Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2010, Az. IV R 23/07

4. Senat | REWIS RS 2010, 8331

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

(Kein Wechsel von der Aktivierung des Feldinventars zu einem Verzicht auf dessen Bewertung - Begriff des Feldinventars und der stehenden Ernte - Entwicklungsgeschichte sowie Sinn und Zweck des Verzichts auf die Aktivierung des Feldinventars - Auslegung allgemeiner Verwaltungsanweisungen - Verbindung einer Entscheidung über eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO mit der Steuerfestsetzung)


Leitsatz

Ein Landwirt, der das Feldinventar aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus Billigkeitsgründen zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können .

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Landwirt und betreibt seit dem Kalenderjahr 1992 Ackerbau. Den Gewinn ermittelt er durch [X.] nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis 30. Juni gemäß § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).

2

Seit Beginn seiner Tätigkeit hatte der Kläger das [X.] aktiviert. Zum 30. Juni des Streitjahres (2003) stand es mit 108.439,18 € zu Buche. Im Wirtschaftsjahr 2003/04 löste der Kläger den Aktivposten für das [X.] gewinnmindernd auf. Auf dieser Grundlage ermittelte er die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft für das Streitjahr.

3

Dem folgte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) nach einer Betriebsprüfung nicht. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht ([X.]) entschied, der Kläger sei verpflichtet gewesen, das [X.] seines Betriebes (weiterhin) zu aktivieren. Soweit die Finanzverwaltung den Landwirten ein "Wahlrecht" eingeräumt habe, auf die Aktivierung des [X.]s aus Billigkeitsgründen zu verzichten ([X.] Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 2001), fehle es dafür an einer Rechtsgrundlage. Im Übrigen begehre der Kläger vorliegend mehr als ihm von Seiten der Verwaltung im Billigkeitswege zugestanden werden sollte. Darauf habe er jedoch keinen Anspruch, auch nicht aus Gründen der Gleichbehandlung. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte ([X.]) 2007, 996 veröffentlicht.

4

Mit der Revision macht der Kläger geltend, die Finanzverwaltung habe den Landwirten ein uneingeschränktes Wahlrecht eingeräumt, von einer Aktivierung des [X.]s abzusehen. Aus der Richtlinie gehe nicht hervor, dass dieses Wahlrecht nur zu Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit ausgeübt werden dürfe. [X.] Abs. 2 Satz 4 EStR 2001 schreibe vor, dass ein Landwirt, der nach einem Verzicht auf die Bewertung zu einer Aktivierung des [X.]s übergegangen sei, hieran aufgrund der Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden sei. Daraus könne im Umkehrschluss entnommen werden, dass der Kläger gerade nicht an die Aktivierung gebunden sein solle, weil er nicht zuvor darauf verzichtet habe. Die Regelung solle verhindern, dass ständig zwischen Aktivierung und Nichtaktivierung gewechselt werde, je nachdem was die meisten Steuervorteile bringe. Andererseits müsse es aber dem Landwirt möglich sein, zunächst einmal zu prüfen, was bei seinem persönlichen Betrieb sinnvoll sei.

5

Der Kläger beantragt,

"unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 1. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass dem Kläger eine Steuererstattung in Höhe von [X.] Euro gewährt wird".

6

Das [X.] beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

7

Es trägt vor, der Richtliniengeber habe auf das Urteil des [X.] ([X.]) vom 6. April 2000 IV R 38/99 ([X.]E 191, 527, [X.], 422) reagiert, indem er in [X.] Abs. 2 EStR 2001 den Satz 4 eingefügt habe, wonach der Landwirt an seine letzte Entscheidung gebunden sei, wenn er nach einem ursprünglichen Verzicht auf die Bewertung zu einer Aktivierung des [X.]s übergegangen sei. Ein Landwirt habe deshalb nicht darauf vertrauen können, das von der Finanzverwaltung eingeräumte Wahlrecht völlig uneingeschränkt ausüben zu können. Der Wortlaut der Regelung lasse keinen anderen als den vom [X.] gezogenen Schluss zu, dass von einer einmal vorgenommenen Aktivierung des [X.]s danach nicht mehr abgesehen werden könne. Würde man dagegen dem Vorbringen des [X.] folgen, so könnte sich nach der [X.]-Rechtsprechung, wonach der Nichtaktivierung des [X.]s keine Bindungswirkung zukomme, an eine der Aktivierung nachfolgende Nichtaktivierung wiederum eine Aktivierung anschließen.

