Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 1 StR 326/10

1. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1691

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[X.] vom 4. November 2010 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 4. November 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 [X.] beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12. März 2010 wird das Verfahren in den Fällen [X.] und 4. der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 [X.] vorläufig eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts-mittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des [X.] in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen rich-tet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten. Sein Rechtsmittel hat lediglich den aus dem [X.] ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revi-sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 [X.]). 1 - 3 - 1. Die Revision ist zulässig erhoben, insbesondere fristgerecht bei dem zuständigen Gericht (§ 341 Abs. 1 [X.]) eingelegt worden, so dass es der vom Beschuldigten hilfsweise beantragten Wiedereinsetzung hinsichtlich der Einle-gungsfrist nicht bedarf. Denn das Rechtsmittel ist am 19. März 2010 um 14.22 Uhr an einem Faxgerät des [X.]s [X.] eingegangen. Dem [X.], der das [X.] nicht als wirksame [X.] ansieht, ist zwar zuzugeben, dass es an das [X.] ist und ein dortiges Aktenzeichen angegeben wird. Der Beschuldigte hat das Schreiben aber mit dem - zudem unterstrichenen - Wort —[X.] überschrieben und es an das [X.] [X.] gefaxt. Auch unter Berück-sichtigung der Bedeutung der durch Art. 19 Abs. 4 GG geschützten Rechts-weggarantie sieht es der Senat im konkreten Einzelfall als für die Einlegung der Revision hinreichend an. 2 2. Der Senat hat das Verfahren hinsichtlich der Fälle [X.] und 4. der Ur-teilsgründe auf Antrag des [X.]s aus den von diesem in [X.] Antragsschrift vom 15. September 2010 zutreffend dargelegten Gründen gemäß § 154 Abs. 2 [X.] vorläufig eingestellt (zur Anwendbarkeit der schuld-unabhängigen Einstellungsmöglichkeit gemäß § 154 [X.] vgl. [X.], Beschluss vom 15. März 2007 - 3 StR 31/07, [X.], 411; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 26. Aufl., § 414 Rn. 26 mwN). 3 3. Die Verfahrenseinstellung lässt die angeordnete Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) unberührt. Denn dieser lagen insgesamt neun krankheitsbedingt, in einem Zeitraum von weniger als zwei Monaten begangene rechtswidrige Taten zugrunde. Dazu ge-hörten vor allem zwei Nötigungshandlungen, bei denen der Beschuldigte sei-nem Vater drohte, ihn mit einem - tatsächlich - geschwungenen Gipserbeil (Tat II. 1.) zu verletzen bzw. mit einem in einer Entfernung von lediglich 30 cm ge-4 - 4 - haltenen Taschenmesser (Tat I. 2.) zuzustechen. Neben erheblichen Beleidi-gungen hat das [X.] ferner eine versuchte Erpressung der Verkehrsbe-triebe [X.] festgestellt, die der Beschuldigte durch die Ankündigung zur Zahlung von 5.000 • bewegen wollte, er würde anderenfalls —alle Bahnen [X.], eine nach der anderenfi. Angesichts dessen schließt der Senat es aus, dass das [X.] ohne die zwei durch die Verfahrenseinstellung in Wegfall geratenen Sachbeschädigungen an zwei Autos von der Anordnung der Unter-bringung des Beschuldigten abgesehen hätte, zumal es im Rahmen seiner Ge-fährlichkeitsprognose vor allem auf die —Bedrohungen und Forderungen, die er mit Gewalt durchsetzen willfi, abgestellt hat ([X.]). Wahl [X.] Elf Graf [X.]

Meta

1 StR 326/10

04.11.2010

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.11.2010, Az. 1 StR 326/10 (REWIS RS 2010, 1691)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1691

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