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PDF anzeigen [X.] vom 17. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des [X.] hat am 17. Januar 2008 durch [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Senats vom 3. Dezember 2007 wird als unzulässig verworfen, weil die Kläger einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht dargelegt haben. Die Kläger greifen allein die Rechtsansicht des Senats an. Dass den Senat die Gegenargumente der Kläger nicht überzeugt haben, begründet noch keinen Gehörsverstoß. Goette [X.]
Strohn
[X.]: [X.], Entscheidung vom 31.01.2007 - 3 O 8154/06 - [X.], Entscheidung vom 25.04.2007 - W ([X.]) 6/07 -
Meta
17.01.2008
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2008, Az. II ZB 15/07 (REWIS RS 2008, 6105)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 6105
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