Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2016, Az. 1 StR 108/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2016, 8290

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2016:130716B1STR108.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 108/16

vom
13. Juli
2016
in der Strafsache
gegen

wegen
Steuerhehlerei

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
nach Anhörung des [X.] und des [X.]

zu 3.
auf dessen Antrag

am 13.
Juli
2016
gemäß §
349 Abs.

2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die [X.]vision des Angeklagten Z.

wird das Urteil des [X.] vom 1. Oktober 2015

soweit es ihn betrifft

a) im Schuldspruch in den [X.] bis 5 der Urteilsgründe sowie im gesamten Strafausspruch aufgehoben,
b) im Schuldspruch im Fall 6 der Urteilsgründe in gewerbsmä-ßige Steuerhehlerei abgeändert.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.]chtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.]s zurückverwiesen.
3. Die weitergehende [X.]vision wird verworfen.

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten Z.

wegen Steuerhehlerei gemäß §
374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1
[X.] in sechs Fällen zu einer [X.]esamtfrei-heitsstrafe
von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. [X.]egen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materi-ellen [X.]chts gestützten [X.]vision und erhebt gleichzeitig gegen die Kostenent-scheidung die sofortige Beschwerde. Das [X.]chtsmittel hat in dem aus der [X.]
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scheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§
349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§
349 Abs.
2 StPO).

I.

1. Nach den Feststellungen des [X.]s mietete der Angeklagte Anfang 2012 auf seinen Namen eine [X.]arage in [X.].

für den ander-weitig verfolgten [X.]

an. [X.]

nutzte diese [X.]arage als Lager für zum Verkauf bestimmte unversteuerte Zigaretten der Marke [X.], was er dem [X.] zu diesem [X.]punkt jedoch nicht mitteilte.

.

die Annahme und die Übergabe der Zigaretten an der [X.]arage in [X.].

.

ausgefallen war. Zu diesem [X.]punkt befanden sich in der [X.]arage noch 8.000 Stangen Zigaretten. Der An-geklagte wusste bei der Übernahme seiner Tätigkeit, dass die Zigaretten nicht versteuert waren.
Von diesen im Lager übernommenen 8.000 Stangen Zigaretten transpor-tierte der Angeklagte zwischen dem Jahreswechsel 2012/2013 und dem 2.
Februar 2013 zweimal jeweils 1.000 Stangen Zigaretten zu einem Parkplatz außerhalb von [X.].

, wo er die Zigaretten an einen von [X.]

benannten Abnehmer übergab (Taten 1 und 2 der Urteilsgründe). Die übrigen 6.000 Stangen Zigaretten blieben zunächst in der [X.]arage und wurden schließ-lich in der Nacht vom 2. auf den 3. Februar 2013 aus diesem Lager gestohlen (Tat 3 der Urteilsgründe).
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Aufgrund des Diebstahls wurde die [X.]arage in [X.].

nicht mehr als Lager genutzt. [X.]

wies dem Angeklagten stattdessen ein neues La-ger in [X.].

zu, wo der Angeklagte die unversteuerten Zigaretten jeweils entgegennahm und einlagerte. Diese [X.]arage hatte [X.]

, anders als zuvor, auf seinen Namen angemietet.
Auf Anweisung des [X.]

sollte der Angeklagte in allen weiteren Fäl-len die unversteuerten Zigaretten der Marke [X.] an den künftigen Abnehmer, den Mitangeklagten B.

, auf einem Parkplatz der Firma L.

übergeben, um das neue Lager geheim zu halten. Der Angeklagte sollte auf dem Parkplatz ei-nen Lieferwagen von B.

