Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 3 StR 118/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5716

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 118/12
vom
12. Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gewerbsmäßiger Hehlerei
u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12. Juni 2012 gemäß §
154
Abs. 1 und 2, §
349
Abs. 2 und 4, §
354
Abs. 1 StPO analog beschlos-sen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 28.
Oktober 2011 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last,

b)
das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Wegfall des Teilfreispruchs we-gen

-
gewerbsmäßiger Hehlerei in fünf Fällen,
-
gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl in drei Fällen und

-
Diebstahls verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen "gewerbsmäßiger Hehlerei in 9 Fällen, davon in 3 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zum Diebstahl, sowie Diebstahls" unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt und ausgesprochen, dass von dieser Strafe acht Monate als vollstreckt gelten.
Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.
1. Der [X.] hat das Verfahren auf Antrag des [X.] gemäß §
154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit
der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie
den Wegfall der für diese Tat
festge-setzten Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Folge.

Der Teilfreispruch war aus den in der Antragsschrift des [X.] vom 18. April 2012 genannten Gründen in Wegfall zu bringen.
2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die Überprüfung des [X.] hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben

349
Abs. 2 StPO).
Eine Beschwer des Angeklagten besteht auch im Fall II. 4. der Urteilsgründe durch die Verurteilung wegen Diebstahls gemäß §
242 Abs. 1 StGB zu einer [X.] von zwei Jahren Freiheitsstrafe statt wegen Anstiftung zum Diebstahl in Tatmehrheit mit gewerbsmäßiger [X.] gemäß §
259 Abs. 1, §
260 Abs. 1 Nr. 1, §
242 Abs. 1, §§
26, 53 StGB (Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) nicht.
1
2
3
4
5
-
4
-
3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die Ge-samtfreiheitsstrafe unberührt. Der [X.] kann im Hinblick auf die verbleibenden neun [X.] (zwei Jahre und sechs Monate, zwei Jahre, ein Jahr und zehn Monate, ein Jahr und acht Monate, ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und zwei Monate, ein Jahr sowie zweimal zehn
Monate) ausschließen, dass das [X.] ohne die in dem eingestellten Fall verhängte [X.] eine mildere Gesamtfreiheitstrafe gebildet hätte (§
354 Abs. 1 StPO analog).
Becker Pfister

Hubert

Mayer Gericke
6

Meta

3 StR 118/12

12.06.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2012, Az. 3 StR 118/12 (REWIS RS 2012, 5716)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5716

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