Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 1 StR 576/00

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 1949

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

Nachschlagewerk: ja[X.]St: jaVeröffentlichung: jaStGB § 2631. Auch bei einer freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oderprivate Auftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die [X.] die schlüssige (konkludente) Erklärung, daß dieses Angebot ohne ei-ne vorherige Preisabsprache zwischen den [X.] zustande gekommen ist.2. Bei wettbewerbswidrigen Preisabsprachen umfaßt der Betrugsschaden die ab-sprachebedingten Preisaufschläge.[X.], Urteil vom 11. Juli 2001 - 1 StR 576/00 - [X.] IBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL1 StR 576/00vom11. Juli 2001in der Strafsachegegen- 2 -wegen [X.] 3 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom10. Juli 2001 in der Sitzung am 11. Juli 2001, an denen teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],[X.],[X.],[X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. Mai 2000 wird verworfen.Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen zueiner Freiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährungausgesetzt worden ist, und zu einer Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je [X.] verurteilt. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützteRevision des Angeklagten hat keinen Erfolg.I.Nach den Feststellungen des [X.]s war der Angeklagte als [X.] des Bauunternehmens [X.]. AG anläßlich der Vergabe [X.] der [X.] ([X.]), die sich zu 100 % in [X.] befindet, in zwei Fällen an rechtswidrigen Preisabsprachen beteiligt.1. Fall: Die [X.] erteilte am 7. und 18. Juli 1989 der [X.]. AGzwei Aufträge zur Erweiterung des Rollbahnsystems Süd und Nord des [X.] in Höhe von ca. 1,8 und 19,2 Millionen DM.- 5 -Den Auftragserteilungen war eine Submission der Arbeiten durch die[X.] vorausgegangen, an der sich neben der [X.]. AG auch fünfweitere Bauunternehmen beteiligt hatten.Um der [X.]. AG den Erhalt der Aufträge zu sichern, [X.] Angeklagte mit Vertretern der übrigen Firmen verabredet, daß sein Unter-nehmen fiherausgestelltfl werden und das niedrigste Angebot einreichen sollte,während die anderen höhere [X.] abgeben sollten. Als [X.] für diese Firmen [X.] in Höhe von insgesamt 800.000DM vereinbart. Diese wurden in der Kalkulation der [X.]. AG be-rücksichtigt. Ohne Absprache wären sie nicht angebotserhöhend eingerechnetworden. Auf der Grundlage dieser Absprache hatte der Angeklagte veranlaßt,daß von der [X.]. AG Angebote mit dem abgesprochenen Preisabgegeben wurden. Auch die übrigen Firmenvertreter hielten sich an das [X.] und täuschten stillschweigend vor, daß die von ihnenabgegebenen Angebote im Wettbewerb zustande gekommen seien. Nach [X.] der Angebote wurden zwischen der [X.] und den [X.] Gesprächegeführt, die zu einem pauschalen Abschlag in Höhe von 1 % der [X.] führten. Außerdem verzichtete die [X.]. AG entsprechendihrer Ankündigung vom 26. April 1989 auf die Durchsetzung einer streitbefan-genen Forderung aus einem anderen Bauvorhaben in Höhe von 807.500 [X.] Aufträge wurden nach erfolgter Schlußrechnung von der [X.] be-zahlt. Die Firma [X.]. AG hat die den übrigen Firmen zugesagten[X.] erbracht.2. Fall: Die [X.] erteilte am 25. Januar 1990 der Arbeitsgemeinschaft([X.]) [X.]. den Auftrag [X.] im Vorfeld West in [X.] ca. 9,6 Millionen DM (Bauvorhaben [X.]) und der "[X.] [X.] - 6 - ", der die [X.]. AG angehörte, den Auftrag [X.]/[X.] in Höhe von ca. 50,6 Millionen DM (Bauvorhaben [X.] war vorausgegangen, daß die [X.] diese bei-den [X.]N zu Angeboten für jeweils beide Bauvorhaben aufgefordert hatte.Sie wollte zwischen beiden [X.]N einen Wettbewerb und erwartete daher,daß die ihr gemachten Angebote echte [X.] darstellten.Die Firmenvertreter sämtlicher beteiligter Firmen, darunter auch der An-geklagte, verabredeten, daß die [X.] [X.] den Auftrag [X.] unddie [X.] [X.]