übernehmen, diesen an der [X.]arage beladen und mit der bestellten Zigarettenmenge an B.

zurückgeben.
In der Zwischenzeit sollte B.

die Lieferung bezahlen.
In der [X.] vom 2. Februar 2013 bis 3. Mai 2013 erfolgte eine neue Liefe-rung von unversteuerten Zigarettenstangen der Marke [X.] von einem unbe-kannten Lieferanten in das Lager. Aus dieser Sendung lieferte der Angeklagte am 3. Mai 2013 2.000 Stangen und am 14. Mai 2013 weitere 2.000 Stangen nach dem vorbezeichneten Schema an B.

auf dem Parkplatz der Firma L.

aus. Der Mitangeklagte [X.].
kassierte in diesen beiden Fällen (Taten 4 und 5 der Urteilsgründe) während der Wartezeit auf dem Parkplatz jeweils den [X.].
Am 7. Juni 2013 nahm der Angeklagte eine Lieferung von 13.500 Stan-gen Zigaretten [X.] im Lager entgegen, wovon er 1.000 Stangen am gleichen Tag an den B.

weiter lieferte. Die übrigen 12.500 Stangen Zigaretten be-schlagnahmte das Zollfahndungsamt [X.] (Tat 6 der Urteilsgründe).
Für seine Unterstützung erhielt der Angeklagte für die Anmietung der [X.]arage in [X.].

einmalig 100 Euro sowie unregelmäßig mehrmals 5
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50
Euro ([X.]). Bei erfolgreichem Abschluss einer Transaktion erhielt er ein Entgelt in Höhe von jeweils 100 Euro (Taten 1 und 2 der Urteilsgründe) oder 200 Euro (Taten 4 und 5 der Urteilsgründe) von [X.]

.
2. Das [X.] hat hinsichtlich der festgestellten Tathandlungen des Angeklagten jeweils eine gewerbsmäßige Steuerhehlerei (§
374 Abs. 1 und 2 [X.]) in Form von Absatzhilfe angenommen ([X.]), das gewerbsmäßige Handeln jedoch im [X.] nicht zum Ausdruck gebracht. Die tatbestandli-che Handlung sieht das [X.] in allen Fällen darin, dass der Angeklagte sich entsprechend den Anweisungen des [X.]

an der Einlagerung der Zi-garetten in das Lager sowie der Übergabe an die Abnehmer beteiligt habe ([X.]). Die jeweiligen Übergaben der Zigaretten würden eigenständige [X.] darstellen. Es sei unerheblich, dass die Zigaretten teilweise am 2.
Februar 2013 (Tat 3 der Urteilsgründe) entwendet bzw. am 7. Juni 2013 (12.500 Stangen Zigaretten von insgesamt 13.500 Stangen Zigaretten aus Tat 6 der Urteilsgründe) beschlagnahmt worden seien, da die tatsächliche [X.] des Verkaufs für die Tatbestandsverwirklichung
unerheblich sei.

II.

Ein Verfahrenshindernis
liegt aus den vom [X.]eneralbundesanwalt in [X.] Antragsschrift vom 9. Mai 2015 näher dargelegten [X.]ründen nicht vor.

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III.

Der Schuldspruch
wegen Steuerhehlerei hält in den [X.] bis 5 der Urteilsgründe materiell-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

1. Die rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen tragen für die gestoh-lenen 6.000 Stangen Zigaretten (Tat 3 der Urteilsgründe) eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter Steuerhehlerei in Form der Absatzhilfe nicht. Diese setzt, anders als vom [X.] angenommen, einen Absatzerfolg vo-raus.
a) Die Auffassung des [X.]s, eine Absatzhilfe i.S.v.
§
374 [X.] er-fordere keinen Absatzerfolg, entspricht der bisherigen [X.]chtsprechung des Se-nats und des ehemals für [X.] zuständigen 5. Strafsenats sowie
der Auffassung von
Teilen der Literatur (vgl. B[X.]H, Urteil vom 15. April 1980

