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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 26. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Von einer Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gegenstandswert: 73.411,13 €
Pamp Halfmeier Jurgeleit
Graßnack [X.]
Meta
14.12.2022
Bundesgerichtshof 7. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 26. Januar 2022, Az: 4 U 52/21, Urteil
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.12.2022, Az. VII ZR 40/22 (REWIS RS 2022, 9772)
Papierfundstellen: REWIS RS 2022, 9772
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 52/21, 20.05.2022.
Bundesgerichtshof, VII ZR 40/22, 14.12.2022.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
VII ZR 192/18 (Bundesgerichtshof)
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