. den Auftrag [X.] erhalten solle. Die jeweils andere[X.] sollte ein höheres Schutzangebot abgeben. Das [X.] hat [X.] hiermit ausgeführt ([X.], 17):fiS. (ein Vertreter der Firma [X.]. ) forderte nun, daß jeder der bei-den bei der Absprache vertretenen [X.]N aus beiden Aufträgen einen gleichhohen Geschäftskostenanteil erhalten solle. Hiermit erklärten sich die [X.] grundsätzlich einverstanden. Es wurde beschlossen, daß [X.] 8 % Geschäftskosten und von einem 40 Millionen höheren Auf-tragsvolumen der [X.] [X.], die [X.] [X.]. Abstandszahlun-gen in Höhe noch zu stellender Scheinrechnungen erhalten solle. [X.] wurde besprochen, welche Zuschläge auf die errechneten [X.] gemacht werden. Man einigte sich darauf, daß ein Zuschlag von 1,5 %für ‡Freunde‚ eingerechnet werde. Weiterhin schlug der anderweitig [X.] vor, einen Zuschlag in Höhe von 3 % für [X.] am Bauen‚ zu machen.Wie die Bezahlung der [X.] wurde auch der weitere Zuschlagvon den übrigen Firmenvertretern akzeptiert. Ohne die Absprache wären dieseZuschläge nicht möglich gewesen. Nachdem die [X.] [X.]. jedoch an [X.] bei dem vorhergehenden nicht abgesprochenen Auftrag (Vorfeld [X.] -gebunden war, beschlossen die Firmenvertreter die für den [X.] errechneten Zuschläge in Höhe von 450.000 DM bei dem [X.] mit einzurechnen. Die [X.] [X.]. sollte dieseSumme dann der [X.][X.] zusammen mit dem errechneten Ge-schäftskostenausgleich in Rechnung stellen. Die beiden Bietergemeinschaftengaben daraufhin ihre Angebote ab ... Das Angebot der [X.][X.] warhierbei aufgrund der Absprache und den vereinbarten Zuschlag in Höhe von4,5 % aus beiden Auftragssummen sowie um die noch zu stellenden zweiScheinrechnungen in Höhe von ca. 2,3 Mio. DM brutto überhöht.flAn anderer Stelle ([X.]) hat das [X.] ausgeführt: fiDer [X.]entstand aufgrund der Preisabsprache ein Schaden in Höhe von insgesamt ca.5 Mio. DM (4,5 % aus beiden Auftragssummen, also ca. 2,7 Mio. DM und diebeiden bezahlten Scheinrechnungen in Höhe von ca. 2,3 Mio. DM)fl.Nach Abgabe der Angebote wurden zwischen der [X.] und den [X.]Gespräche geführt, die zu einem pauschalen Abschlag in Höhe von 1 % [X.] führten. Außerdem wurde ein weiterer Nachlaß in Höhe vonca. 1,952 Millionen DM gewährt. Beide Aufträge wurden nach erfolgter Schluß-rechnung von der [X.] bezahlt. Die [X.] [X.]hat die der anderen[X.] zugesagten [X.] erbracht.II.Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachli-chen Rechts. Das Rechtsmittel ist [X.] Die Verurteilungen wegen Betruges in zwei Fällen gemäß § 263 StGBbegegnen keinen rechtlichen Bedenken.- 8 -a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landge-richts liegt in beiden Fällen eine Täuschungshandlung im Sinne des Betrug-statbestandes vor.Der Angeklagte hat mit seinen Mittätern durch die Abgabe voneinanderabweichender Angebote die Mitarbeiter der [X.] darüber getäuscht, daß [X.] nicht im Wettbewerb zustande gekommene Preise enthalten, son-dern in Wahrheit die Preise abgesprochen und von den Teilnehmern der [X.] durch [X.] abgesichert wurden.Sowohl bei einer förmlichen öffentlichen Ausschreibung als auch bei [X.] freihändigen Vergabe mit Angebotsanfragen durch öffentliche oder privateAuftraggeber an zumindest zwei Unternehmer enthält die Angebotsabgabe vordem gesetzlichen Hintergrund der Regelung in § 1 GWB regelmäßig dieschlüssige (konkludente) Erklärung, daß dieses Angebot ohne eine vorherigePreisabsprache zwischen den [X.] zustande gekommen ist. Denn die [X.] voneinander abweichender Angebote erweckt regelmäßig den Eindruck,jeder Unternehmer habe selbständig und unabhängig von dem anderen [X.] (vgl. schon [X.] NJW 1958, 1151, 1152).Dies ist für Angebote im Rahmen einer öffentlichen Submission oderAusschreibung anerkannt (vgl. [X.]St 16, 367, 371; [X.] in [X.]