Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 2 StR 259/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 2765

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Gegenstand

(Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und des Tatopfers bei der Schmerzensgeldbemessung im Adhäsionsverfahren)


Tenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Zinsnebenforderung aus dem Adhäsionsanspruch ab dem 14. November 2017 besteht.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des [X.] bemerkt der Senat:

Es erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft, dass das [X.] die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Nebenklägerin bei der Bemessung des [X.] berücksichtigt hat. Soweit der Senat früher angemerkt hat, es stelle regelmäßig einen Rechtsfehler dar, wenn der Tatrichter die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten oder des [X.] bei der Schmerzensgeldbemessung berücksichtigt hat, ohne dass diese dem Fall ein besonderes Gepräge geben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 - 2 StR 495/13, 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], [X.], 25 ff. mit [X.]. [X.], 2 StR 337/14, 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], 2 StR 332/15, 2 StR 374/14, [X.], 254, vom 11. Mai 2017 - 2 StR 401/15, 2 [X.], 2 StR 518/14, 2 StR 522/14, 2 StR 8/15, 2 StR 338/15, 2 [X.], 2 StR 543/15, 2 [X.], vom 18. Mai 2017 - 2 StR 473/16 und vom 5. Juli 2017 - 2 [X.], 2 StR 239/17), hält er hieran zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2017 - 3 [X.], [X.]R StPO § 403 Anspruch 10; Beschluss vom 30. August 2017 - 4 StR 255/17, NStZ-RR 2018, 25; Beschluss vom 28. November 2017 - 5 StR 438/17, NStZ-RR 2018, 55 f.) nicht fest.

Schäfer     

        

Eschelbach     

        

Zeng   

        

Bartel     

        

Grube     

        

Meta

2 StR 259/18

17.10.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wiesbaden, 30. November 2017, Az: 3350 Js 21160/15 - 1 Ks

§ 253 Abs 2 BGB, § 403 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.10.2018, Az. 2 StR 259/18 (REWIS RS 2018, 2765)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2765

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Wird zitiert von

4 StR 292/18

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