Entscheidungsgründe

8

I[X.] Die Revision des [X.] ist unbegründet. Sie war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Der Kläger war nicht berechtigt, im Wirtschaftsjahr 2003/04 abweichend von den Vorjahren von einer Aktivierung des [X.]s abzusehen.

9

1. Der Senat geht davon aus, dass sich der Kläger sowohl gegen die Steuerfestsetzung als auch gegen die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 der Abgabenordnung [X.]) i.V.m. [X.] Satz 3 [X.] 2001 (jetzt [X.]) wendet.

a) Die Entscheidung über eine abweichende Festsetzung aus [X.]n kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden (§ 163 Satz 3 [X.]). Zwar kann der [X.] nach ständiger Rechtsprechung im Anfechtungsverfahren gegen die Steuerfestsetzung grundsätzlich nicht über einen Billigkeitsantrag entscheiden, weil dieser Gegenstand eines besonderen Verwaltungsverfahrens ist (u.a. [X.]-Urteil vom 21. September 2000 IV R 54/99, [X.]E 193, 301, [X.] 2001, 178, unter 2. der Gründe, m.w.N.). Von einer Verbindung beider Verfahren im Wege einer objektiven Klagehäufung (§ 43 [X.]O) ist jedoch auszugehen, wenn der Kläger im Einspruchs- und im Klageverfahren ausdrücklich auch einen Anspruch auf eine abweichende Steuerfestsetzung aus [X.]n geltend gemacht und das [X.] darüber entschieden hat (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 193, 301, [X.] 2001, 178, unter 2. der Gründe).

b) So verhält es sich im Streitfall. Der Kläger hat sich im Einspruchs- und im Klageverfahren nicht nur gegen die Steuerfestsetzung gewandt, sondern sich ausdrücklich auch auf die Billigkeitsregelung in [X.] Satz 3 [X.] 2001 berufen und eine abweichende Steuerfestsetzung beantragt. Das [X.] hat die Anwendung der Billigkeitsregelung abgelehnt, weil es deren Voraussetzungen für nicht erfüllt hält. Das [X.] ist davon ausgegangen, dass der Billigkeitsregelung eine Rechtsgrundlage fehle, der Kläger davon abgesehen aber auch keinen Anspruch auf eine Billigkeitsmaßnahme habe.

2. Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat er nach § 4 Abs. 1 EStG die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Zum Betriebsvermögen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gehören auch das [X.] und die stehende Ernte.

a) Unter [X.] versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände ([X.]-Urteil vom 16. November 1978 IV R 160/74, [X.]E 126, 429, [X.] 1979, 138, unter [X.] der Gründe). Ihr Wert bemisst sich in der Regel nach den bei der Feldbestellung aufgewendeten Kosten persönlicher und sachlicher Art. Als stehende Ernte bezeichnet man den auf den Feldern stehenden Bestand an Feldfrüchten, bevor er abgeerntet wird ([X.]-Urteil in [X.]E 126, 429, [X.] 1979, 138, unter [X.] der Gründe). Von diesem Verständnis ausgehend --anders z.B. die Begründung zu § 12 EStG 1925, [X.]/795, [X.], wonach zum [X.] im Unterschied zur stehenden Ernte die im Boden befindliche Saat, Dünger usw. [X.] umfasst der Begriff "[X.]" auch die stehende Ernte.

b) Das [X.] ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). [X.] handelt es sich jedoch um selbstständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ([X.]-Urteil in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422), wobei das [X.] einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) als selbstständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist (Märkle/[X.], [X.], 9. Aufl., [X.] 111; vgl. zu Baumbeständen [X.]-Urteil vom 5. Juni 2008 IV R 67/05, [X.]E 222, 265, [X.] 2008, 960, unter [X.] der Gründe). Da das [X.] zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zählt, richtet sich seine Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG; grundsätzlich ist es danach mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

3. Davon abweichend räumt die Finanzverwaltung mit Billigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des [X.]s und der stehenden Ernte abzusehen (Schreiben des [X.] vom 22. Januar 1970 [X.] 2163- 4/70, [X.] 1970, 184, zu Nr. 4, und vom 15. Dezember 1981 [X.] -S 2163- 63/81, [X.] 1981, 878, zu 3.1.3; Abschn. 131 Abs. 2 [X.] 1984 ff., [X.] ff., jetzt [X.]; vgl. u.a. [X.]-Urteil in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422, m.w.N.).

