Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 90/05

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2602

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/05 Verkündet am: 13. Juli 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 17 Abs. 1 Satz 2 Auf Rechtsanwälte und Steuerberater, denen aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein fremdes Unternehmen von diesem Leistungen der Altersversorgung zugesagt worden sind, finden die §§ 1 bis 16 [X.] entsprechende Anwendung. [X.], Urteil vom 13. Juli 2006 - [X.]/05 - [X.]

LG Hamburg - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2006 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 10. März 2005 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1928 geborene Kläger ist selbständiger Steuerberater und war als solcher seit 1967 für die Beklagte tätig. Für seine beratende Tätigkeit erhielt er eine monatliche Pauschale von zuletzt 900 DM. Die Fertigung der [X.] wurde gesondert vergütet. Zum Jahresschluss 1993 endete die regel-mäßige Tätigkeit des Klägers für die Beklagte. Bereits 1982 hatte die Beklagte dem Kläger eine Pensionszusage erteilt, die am 2. Januar 1990 textlich neu gefasst wurde. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres erhielt der Kläger ab 1. April 1993 die ihm zugesagte Pension von 700 DM, die sich aufgrund ver-sprochener Steigerungen jährlich um 3 % erhöhte. 1 Im August 2003 stellte die Beklagte die Zahlungen ein. Mit Schreiben vom 1. September 2003 widerrief sie wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage 2 - 3 - die Pensionszusage und kündigte sie fristlos aus wichtigem Grund wegen dras-tischen [X.] und deshalb drohender Insolvenz. Der Kläger hat mit der Klage Zahlung der rückständigen Beträge und Weiterzahlung der zugesagten Pension einschließlich der versprochenen jährli-chen Erhöhung um 3 % verlangt, außerdem ab 1. April 1999 einen Aufschlag von 0,35 % gemäß § 16 [X.]. 3 Das [X.] hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Die Beru-fung der [X.] hatte lediglich hinsichtlich des Zuschlags gemäß § 16 [X.] Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren [X.] im Übrigen weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Zusage sei wirksam erteilt [X.]. Die Schenkungsvorschriften fänden auf die Zusage keine Anwendung. Es habe sich nicht um eine unentgeltliche Leistung gehandelt. Die Zusage sei mit Rücksicht auf für die Beklagte geleistete Arbeit getätigt worden, weil der Kläger zum Zeitpunkt der Zusage bereits lange für die Beklagte tätig gewesen sei. 6 - 4 - Die Beklagte könne die Zusage auch nicht wegen wirtschaftlicher Notla-ge widerrufen. Zwar habe die Rechtsprechung des [X.] vor Inkrafttreten des [X.] eine solche Möglichkeit vorgesehen, die das [X.] im [X.] auch durch § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. bestätigt habe. Diese Widerrufsmöglichkeit habe der Gesetzgeber aber mit Wirkung vom 1. Januar 1999 durch Streichung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] ersatzlos abgeschafft. Der Kläger falle auch ge-mäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] in den persönlichen Anwendungsbereich die-ses Gesetzes. 7 I[X.] Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand. 8 1. Die Pensionszusage der [X.] ist entgegen der Auffassung der Revision nicht als Schenkung anzusehen; sie bedurfte deshalb zu ihrer Wirk-samkeit nicht der notariellen Beurkundung (§§ 518, 125 BGB). 