Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2019, Az. VI R 48/16

6. Senat | REWIS RS 2019, 7463

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Gegenstand

Absehen von der Aktivierung des Feldinventars als Billigkeitsmaßnahme


Leitsatz

1. NV: Die bloße Nichtaktivierung des Feldinventars in der der Steuererklärung beigefügten Bilanz ohne weitere Erläuterungen kann nicht als konkludenter Antrag auf Gewährung einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 ausgelegt werden (Abgrenzung von den BFH-Entscheidungen vom 12. Juli 2012 I R 32/11, BFHE 237, 307, BStBl II 2015, 175, und vom 14. September 2017 IV R 51/14, BFHE 259, 31, BStBl II 2018, 78) .

2. NV: Die Nichtaktivierung des Feldinventars im Wege einer Billigkeitsmaßnahme gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 setzt das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebs voraus. Hieran fehlt es, wenn die Einkünfte bestandskräftig als solche aus Gewerbebetrieb festgestellt wurden .

3. NV: § 163 AO gebietet es nicht, aus sachlichen Billigkeitsgründen von einer Aktivierung des Feldinventars abzusehen .

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 13.04.2016 1 K 5322/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR. Sie war im Wirtschaftsjahr 2007/2008 landwirtschaftlich tätig und erbrachte daneben Leistungen an andere Unternehmer. Ihren Gewinn ermittelte sie durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni. In ihrer Feststellungserklärung für das [X.] erklärte die Klägerin --wie in den [X.] Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --[X.]--) veranlagte sie erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--).

2

Bei einer Außenprüfung für die Wirtschaftsjahre 2004/2005 bis 2007/2008 stellte die Prüferin fest, dass die Klägerin in diesen Jahren in erheblichem Umfang Einnahmen aus der entgeltlichen Vermietung von Maschinen an fremde Dritte, darunter Landwirte und Nichtlandwirte, sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen bezogen hatte. Das [X.] gelangte deshalb zu der Überzeugung, die Klägerin habe statt land- und forstwirtschaftlicher insgesamt gewerbliche Einkünfte gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG erzielt. Es ging von einem Strukturwandel i.S. von R 15.5 Abs. 2 Satz 3 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 2005/2008 aus, weshalb das bisher nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005/2008 nicht berücksichtigte [X.] zu aktivieren sei und erhöhte den Gewinn um 376.166 €.

3

Die Klägerin erhob gegen den geänderten Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2008 Klage, die beim [X.] ([X.]) Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen ... anhängig ist. Mit dieser Klage wandte sie sich u.a. gegen die Qualifizierung der Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb i.S. des § 15 EStG und beantragte gleichzeitig mit der Klagebegründung, ihr im [X.] (§ 163 AO) gemäß R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 weiterhin zu gestatten, von der Aktivierung des [X.]s abzusehen. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nahm die Klägerin die Klage bezüglich der Feststellung der Einkunftsart zurück. Das Verfahren betreffend die Höhe der Einkünfte im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung 2008 setzte das [X.] gemäß § 74 der [X.]sordnung ([X.]O) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 aus.

4

Den Antrag der Klägerin, ihr zu erlauben, das [X.] nach R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 2008 für das [X.] nicht zu aktivieren, lehnte das [X.] ab. Der Einspruch hiergegen blieb erfolglos.

5

Die im [X.] erhobene Klage wies das [X.] aus den in Entscheidungen der [X.]e 2016, 1701 veröffentlichten Gründen ab.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

7

Sie beantragt,
das [X.]-Urteil und den Bescheid über die Ablehnung einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen hinsichtlich der Nichtaktivierung des [X.]s vom 10. April 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. September 2014 aufzuheben und das [X.] zu verpflichten, ihr im Wege der Billigkeit zu gestatten, von der Aktivierung des [X.]s abzusehen.

8

Das [X.] beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

II.

9

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 [X.]O). Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass das [X.] den Antrag auf Nichtaktivierung des [X.]s ermessensfehlerfrei abgelehnt hat.