/[X.] StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 16f; [X.], [X.], [X.]; [X.], Möglichkeiten und Grenzen der strafrechtlichen Bekämp-fung von [X.], 1998, S. 61 m.w.N.). Ein solcher Erklä-rungsinhalt ergibt sich aus dem Umstand, daß die Teilnahme an einer öffentli-chen Ausschreibung, in der im Wettbewerb verschiedener Anbieter der [X.] ermittelt werden soll, zum Ausdruck bringt,- 9 -deren tragende Säule (vgl. § 2 und § 25 VOB/A) [X.] sich an keiner unlauterenAbsprache beteiligt zu haben [X.] anzuerkennen.Für die Fälle der freihändigen Vergabe, denen eine Anfrage an [X.] zwei Unternehmer vorangegangen ist, gilt entgegen der Ansicht der Revi-sion nichts anderes. Eine solche freihändige Vergabe ohne förmliches Verfah-ren bedeutet nämlich nicht, daß dabei nicht auch ein Wettbewerb stattfindet(vgl. [X.]/[X.]/[X.]. 2000, VOB/A § 3 Rdn. 35). [X.] auch hier der Auftraggeber, daß ein Wettbewerb erfolgt. [X.] er nicht mehrere Unternehmer zur Angebotsabgabe aufgefordert. [X.] solchen, dem Anbieter bekannten Erwartung des Auftraggebers muß umso mehr ausgegangen werden, als § 1 GWB derartige Absprachen verbietet.Damit stimmt insoweit auch die zur Tatzeit noch geltende Verordnung [X.]. 1/72 über die Preise für Bauleistungen bei öffentlichen oder mit öffentlichenMitteln finanzierten Aufträgen vom 6. März 1972 ([X.] I S. 293) überein.Ebenso knüpft auch die neu eingeführte Strafvorschrift des § 298 StGB überwettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen an die [X.] von Absprachen an, die gegen das Kartellverbot in § 1 GWB bzw.§§ 1, 25 GWB aF verstoßen. § 298 Abs. 2 stellt die Abgabe von auf Abspra-chen beruhenden Angeboten unter Strafe, wenn sie im Rahmen einer freihän-digen Vergabe nach vorausgegangenem Teilnahmewettbewerb erfolgt.b) Aufgrund der Täuschung haben die Mitarbeiter der [X.] darüber ge-irrt, daß es sich bei den Angebotspreisen nicht um [X.] han-delte. Die Einlassung des Angeklagten, wegen des Prüfberichts vom 3. Juli1989 habe die [X.] erkennen müssen, daß eine Absprache vorlag und des-halb nicht getäuscht werden können, hat das [X.] mit der [X.] Beweiswürdigung widerlegt, der Verdacht sei [X.] den Augen der [X.] 10 -der des [X.] als reine Vermutungfl angesehen worden. EinIrrtum im Sinne des § 263 StGB ist nicht nur gegeben, wenn der [X.] der Gewißheit der behaupteten Tatsache ausgeht, sondern auch dann,wenn er trotz gewisser Zweifel die Vermögensverfügung trifft, wenn er also dieMöglichkeit der Unwahrheit für geringer hält ([X.] wistra 1990, 305).c) Auf Seiten der [X.] ist auch in beiden Fällen ein Vermögensschadenentstanden.Nach der Rechtsprechung des [X.] besteht beim Einge-hungsbetrug in Form des sog. Ausschreibungs- oder [X.] in der Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten Auf-tragssumme und dem Preis, der bei Beachtung der für das [X.] geltenden Vorschriften erzielbar gewesen wäre ([X.]St 38, 186, 190ff. = NJW 1992, 921; [X.] NJW 1995, 737 = wistra 1994, 346, 347; NJW 1997,3034, 3038 = wistra 1997, 336, 340; a.A. [X.] in [X.]/[X.] StGB§ 263 Rdn. 137a m.w.N.); der erzielbare Preis ist der erzielte [X.] bedingten Preisaufschläge. Dabei sind [X.] und Ausgleichszahlungen (an die anderen an der Absprache beteiligtenUnternehmer gezahlte Abstandssummen) nahezu zwingende Beweisanzeichendafür, daß der ohne Preisabsprache erzielbare Preis den tatsächlich verein-barten Preis unterschritten hätte.Nichts anderes gilt in den Fällen freihändiger Vergabe mit Angebotsan-fragen. Auch hier umfaßt der Betrugsschaden die absprachebedingten [X.].Die Annahme des Tatrichters, ein Vermögensschaden sei mindestens inHöhe