9 Betriebliche Ruhegelder haben nach heutiger Auffassung nicht nur [X.], sondern auch Entgeltcharakter. Sie sind zugleich Gegenleistung aus dem Dienst- oder Arbeitsvertrag. Der Leistung des Versorgungsschuldners steht als Gegenleistung die von dem anderen Teil erbrachte und weiterhin er-wartete Betriebstreue gegenüber ([X.] 15, 71, 75; 55, 274, 280; 61, 31, 36; [X.], Urt. v. 24. November 1988 - [X.] ZR 210/87, [X.], 110, 116; [X.], 252, 265; vgl. auch [X.], Die Lebensversicherung in der Insolvenz des [X.]). 10 - 5 - In aller Regel ist davon auszugehen, dass eine Versorgungszusage sämtliche Leistungen, die der Berechtigte für das Unternehmen erbracht hat und noch erbringen soll, und damit seine beständige Betriebstreue für Vergan-genheit und Zukunft abgilt. Deshalb spielt es regelmäßig keine Rolle, ob die Zusage im zeitlichen Zusammenhang mit einer Arbeitnehmertätigkeit oder einer Tätigkeit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] steht oder ob sie dem Begünstigten in seiner Eigenschaft als Unternehmer erteilt wurde ([X.], Urt. v. 4. Mai 1981 - [X.], [X.] 1981, 894, 895; v. 1. Juni 1981 - [X.], [X.] 1981, 892, 893; v. 24. November 1988 aaO; v. 25. September 1989 - [X.], [X.], 1418, 1419). In all diesen Fällen liegt keine Schenkung vor. Dies er-gibt sich bei Arbeitnehmern aus der zutreffenden ständigen Rechtsprechung des [X.], wonach ein Versorgungsversprechen nicht der Form des § 518 BGB bedarf, wenn es im Hinblick auf die geleistete oder noch zu leistende Arbeit erfolgt ([X.], 38, 42; 20, 11, 19 f). Bei einer zugesagten Altersversorgung an eine unter § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] fallende Person gilt dies ebenfalls, wenn die Zusage aus Anlass dieser Tätigkeit erteilt worden ist ([X.] 2001, 2102, 2104 unter [X.] der Gründe; [X.], Urt. v. 28. September 1981 - [X.], [X.] 1982, 95, 96; [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 1 Rn. 29; [X.], [X.], Stand September 2004/Januar 2005, Rn. 218). Auch bei unternehmerischer Tätigkeit, die nicht dem [X.] unterfällt, hat der [X.] bei entsprechenden Zusagen § 518 BGB nicht angewandt ([X.], Urt. v. 24. November 1988 aaO; v. 4. Mai 1981 aaO; v. 1. Juni 1981 aaO; v. 25. September 1989 aaO). 11 Die Pensionszusage an den Kläger erfolgte ausweislich des [X.] vom 2. Januar 1990 in Anerkennung seiner bisher geleisteten Dienste und im Vertrauen darauf, dass er der [X.] auch wei-terhin die Treue halten werde. Danach hat das Berufungsgericht zutreffend [X.] - genommen, dass die Zusage mit Rücksicht auf die vom Kläger für die Beklagte geleisteten und zu leistenden Dienste erfolgte, also aus Anlass dieser Tätigkeit. Daran ändert sich nichts dadurch, dass dem Kläger auch Honorar bezahlt [X.]. 2. Für den Kläger gelten gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] die [X.] der §§ 1 bis 16 [X.] entsprechend. Auch dies hat das Berufungs-gericht zutreffend gesehen. 13 Der Kläger war nicht Arbeitnehmer der [X.] (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Nach Satz 2 dieser Bestimmung gelten die §§ 1 bis 16 [X.] aber auch für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen der Altersversorgung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt wurden. 14 Zwar ist die Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] nach Entste-hungsgeschichte und Zweck des Gesetzes auf das Leitbild eines wirtschaftlich abhängigen und deshalb besonders schutzbedürftigen Arbeitnehmers ausge-richtet, so dass sie einschränkend auszulegen ist. Unter die Regelung fallen arbeitnehmerähnliche Personen ([X.], Urt. v. 29. Mai 2000 - [X.], [X.], 1702, 1704; v. 3. Juli 2000 - [X.], [X.], 2244, 2246; v. 15. Juli 2002 - [X.], [X.], 599, 600). Der Begriff der "Personen, die nicht Arbeitnehmer sind" ist jedoch weiter. 