1. Das [X.] war insbesondere nicht deshalb an einer ablehnenden Entscheidung gehindert, weil es der Klägerin --wie diese unter Hinweis auf den Beschluss des [X.] ([X.]) vom 12. Juli 2012 - I R 32/11 ([X.]E 237, 307, [X.], 175) meint-- bereits mit der erklärungsgemäßen Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Satz 1 AO) zugleich konkludent gemäß § [X.] gestattet habe, das [X.] nicht zu aktivieren.

a) Das [X.] hat --wie das [X.] zutreffend entschieden [X.] keinen derartigen Verwaltungsakt erlassen, da es schon an einem entsprechenden Antrag fehlt. Der Feststellungserklärung für das [X.] war lediglich der Jahresabschluss mit der Bilanz beigefügt, in der das [X.] aber nicht ausgewiesen ist. Auch enthält die Bilanz keinen Hinweis darauf, warum von dessen Aktivierung abgesehen wurde. Ebenso wenig hat die Klägerin einen gesonderten Antrag gestellt, von der Aktivierung des [X.]s aus [X.]n absehen zu dürfen. Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von den vom [X.] bisher entschiedenen Fällen. Denn dort hatten sich die Klägerinnen entweder immerhin auf die entsprechende Richtlinienvorschrift berufen (so in den den Urteilen vom 7. Dezember 2005 - I R 123/04, [X.]/NV 2006, 1097, und vom 14. September 2017 - IV R 51/14, [X.]E 259, 31, [X.] 2018, 78 zugrunde liegenden Fällen) oder sogar ausdrücklich auf die Inanspruchnahme der Billigkeitsregelung hingewiesen (so in dem mit Beschluss in [X.]E 237, 307, [X.], 175 entschiedenen Fall). Den bisher ergangenen [X.]-Entscheidungen lagen damit zumindest konkludent gestellte Billigkeitsanträge zugrunde, die die Annahme rechtfertigten, dass das [X.] eine konkludente Billigkeitsentscheidung getroffen hat. Hiermit ist die Abgabe einer Bilanz ohne Ansatz des [X.]s und ohne weitere Erläuterungen, wie es die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 118 Abs. 2 [X.]O) getan hat, nicht vergleichbar.

b) Im Feststellungsbescheid finden sich ebenfalls keine Hinweise auf eine damit verbundene Billigkeitsentscheidung des [X.].

2. Eine Verpflichtung des [X.], der Klägerin die Nichtaktivierung des [X.]s zu gestatten, besteht nicht.

a) Ermittelt ein Land- und Forstwirt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat er nach § 4 Abs. 1 EStG die Wirtschaftsgüter seines Betriebsvermögens zu bilanzieren. Zum Betriebsvermögen i.S. des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG gehört auch das [X.].

aa) Unter [X.] versteht man die aufgrund der Feldbestellung auf den Feldern vorhandenen Pflanzenbestände. Davon umfasst ist auch die stehende Ernte. Der Wert bemisst sich in der Regel nach den bei der Feldbestellung aufgewendeten Kosten persönlicher und sachlicher Art ([X.]-Urteil vom 18. März 2010 - IV R 23/07, [X.]E 228, 526, [X.] 2011, 654, Rz 13, m.w.N.).

bb) Das [X.] ist zwar wesentlicher Bestandteil des Grundstücks (§ 94 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). [X.] handelt es sich jedoch um selbständige Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens, wobei das [X.] einer abgrenzbaren Fläche (eines einzelnen Feldes) als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehen ist ([X.]-Urteil in [X.]E 228, 526, [X.] 2011, 654, Rz 14, m.w.N.). Da das [X.] zu den Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens zählt, richtet sich seine Bewertung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG; grundsätzlich ist es daher mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.