a) Diese Rechtsfolge wurde ursprünglich daraus abgeleitet, dass das [X.] zu den wesentlichen Bestandteilen des Grundstücks gehört und wie der Grund und Boden --anders als z.B. Gebäude und stehendes Holz, deren Nutzung auf längere Dauer berechnet [X.] nicht in den [X.] einzubeziehen war (§ 4 Abs. 1 Satz 5 EStG in der bis zum 1. Juli 1970 anzuwendenden Fassung; zuvor § 12 EStG 1925 bzw. §§ 32, 33 EStG 1920; vgl. Begründung zu § 12 EStG 1925, [X.]/795, [X.]; Urteil des [X.] vom 15. Februar 1933 VI A 230/32, [X.] 1933, 778).

An der Möglichkeit, von einer Aktivierung des [X.]s abzusehen, wurde nach Einführung der [X.] aus Vereinfachungsgründen festgehalten (vgl. [X.] [X.] bis 2000). Seit dem [X.]-Urteil in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422 wird die Regelung auf [X.] gestützt ([X.] Satz 3 [X.] 2001, jetzt [X.]).

b) Dem Verzicht auf die Aktivierung des [X.]s liegen landwirtschaftliche Besonderheiten zu Grunde. Das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr, das den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni umfasst (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG), beginnt im Ackerbau mit der Ernte, an die sich die Feldbestellung anschließt; es endet, bevor die Ernte der angebauten Feldfrüchte beginnt. Der sofortige Betriebsausgabenabzug bewirkt daher, dass neben den Erlösen aus der Ernte auch der Aufwand für die Feldbestellung in demselben Wirtschaftsjahr berücksichtigt werden kann, in dem er angefallen ist. Damit wird die oft schwierige Bewertung des [X.]s vermieden. Die Regelung führt auch nicht zu nennenswerten Gewinnverlagerungen, weil die Werte zu Beginn und am Ende des [X.] in normalen Jahren annähernd gleich bleiben (so bereits [X.]-Urteil vom 14. März 1961 I 17/60 S, [X.]E 73, 359, [X.]I 1961, 398, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zum EStG 1925). Kommt es ausnahmsweise gleichwohl zu [X.], mindern sich deren steuerliche Auswirkungen zudem durch die zeitanteilige Aufteilung des Gewinns auf die jeweiligen Veranlagungsjahre (§ 4a Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 EStG). Der Totalgewinn wird nicht beeinflusst ([X.]-Urteil vom 30. Januar 1986 IV R 130/84, [X.]E 146, 72, [X.] 1986, 399, unter 2.b der Gründe).

c) Anders als das [X.] erkannt hat, fehlt es nicht an einer Rechtsgrundlage für den Verzicht auf die Bewertung des [X.]s. Zwar hat der Senat im Urteil in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422 --unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung ([X.]-Urteil in [X.]E 146, 72, [X.] 1986, 399, unter 2.b der [X.] entschieden, dass dafür § [X.] nicht in Betracht kommt. Gleichzeitig hat er die Regelung jedoch als Billigkeitsmaßnahme nach § 163 [X.] angesehen. Dem liegt zu Grunde, dass eine Umstellung auf die Aktivierung des [X.]s für die betroffenen Betriebe dazu führen würde, dass sie im Übergangszeitraum die Erlöse aus der Ernte zu versteuern hätten, ohne in diesem Wirtschaftsjahr den Aufwand aus der Feldbestellung abziehen zu können. Betroffen wären alle Betriebe, die zuvor von der Möglichkeit der Nichtaktivierung Gebrauch gemacht haben. Dazu gehören vor allem die in der Land- und Forstwirtschaft besonders häufig anzutreffenden Familienbetriebe, sofern sie bilanzieren. Die Möglichkeit, weiterhin auf eine Aktivierung des [X.]s zu verzichten, stellt sich daher als Billigkeitsregelung dar.