15 Bei der Abgrenzung ist nach der Rechtsprechung des [X.] nicht auf die Vertragsparität abzustellen, obwohl diese in der Gesetzesbe-gründung angesprochen ist. Denn diese hat im Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] keinen ausreichenden Niederschlag gefunden. Auch die Bestimmung 16 - 7 - der Vertragsparität nach typischen Fallgruppen wäre der Rechtssicherheit ab-träglich ([X.] 77, 94, 99 f). Dieser Auffassung haben sich das [X.] ([X.], 1, 5; [X.] 2001, 2102, 2103) und jedenfalls im Ergebnis das überwiegende Schrifttum angeschlossen (vgl. z.B. [X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 46 ff; [X.] 1981, 681 ff; [X.]/[X.] 1981, 1 ff; [X.], aaO § 17 Rn. 5557 ff; [X.], in Festschrift Kirchhof, [X.], 270 f). Ausgehend vom Einzelkaufmann, der zweifelsfrei nicht dem [X.] unterfällt, ist vielmehr darauf abzustellen, dass Unternehmer vom Insolvenzschutz ausgenommen werden sollen. Deshalb sind Betriebsrenten von [X.] abzugrenzen ([X.] 77, 94, 101 f; [X.] 2001, 2102, 2103). Ein Unternehmer kann sich den Insolvenzschutz nicht dadurch verschaf-fen, dass er sich selbst eine Versorgungszusage erteilt ([X.] 2001, 2102, 2103). Diese Personen sind nicht "für" ein Unternehmen tätig. Sie bedürfen nicht des Schutzes des [X.], weil sie kraft ihres maßgebli-chen Einflusses die [X.] selbständig leiten und ihnen die Folgen der Ausübung ihrer unternehmerischen Freiheit allein zuzuordnen sind ([X.] 77, 94, 100 f; [X.], Urt. v. 2. Juni 1997 - [X.], [X.] 1997, 1351, 1352; [X.] [X.] 1997, 1317 ff). 17 Unter § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] fallen daher nicht Personen, die so-wohl vermögens- wie einflussmäßig mit dem Unternehmen, für das sie arbeiten, so stark verbunden sind, dass sie es wirtschaftlich als ihr eigenes betrachten können (vgl. [X.] 77, 94, 96 ff; 108, 330, 333; [X.], Urt. v. 2. Juni 1997 aaO; [X.], aaO S. 271). Hierzu gehören etwa die persönlich haftenden Gesell-schafter einer OHG oder KG oder die Allein- oder Mehrheitsgesellschafter einer Kapitalgesellschaft ([X.] 77, 94, 101 ff; 77, 233, 241 f; 108, 330, 333; [X.], Urt. v. 24. November 1988 - [X.] ZR 210/87, [X.], 110, 117). 18 - 8 - Soweit keine Tätigkeit für ein eigenes Unternehmen erbracht wird, ist dagegen § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] anwendbar. Deshalb werden auch Rechtsanwälte und Steuerberater erfasst, die für ein fremdes Unternehmen als Selbständige tätig sind (vgl. schon [X.] 77, 94, 99 f). Eine arbeitnehmerähnli-che Position infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit und [X.] Schutzbedürftig-keit dieser Personen ist zwar möglich (vgl. [X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 92; [X.], aaO Rn. 5577), keineswegs aber Voraussetzung ([X.]/[X.], aaO § 17 Rn. 93; [X.], aaO Rn. 5578 f; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/ [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl. § 17 Rn. 3). 19 Der Kläger, der bei Erteilung der ersten Versorgungszusage im Jahre 1982 bereits 15 Jahre, bei Erteilung der neu formulierten Zusage 1990 ca. 23 Jahre und bei Eintritt in den Ruhestand ca. 26 Jahre für die Beklagte tätig war, hat eine Tätigkeit für die Beklagte als fremdes Unternehmen i.S.d. § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeübt. 20 3. Ein Widerruf oder eine Kündigung der Versorgungszusage ist nicht wirksam erfolgt. Auch dies hat das Berufungsgericht richtig gesehen. 21 a) Die rechtliche Prüfung des Widerrufs der [X.] erfolgt nach der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung des [X.]