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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:210217B5STR598.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 598/16
vom
21. Februar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
21. Februar 2017
gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. September 2016 wird als unbegründet [X.].
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Auch im Fall II.12 der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen schweren Bandendiebstahls gemäß § 244a Abs. 1 StGB im Ergebnis der rechtlichen Überprüfung stand. Zwar handelte es sich bei dem [X.] um elektrische [X.] den Mitangeklagten M.
gestohlen und anschließend zu ihnen trans-portiert wurden, während das Bandenmitglied E.
später lediglich 75 Eu-ro erhielt und das weitere Bandenmitglied S.
die Bandenmitglieder hier anders als bei den übrigen (vollendeten) Taten, bei denen in den [X.] ganz überwiegend Bargeld gesucht und entwendet wurde, die Beute nicht zu gleichen Teilen unter sich aufgeteilt. Jedoch diente auch diese Tat zumindest für drei der Bandenmitglieder dazu, entsprechend
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Einbruchsdiebstahl von sämtlichen vier Mitgliedern der Bande verübt, und er wies dasselbe Tatmuster auf wie bei den übrigen 30 [X.]. [X.] dieser Umstände begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das [X.] auch die Begehung der Tat 12 als [X.] gewertet hat (vgl. zur Abgrenzung von Taten, die ausschließlich im Interesse einzelner an einer Tat beteiligter Bandenmitglieder begangen wurden, [X.], Urteil vom 28. Sep-tember 2011
2 StR 93/11 [X.]; Beschlüsse vom 1. Februar
2011
3 StR 432/10, [X.], 637, und vom 12. November 2015
3 [X.], [X.], 556).
2. Die knappen Feststellungen des [X.]s im Fall [X.] der Urteilsgründe ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob die Voraussetzungen der von der [X.] angenommenen [X.] Anforderungen [X.], Beschluss vom 10. März 2016
3 [X.], [X.]St 61, 166, 169 ff. [X.]). Auf einer etwa unzutreffenden rechtlichen Be-wertung des [X.]s beruht die Verurteilung im Fall [X.] jedoch nicht, da Schuldspruch und Strafrahmenwahl ohnehin wegen des auch hier rechtsfehler-frei festgestellten Merkmals der Gewerbsmäßigkeit (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB) gemäß § 244a Abs. 1 StGB zu erfolgen hatten und das [X.] im Rahmen der konkreten Strafzumessung eine Verwirklichung eines zweiten Re-gelbeispiels des § 243 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht strafschärfend berücksichtigt hat.
[X.]König
Berger Mosbacher
Meta
21.02.2017
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.02.2017, Az. 5 StR 598/16 (REWIS RS 2017, 15328)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 15328
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