Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 4 StR 227/07

4. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2142

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[X.] vom 6. September 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6. September 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14. Dezember 2006, soweit es ihn betrifft, in den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes verhängte [X.] und die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgeho-ben. I[X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen. II[X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Verabredung zum schweren Raub zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.] verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes ver-1 - 3 - hängte [X.] und die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das [X.] hat die gegen den Angeklagten im Fall I[X.] 1. der Urteils-gründe wegen schweren Raubes verhängte Freiheitsstrafe von sieben Jahren dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB entnommen. Dies ist rechtsfeh-lerhaft. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen drückte einer der Täter dem Geschädigten —eine Pistole mit einem silberfarbenen Lauf, von der [X.] ist, ob es sich um eine scharfe Schusswaffe handeltefi, an den Kopf. Da weitere Feststellungen zu Art und Ladezustand der zur Bedrohung des [X.] eingesetzten —Waffefi nicht getroffen werden konnten, ist daher zu Gunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass es sich entweder um eine Schein-waffe (—[X.]) oder aber um eine ungeladene Schusswaffe handel-te. Deren Einsatz als Drohmittel erfüllt indes nicht die Voraussetzungen der Qualifikation nach § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, sondern unterfällt § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 44, 103, 105 ff.). 2 Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung der wegen der [X.] verhängten [X.]. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass das [X.] bei Anwendung des in der Untergrenze milderen Strafrahmens des § 250 Abs. 1 StGB (drei statt fünf Jahre Freiheitsstrafe) auf eine mildere Strafe erkannt hätte, zumal die [X.] bei der Strafzumessung ausgeführt hat, dass bei dem —zur Verfügung stehenden [X.] die ausgeurteilte Einzel-freiheitsstrafe von sieben Jahren im —unterst möglichen Bereichfi liege. 3 - 4 - Die Aufhebung der wegen schweren Raubes verhängten [X.] führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe. 4 [X.] [X.]

Meta

4 StR 227/07

06.09.2007

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.09.2007, Az. 4 StR 227/07 (REWIS RS 2007, 2142)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2142

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