5 [X.], B[X.]HSt 29, 239; Beschluss vom 1. Februar 2007

5 [X.], B[X.]HR
[X.] §
374 Vortat 1; zustimmend: [X.] in [X.]/
[X.]/[X.] [HHSp.] Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Stand: [X.], §
374 [X.], Rn. 53; ablehnend: Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, §
374
[X.]
Rn. 67; [X.] in Müko-St[X.]B, 2.
Aufl., §
374 [X.] Rn. 35; [X.] in [X.]/[X.]osch Abgabenord-nung/Finanzgerichtsordnung, Stand: Oktober 2008, §
374
[X.] 1977, Rn. 11 und 12; zweifelnd: [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., §
374 [X.] Rn. 42).
b) An dieser Auffassung hält der [X.] jedoch nicht mehr fest. Entge-genstehende [X.]chtsprechung wird aufgegeben.
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aa) In seinem Antwortbeschluss
vom 21. August 2013 (1 [X.], [X.] 2014, 153) auf
die
Anfrage des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013
(3 [X.], [X.], 584) hat der [X.] im Hinblick auf das Merkmal des

259 St[X.]B bereits seine bisherige [X.]chtsansicht aufgege-ben und verlangt seitdem in Übereinstimmung mit den anderen Strafsenaten des [X.], dass eine Verurteilung wegen vollendeter Hehlerei in

259 St[X.]B einen Absatzerfolg voraussetzt. Zur Absatzhilfe verhält sich der [X.] in dem vorgenannten [X.] nicht. Ebenso
hat
er

in §
374 [X.]
ausdrücklich offen gelassen, weil die Vorschrift
von der Anfrage nicht betroffen war (B[X.]H, Beschluss vom 21. August 2013

1 [X.], [X.] 2014, 153).
[X.]) Auch die Tatbestandsmerkmale des Absetzens und der Absatzhilfe nach §
374 [X.] erfordern zur Vollendung der Tat den Eintritt eines Absatzer-folgs. Die geänderte [X.]chtsprechung zu §
259 St[X.]B (B[X.]H, Beschluss vom 22.
Oktober 2013

3 [X.], B[X.]HSt 59, 40) ist uneingeschränkt auf die Steuerhehlerei zu übertragen.
(1) Für eine solche Auslegung des Tatbestands als [X.] auch in den Fällen des Absetzens und der Absatzhilfe spricht

ebenso wie bei §
259 St[X.]B

bereits der Wortlaut der Vorschrift. Schon der allgemeine [X.] unterscheidet zwischen dem erfolgreichen Absetzen und bloßen [X.]. Im Verkehr unter Kaufleuten, aus dem der Begriff stammt, würde niemand davon sprechen, dass ein Händler Waren abgesetzt hat, wenn er sich nur vergeblich um den Verkauf bemüht hat
(B[X.]H, Beschluss vom 22.
Oktober 2013

3 [X.], B[X.]HSt 59, 40).
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(2) Für ein
einheitliches
Verständnis
von §
259 St[X.]B und §
374 [X.]
spricht zudem
der vom [X.]esetzgeber gewollte [X.]leichklang zwischen der Steu-erhehlerei und der Sachhehlerei (vgl. Sonderausschuss für die Strafrechtsnorm bei der Beratung des E[X.]St[X.]B, BT-Drucks.
7/1261 [X.] und Finanzausschuss des [X.] bei der Beratung der Abgabenordnung, BT-Drucks. 7/4292 S.
44).
(3) Systematische [X.]ründe sprechen ebenfalls für das Erfordernis eines Absatzerfolgs. Das Tatbestandsmerkmal der

seine Berech-tigung in dem Umstand, dass die Absatzhilfe als eine zur selbständigen Tat aufgewertete Beihilfe zum Absatz verstanden wird und daher ebenso wie der Absatz selbst einen Absatzerfolg voraussetzen muss
([X.] in [X.]/[X.]/
Randt,
Steuerstrafrecht 8. Aufl., §
374 [X.] Rn. 42). Andernfalls würde die [X.] in einem früheren Stadium der Tat vollendet werden können
als der Absatz, was sinnwidrig wäre. Dies entspricht auch dem neueren Verständnis anderer Strafsenate des B[X.]H zu § 259 St[X.]B (B[X.]H, Beschlüsse vom 14. Mai 2013