Zwar gilt die Regelung in [X.] Satz 3 [X.] 2001 (jetzt [X.]) auch für neu gegründete landwirtschaftliche Betriebe, denen sie das "Wahlrecht" einräumt, auf die Bewertung des [X.]s zu verzichten. Davon betroffen dürften jedoch vergleichsweise wenige Betriebe sein. Denn im Bereich der Land- und Forstwirtschaft kommt es im Unterschied zu anderen Wirtschaftsbereichen nur ausnahmsweise zu echten betrieblichen Neugründungen, weil sich der dafür erforderliche Grund und Boden insgesamt nicht vermehren lässt. Diesen Betrieben eröffnet sie die Möglichkeit, ebenfalls die vereinfachende Wirkung des Verzichts auf die Bewertung in Anspruch zu nehmen.

4. Eine Verwaltungsregelung führt nur dann ausnahmsweise aus Gründen der Gleichbehandlung zu einer von den Gerichten zu beachtenden Selbstbindung der Verwaltung, wenn der Verwaltung durch Gesetz Entscheidungsfreiheit eingeräumt wurde, die Regelung also den Bereich des Ermessens, der Billigkeit (z.B. bei Änderung der Rechtsprechung) bzw. der Typisierung oder Pauschalierung betrifft ([X.]-Urteil vom 29. März 2007 IV R 14/05, [X.]E 217, 525, [X.] 2007, 816, unter I[X.]2. der Gründe, m.w.N.).

a) Der Steuerpflichtige hat deshalb einen auch vor den Steuergerichten zu beachtenden Rechtsanspruch darauf, nach Maßgabe der allgemeinen Verwaltungsanweisungen, die eine Billigkeitsregelung zum Inhalt haben, besteuert zu werden, es sei denn, die Billigkeitsregelung verlässt den gesetzlich vorgesehenen Rahmen ([X.]-Urteil vom 14. März 2007 [X.], [X.]/NV 2007, 1838, unter [X.] der Gründe, m.w.N.).

b) Maßgeblich für die Auslegung allgemeiner ermessensleitender Verwaltungsanweisungen ist nicht, wie das [X.] sie versteht, sondern wie die Verwaltung sie verstanden hat und verstanden wissen wollte. Das [X.] darf daher derartige Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur darauf überprüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist. Im Übrigen können die Steuergerichte nur unterbinden, dass die Finanzverwaltung in Einzelfällen ohne zwingende Sachgründe, also willkürlich, von einer solchen Verwaltungsanweisung abweicht ([X.]-Urteil vom 7. Dezember 2005 [X.], [X.]/NV 2006, 1097, unter I[X.]2.d der Gründe, m.w.N.).

5. Ein Landwirt, der das [X.] aktiviert hat, ist daran grundsätzlich auch für die Zukunft gebunden und hat keinen Anspruch darauf, aus [X.]n zu einem Verzicht auf die Bewertung wechseln zu können.

a) Der erkennende Senat hat einen solchen Wechsel für unzulässig gehalten, weil er im [X.] zu einem unzutreffenden Gewinnausweis führt (vgl. [X.]-Urteil in [X.]E 126, 429, [X.] 1979, 138, unter [X.]. der Gründe). Für den Fall, dass der Landwirt nach einem Verzicht auf die Bewertung des [X.]s zur Aktivierung übergegangen ist, schreibt [X.] Satz 4 [X.] 2001 (jetzt [X.] Satz 4 [X.] 2008) ausdrücklich vor, dass er hieran aufgrund der Bewertungsstetigkeit auch für die Zukunft gebunden ist. Zuvor hatte die Finanzverwaltung das "Wahlrecht" damit begründet, dass der Wert des [X.]s und der stehenden Ernte zu Beginn und am Ende eines jeden [X.] in der Regel annähernd gleich sei (zuletzt [X.] Satz 3 [X.] 1999) und darauf hingewiesen, dass der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit zu beachten sei ([X.] Satz 4 [X.] 1999).

b) Aus der Regelung in [X.] [X.] 2001 (jetzt [X.] [X.] 2008) ergibt sich kein Anspruch des [X.], von einer Aktivierung des [X.]s zu einem Verzicht auf die Bewertung überzugehen. Zwar ist zuzugeben, dass die Neufassung der [X.] für den Fall keine ausdrückliche Regelung enthält, dass der Landwirt das [X.] von vorneherein --ohne vorherigen [X.] aktiviert hat, und dann später zur Nichtaktivierung übergehen will. Das genügt jedoch für die Begründung eines Anspruchs auf einen solchen Wechsel nicht.

