zu der nunmehr entscheidenden Frage, inwieweit der Substanzkonsum – und nicht etwa ein hiervon losgelöstes Gewinnstreben – die überwiegende Ursache für die (in gleichartiger Tateinheit stehenden) [X.]en war.

6

b) Ferner ist die Erfolgsaussicht der Maßregel nicht tragfähig belegt. Durch § 64 Satz 2 StGB nF sind die Anforderungen an eine günstige Behandlungsprognose „moderat angehoben“ worden, indem jetzt eine „Wahrscheinlichkeit höheren Grades“ vorausgesetzt ist. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgebenden Umstände vorzunehmen ist (vgl. BT-Drucks. 20/5913, [X.]; [X.], Beschluss vom 14. Dezember 2023 – 6 [X.] Rn. 6).

7

Die [X.] hat ihre Erwägungen allein an dem weniger strengen Maßstab der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht nach § 64 Satz 2 StGB aF ausgerichtet. Dem gegenwärtigen Maßstab für eine günstige Behandlungsprognose werden die Urteilsgründe schon deshalb nicht gerecht (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2023 – 3 StR 304/23 Rn. 18). Überdies hat das [X.] im Rahmen der gebotenen Gesamtschau wesentliche prognoseungünstige Faktoren nicht in den Blick genommen. Dies gilt insbesondere für die langjährige polyvalente Suchterkrankung des Angeklagten und seine darüber hinaus festgestellten ungünstigen Lebensumstände (Berufslosigkeit, fehlende Tagesstruktur, erneute Straffälligkeit; vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 14. Februar 2023 – 4 StR 385/22 Rn. 12 mwN).

8

c) Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung entzieht dem Ausspruch über den [X.] die Grundlage. Der [X.] hebt auch die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO), um dem neuen Tatgericht insgesamt widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen. Sollte das neue Tatgericht abermals die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anordnen, wird es über einen [X.] nach Maßgabe von § 67 Abs. 2 und 5 StGB nF zu entscheiden haben (vgl. [X.], Beschluss vom 22. November 2023 – 4 StR 347/23 Rn. 14 mwN).

[X.]     

      

Maatsch     

      

Scheuß

      

Momsen-Pflanz     

      

Marks     

      

Meta

4 StR 59/24

12.03.2024

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hagen (Westfalen), 4. August 2023, Az: 46 KLs 1/23

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.03.2024, Az. 4 StR 59/24 (REWIS RS 2024, 1665)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1665

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Zitiert

4 StR 347/23

4 StR 385/22

3 StR 304/23

6 StR 472/23

5 StR 246/23

4 StR 397/23

4 StR 523/19

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