b) Davon abweichend räumt die Finanzverwaltung mit Billigung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung landwirtschaftlichen Betrieben mit jährlicher Fruchtfolge die Möglichkeit ein, von einer Aktivierung des [X.]s abzusehen ([X.] 2 Satz 3 EStR 2008, sowie [X.]-Urteil in [X.]E 228, 526, [X.] 2011, 654, Rz 15 ff. zu früheren [X.] und zur Rechtsentwicklung). Die Rechtsgrundlage dafür sieht die Rechtsprechung in einer Billigkeitsmaßnahme nach § 163 Satz [X.] ([X.]-Urteil in [X.]E 259, 31, [X.] 2018, 78, Rz 21 ff.) --jetzt § 163 Abs. 1 Satz [X.]--, auf die der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung und einer deshalb vorliegenden Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch habe, der auch von den Gerichten zu beachten sei ([X.]-Urteile vom 12. Dezember 2013 - IV R 31/10, [X.]/NV 2014, 514, Rz 14, und in [X.]E 228, 526, [X.] 2011, 654, Rz 19 ff., m.w.N.).

c) Es kann dahingestellt bleiben, ob in Ansehung des Beschlusses des Großen Senats des [X.] vom 28. November 2016 - GrS 1/15 ([X.]E 255, 482, [X.] 2017, 393) noch an der Auffassung festgehalten werden kann, die Finanzverwaltung könne es durch allgemeine Verwaltungsvorschriften im Billigkeitswege gemäß § [X.] zulassen, von der gesetzlich geforderten Aktivierung des [X.]s abzusehen. Denn jedenfalls eröffnet [X.] 2 Satz 3 EStR 2008 der Klägerin keinen derartigen Anspruch.

aa) Nach [X.] 2 Satz 3 EStR 2008 sind nur landwirtschaftliche Betriebe begünstigt. Die Klägerin unterhielt jedoch ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 einen gewerblichen Betrieb, sodass sie nicht unter diese Regelung fällt.

Die Qualifizierung der Einkunftsart als gewerbliche Einkünfte stellt im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung eine verfahrensrechtlich selbständige Besteuerungsgrundlage dar ([X.]-Urteile vom 9. November 2017 - IV R 37/14, [X.]E 259, 545, [X.] 2018, 227, Rz 18; vom 19. März 2009 - IV R 57/07, [X.]E 224, 513, [X.] 2009, 659, unter [X.]). Da die Klägerin ihre Klage gegen den Feststellungsbescheid 2008 hinsichtlich der Einkunftsart zurückgenommen hat, steht bestandskräftig fest, dass sie in diesem Jahr gewerbliche Einkünfte bezogen hat.

bb) Der Senat muss auch nicht der Frage nachgehen, ob unter „landwirtschaftlichem Betrieb“ i.S. der [X.] 2 Satz 3 EStR 2008 nach der für die Auslegung ermessensleitender Vorschriften maßgebenden Auffassung der Finanzverwaltung (ständige Rechtsprechung,  z.B. [X.]-Urteile vom 13. Januar 2005 - V R 35/03, [X.]E 208, 398, [X.] 2005, 460, unter II.3., m.w.N.; [X.]-Urteil in [X.]E 228, 526, [X.] 2011, 654, Rz 23) auch landwirtschaftliche [X.] gewerblich geprägter Personengesellschaften zu verstehen sind. Denn die Klägerin hat ihre landwirtschaftliche Tätigkeit nicht in einem von der gewerblichen Tätigkeit gesonderten Teilbetrieb ausgeübt.

Nach den bindenden Feststellungen des [X.] waren landwirtschaftlicher und gewerblicher Bereich nicht jeweils organisatorisch verselbständigt und voneinander abgegrenzt. Vielmehr wurden ohne jegliche organisatorische Trennung gewerbliche Dienstleistungen und landwirtschaftliche Tätigkeiten mit denselben Maschinen und Geräten erbracht. Sie wurden damit nicht --wie nach ständiger Rechtsprechung für die Annahme eines Teilbetriebs erforderlich (z.B. Senatsurteil vom 16. November 2017 - VI R 63/15, [X.]E 260, 138, Rz 17, m.w.[X.] in mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten, für sich selbst lebensfähigen Untereinheiten des einheitlichen Betriebs der Klägerin ausgeübt.