aa) Einem solchen Wechsel steht der damit verbundene zweifache Betriebsausgabenabzug des Aufwands für die Feldbestellung und somit ein zu niedriger Gewinnausweis in dem betreffenden Wirtschaftsjahr entgegen. Hinzu käme ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (vgl. [X.] Satz 4 [X.] 2000 einerseits und [X.] Satz 4 [X.] 2001 ff. andererseits), denn der Steuerpflichtige hätte nach dem [X.]-Urteil in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422 sodann das Recht, erneut zu einer Aktivierung des [X.]s überzugehen. Eine derartige Gewinnverlagerung lässt sich weder mit der Entwicklungsgeschichte (oben unter [X.]), noch mit dem Sinn und Zweck der Regelung (unter [X.]), noch mit der [X.]-Rechtsprechung (vgl. unter [X.] und [X.]) vereinbaren und ist auch nicht durch [X.] gerechtfertigt (s. dazu unter I[X.]3.c).

bb) Die Regelung in [X.] Satz 4 [X.] 2001 erlaubt dementsprechend --entgegen der auch in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung des [X.]-- nicht den Umkehrschluss, dass ein Wechsel von der Aktivierung zur Nichtaktivierung des [X.]s zulässig wäre, wenn der Steuerpflichtige nicht schon früher von der Nichtaktivierung zur Aktivierung übergegangen ist. Sie bezieht sich vielmehr auf den vom [X.] in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422 entschiedenen Fall, wonach es dem Landwirt --abweichend von der früheren Rechtsprechung (vgl. [X.]-Urteile vom 6. Dezember 1984 IV R 212/82, [X.]E 143, 233, [X.] 1985, 391, und vom 14. April 1988 IV R 96/86, [X.]E 153, 138, [X.] 1988, [X.] nicht verwehrt werden kann, zum nächsten noch offenen Bilanzstichtag zu der bilanzrechtlich zwingend vorgeschriebenen Aktivierung seiner Feldbestände überzugehen. In diesem Urteil (in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422, a.E.) hat der [X.] zugleich entschieden, dass der Landwirt wegen des Grundsatzes der materiellen Bilanzkontinuität auch für die Zukunft an die Aktivierung gebunden ist.

cc) Eine davon abweichende Auslegung kommt nicht in Betracht. Denn der Wechsel von der Aktivierung des [X.]s zu einem Verzicht auf dessen Bewertung wird nach der insoweit maßgeblichen Auffassung der Finanzverwaltung gerade nicht von der Regelung in den [X.] ([X.] [X.] 2001; jetzt [X.] [X.] 2008) gedeckt ([X.] --OFD-- [X.] vom 19. Februar 2004 S 2132a-St 226, [X.] 1143521; OFD Rheinland vom 16. Oktober 2007 S 2230-St 157, [X.] 1887761, unter Bezugnahme auf einen Beschluss der Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des [X.] und der Länder).

dd) Der Senat folgt deshalb nicht der in einem obiter dictum geäußerten Auffassung des [X.] Senats des [X.] (Beschluss vom 10. August 2004 [X.]/03, juris) und des [X.] des Landes Brandenburg im vorhergehenden Urteil vom 22. Oktober 2003  2 [X.] (E[X.] 2005, 1005), die unter Berufung auf das [X.]-Urteil in [X.]E 191, 527, [X.] 2000, 422 einen solchen Wechsel für zulässig halten.

Meta

IV R 23/07

18.03.2010

Bundesfinanzhof 4. Senat

Urteil

vorgehend Thüringer Finanzgericht, 29. März 2007, Az: IV 203/06, Urteil

§ 148 AO, § 163 AO, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 4a Abs 1 S 2 Nr 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 13 EStG 2002, § 43 FGO, § 94 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.03.2010, Az. IV R 23/07 (REWIS RS 2010, 8331)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8331

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VI R 49/17 (Bundesfinanzhof)

Keine Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für nachfolgende Veranlagungszeiträume


IV R 51/14 (Bundesfinanzhof)

Bindungswirkung einer für die Gewinnfeststellung getroffenen Billigkeitsentscheidung für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrag


VI R 48/16 (Bundesfinanzhof)

Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme


I R 32/11 (Bundesfinanzhof)

Billigkeitserweis: Abgrenzung zur Steuerfestsetzung, kein Vorbehalt der Nachprüfung, Bindungswirkung


3 K 683/14 (FG Nürnberg)

Nachholung der Korrektur eines unrichtigen Bilanzansatzes


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.