3 [X.], [X.], 584 und vom 13. August 2015

2 StR 26/15).
Zudem erhält der Versuch der Absatzhilfe i.S.d.
§
374 Abs. 3 [X.] durch die nunmehr engere Auslegung bei der Tatvollendung einen wirklichen Anwen-dungsbereich. Ohne die Notwendigkeit eines Absatzerfolgs zur Tatvollendung war ein Versuch bisher kaum denkbar und dem Täter zudem jede Rücktritts-möglichkeit versperrt
(Hilgers-Klautzsch in Kohlmann, Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, §
374 [X.] Rn. 67). Dem Absatzhelfer ist durch die zur selbststän-digen Tat aufgewertete Beihilfe die Strafrahmenverschiebung nach §
27 Abs. 2 Satz
2 St[X.]B zwar verwehrt. Dem Täter
wird jedoch
durch die engere Ausle-gung des Tatbestandsmerkmals der Absatzhilfe bei fehlendem Absatzerfolg 19
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nun die fakultative Strafrahmenverschiebung nach §
23 Abs. 2 St[X.]B eröffnet (B[X.]H, Beschluss vom 14. Mai
2013

3 [X.], [X.]
2013, 584; Hilgers-Klautzsch in Kohlmann,
Steuerstrafrecht, Stand: August 2016, §
374
[X.]
Rn.
67).
(4) Der Sinn und Zweck der Vorschrift legt
gleichfalls
eine derartige Aus-legung nahe. Der [X.] des §
374 [X.] liegt in der Aufrechterhaltung des steuerrechtswidrigen Zustands, der durch die Vortat eingetreten ist (vgl. B[X.]H, Urteil vom 15. April 1980

5 [X.], B[X.]HSt 29, 239; [X.] in MüKo-St[X.]B,
2. Aufl., §
374 [X.] Rn. 3). Die Norm schützt damit insbesondere die [X.] Interessen des Staates.
Mit der Übernahme der Waren oder Er-r-handene tatsächliche Substrat.
Das
erschwert
es dem Fiskus, den Vortäter ausfindig zu machen und die verkürzten Steuern einzufordern ([X.] in MüKo-St[X.]B,
2. Aufl.,
§
374
[X.]
Rn. 3; [X.], Moderne Probleme der Steuer-hehlerei
[§ 374 [X.]], [X.], 513, 514). Dies spricht

wie beim Tatbestand der Sachhehlerei (§
259 St[X.]B), der die Aufrechterhaltung der durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Vermögenslage im Blick hat ([X.] BT-Drucks. 7/550, [X.]; [X.] in: [X.] u.a., St[X.]B [X.] [X.], 12. Aufl., §
259 St[X.]B, Rn. 2)

dafür, dass eine Vollendung der Steu-erhehlerei in Form der Absatzhilfe ebenfalls einen entsprechenden Erfolg vo-raussetzt. Mit diesem Verständnis der Norm entstehen auch keine Schutzlü-cken im Anwendungsbereich; vielmehr greift hier die Strafbarkeit des Versuchs gemäß
§
374 Abs. 3 [X.] ein.
cc) Einer Anfrage nach §
132 Abs. 3 [X.]V[X.] an andere [X.]e bedarf es nicht, da der [X.] allein für Auslegungsfragen im Steuerstrafrecht zuständig ist.
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2. Der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei bzgl. Tat 3 der Urteilsgründe, der mangels Vollendung der Absatzhilfe keinen Bestand haben kann, erweist sich auch nicht aus
anderen [X.]ründen als rechtsfehlerfrei. Auf der [X.]rundlage der bisher getroffenen Feststellungen ist eine hier in Betracht kommende Tat--
oder einem Dritten-

§
374 [X.] durch die Übernahme der Zigaretten im Lager in [X.].

bis-her nicht hinreichend belegt.
3. In den [X.], 2, 4 und 5 der Urteilsgründe hat der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei ebenfalls keinen Bestand.
Insoweit hat das [X.] zwar jeweils rechtsfehlerfrei einen Absatz-erfolg i.S.d.
§
374 [X.] festgestellt. Auf der [X.]rundlage der bisherigen [X.] kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte durch die Übernahme der Zigaretten im Lager in [X.].