. Dies ergibt sich aus § 31 [X.], wonach auf Sicherungsfälle, die vor dem [X.] eingetreten sind, das [X.] in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Setzte sich der Arbeitgeber [X.] nicht mit dem Träger der Insolvenzsicherung in Verbindung, trat der Siche-rungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] a.F. frühestens dann ein, wenn die Ansprüche des [X.] aufgrund einer entsprechenden Erklärung 22 - 9 - des Versorgungsschuldners teilweise oder gänzlich gefährdet waren ([X.], 327, 336 f). Da sich die Beklagte ohne vorherige Befassung des Trägers der Insolvenzsicherung erst im August/September 2003 gegenüber dem Kläger auf eine wirtschaftliche Notlage berufen hat, richtet sich die Beurteilung nach der seit 1. Januar 1999 geltenden Rechtslage ([X.], 327, 337). b) Seit der Neufassung der Regeln über den gesetzlichen Insolvenz-schutz in § 7 Abs. 1 [X.] zum 1. Januar 1999 ist ein Widerruf von insol-venzgeschützten [X.] und unverfallbaren Anwartschaften wegen wirtschaftlicher Notlage nicht mehr zulässig ([X.], 327, 337 ff). Das [X.] hatte zwar vor Inkrafttreten des Betriebsrentengeset-zes und damit vor Einführung des gesetzlichen Insolvenzschutzes angenom-men, ein Arbeitgeber könne auch ohne ausdrücklichen Widerrufsvorbehalt we-gen Wegfalls der Geschäftsgrundlage unter ganz engen Voraussetzungen die Zahlung eines versprochenen Ruhegeldes aus Gründen einer wirtschaftlichen Notlage verweigern, wenn und solange bei ungekürzter Weiterzahlung der [X.] gefährdet war. Diese Grundsätze hatte der [X.] auch in modifizierter Form in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] vom 19. Dezember 1974 aufgenommen ([X.], 327, 337). 23 Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 [X.] ist jedoch durch Art. 91 EGInsO mit Wirkung vom 1. Januar 1999 ersatzlos gestrichen worden. Wegen der vom Gesetzgeber gewollten Verknüpfung von Widerrufsrecht und Insolvenzschutz entspricht es auch dem Willen des Gesetzgebers, dass mit dem Wegfall des Insolvenzschutzes für diesen Fall auch das Widerrufsrecht weggefallen ist. Ein Rückgriff auf die Grundsätze der nunmehr in § 313 BGB geregelten Störung der Geschäftsgrundlage ist damit nach der gesetzgeberi-schen Wertung ausgeschlossen ([X.], 327, 339). Dasselbe gilt für die 24 - 10 - nunmehr allgemein in § 314 BGB geregelte Möglichkeit der Kündigung von Dauerschuldverhältnissen. Vielmehr gilt allgemein im Betriebsrentenrecht wieder der Grundsatz, wonach fehlende Leistungsfähigkeit in aller Regel kein Grund ist, sich von übernommenen Zahlungspflichten lösen zu können. Der Gesetzgeber hat viel-mehr für wirtschaftliche Notlagen nur die Möglichkeit des außergerichtlichen Vergleichs gemäß § 7 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 [X.] unter Einschaltung des [X.] der Insolvenzsicherung belassen und verweist den Arbeitgeber ansonsten auf den Weg des Insolvenzverfahrens ([X.], 327, 339). 25 - 11 - c) Dieser gesetzlichen Neuregelung stehen verfassungsrechtliche Be-denken nicht entgegen (vgl. [X.], 327, 340). Solche werden von der [X.] auch nicht geltend gemacht. 26 Dr. [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.06.2004 - 309 O 318/03 - [X.], Entscheidung vom 10.03.2005 - 11 U 167/04 -

Meta

IX ZR 90/05

13.07.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2006, Az. IX ZR 90/05 (REWIS RS 2006, 2602)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2602

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10 Sa 1031/08 (Landesarbeitsgericht Köln)


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11 U 167/04

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