der Schmiergeldbeträge und Ausgleichszahlungen entstanden, begegnet- 11 -danach keinen rechtlichen Bedenken. Solche sachfremden Rechnungspostenwären bei einer wettbewerbskonformen Preisbestimmung nicht in die Ange-botssumme eingeflossen (vgl. [X.] NJW 1997, 3034, 3038 = wistra 1997, 336,340, insoweit in [X.]St 43, 96 nicht abgedruckt).Die Mitarbeiter der [X.] haben infolge ihres Irrtums über die Wettbe-werbsbeschränkungen die Aufträge zu Preisen vergeben, die die ohne die un-zulässige Absprache erzielbaren Preise überstiegen haben. Damit hat die [X.]in beiden Fällen einen Vermögensschaden erlitten.Darauf, ob der vereinbarte Preis unter dem [X.] lag,kommt es nicht an. Das in § 25 VOB/A enthaltene Verbot eines Zuschlags beifiunangemessen niedrigen Preis(en)fl soll lediglich verhindern, daß das beauf-tragte Unternehmen aufgrund eines ruinösen [X.] in [X.] gerät und so den Auftrag nicht mehr ausführen kann. Dagegenbesteht für die öffentliche Hand kein Hindernis, auch sogenannte [X.] zu akzeptieren, sofern der Anbieter [X.] wie hier [X.] zu diesen Preisen zu-verlässig leisten kann ([X.] NJW 1995, 737; wistra 2001, 103).Nachdem es ausschließlich darauf ankommt, ob der Auftraggeber einenhöheren Preis versprochen hat, als ohne die Preisabsprache zustande [X.] wäre, ist es auch unerheblich, ob der vereinbarte Preis den Wertvor-stellungen des Marktes entsprach (vgl. [X.]St 38, 186, 193 = NJW 1992, 921)oder ob nach einem Abschlag in Höhe von 1 % ein den Wertvorstellungen [X.] entsprechender Preis erreicht wurde.2. Der Strafausspruch begegnet im Ergebnis keinen durchgreifendenBedenken.- 12 -Im Fall 2 beträgt der Schaden zumindest 2,7 Millionen DM, weil die [X.] für [X.] und für [X.] am [X.] in dieser Höhe in die [X.] einbezogen worden sind. Ob der achtprozentige Geschäftskostenanteilund die [X.] den Schaden erhöht haben und wie sich [X.] dazu verhalten, wird aus den Urteilsgründen nicht völligdeutlich. Das [X.] geht zwar von einem Schaden in Höhe von insge-samt 5 Millionen DM aus, die Feststellungen ergeben aber insoweit keine aus-reichend tragfähige Berechnungsweise. Der [X.] geht deshalb zugunsten [X.] davon aus, daß der Schaden 2,7 Millionen DM nicht übersteigt.Dennoch kann der [X.] im Hinblick auf die besonderen Umstände des Fallesausschließen, daß sich die Verringerung des Schuldumfangs auf die [X.] der Freiheitsstrafe ausgewirkt hätte. Die Erwägungen des [X.]szur Wahl der Strafarten (Freiheitsstrafe und Geldstrafe), zum Verzicht auf eineGesamtstrafenbildung und zur Strafaussetzung zur Bewährung sowie die Höheder Bewährungsauflagen zeigen, daß im Rahmen schuldangemessenen [X.] eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe verhängt werden soll-te, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden konnte. Alle [X.] zeigen, daß das hohe Alter des Angeklagten und die lange [X.] im Vordergrund standen, die Annahme einer minderen Schadens-höhe also nicht zu einer Strafmilderung hätte führen [X.] 13 -3. Die erhobenen Verfahrensrügen sind aus den Gründen, die der Gene-ralbundesanwalt in seiner Zuschrift angeführt hat, unbegründet.SchäferNackKolz[X.][X.]

Meta

1 StR 576/00

11.07.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.07.2001, Az. 1 StR 576/00 (REWIS RS 2001, 1949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1949

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 300/00 (Bundesgerichtshof)


2 Kart--1/19 (OWi) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


1 StR 235/14 (Bundesgerichtshof)

Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr: Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Auslandszeugen; unlautere Bevorzugung …


2 Kart 2/20 (OWi) (Oberlandesgericht Düsseldorf)


KRB 20/03 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.