sowie die Entgegennah-me der Zigaretten in [X.].

bereits zu diesem [X.]punkt Verfügungs-gewalt über die Zigaretten erlangt hatte und damit eine

vom [X.] erfasste (§
264 StPO)

Steuerhehlerei i.S.v.
§
374 [X.] in der [X.] des
bereits vollendet war (B[X.]H, Urteil vom 7. November 2007

5 [X.], [X.], 409; [X.] in [X.]/

[X.]/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., §
374 [X.]
Rn. 30, 31). [X.] würde in diesem Fall die Absatzhilfe hinter dem Sich-Verschaffen als mit-bestrafe [X.] zurücktreten ([X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht 8.
Aufl., §
374 [X.]
Rn. 82 mwN; [X.],
St[X.]B,
63. Aufl., §
259 Rn. 32). Es [X.] somit hier weitere Feststellungen möglich, die sich auf die Schuldsprüche zu diesen
Taten auswirken könnten (§
353 Abs. 1 StPO).
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4. Demgegenüber hält der Schuldspruch hinsichtlich der Tat 6 der Ur-teilsgründe materiell-rechtlicher Überprüfung stand; er war aber in gewerbsmä-ßige Steuerhehlerei abzuändern.
Zwar fehlt es auch hier in Bezug auf die sichergestellten 12.500 Stangen Zigaretten an einem Absatzerfolg i.S.d.
§
374 [X.]. Da der Angeklagte aber nach den Feststellungen des [X.]s von der am 7. Juni 2013 entgegen-genommenen [X.]esamtmenge vom 13.500 Stangen Zigaretten bereits 1.000 Stangen an B.

geliefert hat, ist in Bezug auf diese Teilmenge bereits ein entsprechender Absatzerfolg eingetreten. Insoweit hat der Schuldspruch wegen Steuerhehlerei bei dieser Tat Bestand. Dass hinsichtlich der [X.]esamtmenge auch die Tatalternative des [X.] in Betracht kommt bzw. hinsichtlich der beschlagnahmten 12.500 Stangen Zigaretten kein Absatzerfolg eingetreten ist, tangiert den eigentlichen Schuldspruch nicht, sondern betrifft lediglich den im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigenden Schuldumfang.
Wie vom [X.]eneralbundesanwalt ausgeführt, geht das [X.]
zutref-fend davon aus, dass der Angeklagte gewerbsmäßig i.S.v.
§
374 Abs. 2 [X.] gehandelt hat (UA
S. 27). Das [X.] hat dies allerdings im Tenor nicht zum Ausdruck gebracht. Insofern war der Schuldspruch entsprechend abzuän-dern.
5. Die Aufhebung des Schuldspruchs in den [X.] bis 5 der Urteils-gründe sowie die mögliche Änderung des Schuldumfangs im Fall 6 der Urteils-gründe führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
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6. Einer Aufhebung der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen [X.] es demgegenüber nicht, da sie vom aufgezeigten [X.]chtsfehler nicht be-troffen sind (vgl. §
353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann hierzu ergän-zende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in [X.] stehen.

IV.
Für die neue Hauptverhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:

1. Das neue Tatgericht wird vor allem in den Blick zu nehmen haben, ob bei dem Angeklagten neben einer Absatzhilfe bereits zeitlich vorgelagert auch ein

nach dem [X.] von der prozessualen Tat (§
264 StPO) um-fasstes

-
oder einem Dritten-

Übernahme der Zigaretten im Lager in [X.].

und die Entgegennahme der Zigaretten in [X.].

in Betracht kommt. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bereits zu diesem [X.]punkt Verfügungsgewalt über die Zigaretten hatte und damit eine Steuerhehlerei i.S.v.
§
374 [X.] in dieser Tatalternative bereits vollendet war (B[X.]H, Urteil vom 7. November 2007

