Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 1 StR 331/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 2267

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[X.] vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2007 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Befangenheitsrüge gegen die Übersetzerin [X.]nach § 74 StPO i.V.m. § 191 GVG ist zulässig, aber unbegründet. [X.] der geltend gemachten Befangenheit wird auf die Ausführun-gen des [X.] in seiner Antragsschrift Bezug genommen. Maßgeblich ist, dass die Interpretationen in den [X.] als solche gekennzeichnet sind. Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach das Revisi-onsgericht an die Tatsachen gebunden ist, die der Tatrichter sei-nem Ablehnungsbeschluss zugrunde gelegt hat (vgl. [X.], 388; 1999, 632, 633; NStZ-RR 2002, 66 [bei [X.]]). Selbst wenn aber die Übersetzerin im Ermittlungsverfahren mit der Polizei zusammengearbeitet haben sollte, so begründet dies keine Besorgnis der Befangenheit. Wenn die Polizei die Hinzuziehung - 3 - einer sachverständigen Übersetzerin zur notwendigen Ermitt-lungsarbeit für erforderlich hält, so ist es gerade der Sinn, dass beide zusammen arbeiten. Im Übrigen kann ein Befangenheitsgesuch gegen die im Ermitt-lungsverfahren tätige Übersetzerin, das erst ca. sieben Monate nach Beginn der Hauptverhandlung gestellt wird, rechtsmiss-bräuchlich sein. Der Senat weist darauf hin, dass die Anhörung der Übersetzerin vor der Entscheidung über den Befangenheitsantrag zwar nicht vorgeschrieben ist (so auch schon [X.], 361, 362), aber [X.] sein kann (vgl. [X.], [X.] Aufl. § 74 Rdn. 17). Hier hätte sie auf einfache Weise Klärung darüber brin-gen können, von wem die Anmerkungen stammen. [X.]Wahl Kolz Elf Graf

Meta

1 StR 331/07

28.08.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2007, Az. 1 StR 331/07 (REWIS RS 2007, 2267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 2267

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