5 [X.], [X.] 2008, 409; [X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., §
374 [X.] Rn. 30, 31). [X.] für die rechtliche Beurteilung ist dabei, ob der Angeklagte nur den Weisun-gen des [X.]

unterworfen war oder selbst Tatherrschaft hatte. Dies ist vom Tatgericht an Hand der allgemeinen [X.]rundsätze zur Abgrenzung von Täter-schaft und Teilnahme nach §§
25 ff. St[X.]B zu würdigen (vgl. B[X.]H, Beschlüsse vom 5. April 2016

3 [X.], [X.]-RR 2016, 209
und vom
2.
Juni 2015

4 StR 144/15, [X.]-RR 2016, 316 jeweils mwN).
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Ist in Bezug auf die vom [X.] festgestellten drei verfahrensge-genständlichen Liefervorgänge der Zigaretten bereits von einem täterschaftli-chen [X.]vorgang des Angeklagten auszugehen, lägen insgesamt nur drei tatmehrheitliche Taten der vollendeten
Steuerhehlerei in dieser [X.]
vor, die sich auf die Fälle 1 bis 3, die Fälle 4 und 5 sowie den Fall 6 der Urteils-gründe in seiner [X.]esamtmenge beziehen würden. In diesem Fall wären die zeitlich nachgelagerten erfolgreichen Übergaben der Zigaretten aus der [X.]e-samtliefermenge an die jeweiligen Abnehmer im Fall 1, 2, 4 und 5 sowie 6 (bzgl. der 1.000 Stangen Zigaretten) konkurrenzrechtlich als mitbestrafte Nach-taten zu beurteilen ([X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., §
374 [X.] Rn. 82
mwN).
2. Kommt das neue Tatgericht zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte keine Verfügungsmacht über die Zigaretten bei der
Anlieferung erlangt hatte, käme auch eine

ebenfalls vom [X.] erfasste (§
264 StPO)

Bei-.

in Betracht, soweit der Angeklagte seine Unterstützung dem [X.]

vor dessen Tat zugesagt und auf diese e-leistet hat (B[X.]H, Urteil vom 3. Oktober 1984

2 [X.], B[X.]HSt 33, 44), die dann durch die Unterstützungsleistungen bei der Veräußerung der Zigaret-ten in täterschaftliche Hehlerei in Form der Absatzhilfe übergegangen sein könnte (B[X.]H, Urteil vom 3. Oktober 1984

2 [X.], B[X.]HSt 33, 44). In diesem Fall würde die täterschaftlich begangene Absatzhilfe der Beihilfe zur Steuerhehlerei vorgehen, da hierdurch das nach gesetzlicher
Wertung beim Tatbeteiligten eigenständige Unrecht, das in der Mitwirkung am Absatz liegt, besser erfasst wird (B[X.]H, Beschluss vom 9. Februar 2012

1 StR 438/11, B[X.]HSt 57, 151;
[X.] in [X.]/[X.]/Randt, Steuerstrafrecht 8. Aufl., §
374 [X.]
Rn. 81 mwN).
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3. Eine [X.]visionserstreckung (§
357 StPO) auf die nichtrevidierenden Mitangeklagten [X.]. und B.

kommt nicht in Betracht, weil deren Verurteilung jeweils Fälle betrifft, bei denen ein Absatzerfolg eingetreten ist.

V.
Die sofortige Beschwerde (§ 464 Abs. 3 StPO) des Angeklagten gegen die Kosten-
und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils ist damit gegenstandslos.

Raum [X.] Cirener

Mosbacher Bär
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Meta

1 StR 108/16

13.07.2016

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2016, Az. 1 StR 108/16 (REWIS RS 2016, 8290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 8290

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 438/11 (Bundesgerichtshof)


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1 StR 634/18 (Bundesgerichtshof)

Steuerstraftat: Anstiftung zur Steuerhinterziehung als mitbestrafte Vortat bei anschließender Steuerhehlerei


Referenzen
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Zitiert

1 StR 108/16

1 ARs 6/13

3 StR 69/13

3 StR 554/15

4 StR 144/15

1 StR 438/11

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