Ob die Klägerin --so ihr [X.] beide Tätigkeiten in jeweils organisatorisch verselbständigten Betrieben hätte ausüben können, ist unerheblich, weil die erforderliche Eigenständigkeit eines Teilbetriebs tatsächlich gegeben sein muss. Der eindeutige Wortlaut der [X.] 2 Satz 3 EStR 2008 knüpft das Wahlrecht an die Voraussetzung, dass ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt. Dieses Erfordernis erfüllt die Klägerin nicht.

cc) Schon aus diesem Grund hat auch der Vortrag der Klägerin keinen Erfolg, ihr sei aus Gründen der Gleichbehandlung entsprechend R 34 der [X.] --[X.]-- 2004 (jetzt R 8.3 Satz 2 [X.] 2015) das Wahlrecht zu gewähren. Zwar können nach R 34 [X.] 2004 Körperschaften, die kraft Gesetzes nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, ebenfalls von der Aktivierung des [X.]s absehen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich der Betrieb auf die Land- und Forstwirtschaft beschränkt oder der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als organisatorisch verselbständigter Betriebsteil (Teilbetrieb) geführt wird.

d) Die Klägerin kann zudem nicht unmittelbar aus § [X.] das Recht ableiten, das [X.] nicht zu aktivieren.

Da Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, gesetzlich verpflichtet sind, ihr [X.] in der Bilanz auszuweisen, kann hiervon nur unter den Voraussetzungen des § [X.] abgesehen werden. Eine andere Rechtsgrundlage, die dies ermöglichte, ist nicht vorhanden.

Persönliche [X.] sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Aber auch sachliche [X.] liegen nicht vor, wie das [X.] ermessensfehlerfrei (§ 102 [X.]O) entschieden hat.

aa) [X.] dienen der Anpassung des steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des Einzelfalls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb ungerecht erscheinen. Sie gleichen Härten im Einzelfall aus, die der steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des [X.] in [X.]E 255, 482, [X.] 2017, 393, Rz 112 f.). Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine Billigkeitsmaßnahme (Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 - VI R 36/15, [X.]E 258, 151, [X.] 2017, 979, Rz 16, m.w.N.).

bb) Nach dieser Maßgabe sind keine sachlichen [X.] ersichtlich, die es rechtfertigen, im Streitfall von der Aktivierung des [X.]s abzusehen.

Die Erhöhung des Betriebsvermögens durch Aktivierung des [X.]s ist die gesetzliche Folge der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und kann daher für sich gesehen zu keiner unbilligen Härte führen. Die Erfassung des [X.]s zeitigt auch keine atypischen, vom Gesetz nicht gewollten Ergebnisse. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG verlangt, dass das Umlaufvermögen mit den Herstellungs- oder Anschaffungskosten bewertet wird. Es ist nicht ersichtlich und auch nicht dargetan, weshalb die Bewertung des [X.]s gegenüber der Bewertung des Umlaufvermögens in anderen Fällen mit solchen Schwierigkeiten verbunden sein sollte, dass eine Bewertung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben unbillig wäre. Ebenso wenig ist erkennbar, dass durch die Erfassung des [X.]s die Klägerin nicht leistungsgerecht besteuert würde.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

VI R 48/16

09.05.2019

Bundesfinanzhof 6. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 13. April 2016, Az: 1 K 5322/14, Urteil

§ 163 S 2 AO, § 164 Abs 1 S 1 AO, § 4 Abs 1 EStG 2002, § 6 Abs 1 Nr 2 S 1 EStG 2002, § 15 Abs 3 Nr 1 EStG 2002, R 14 Abs 2 S 3 EStR 2008, § 13 EStG 2002, EStG VZ 2008

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.05.2019, Az. VI R 48/16 (REWIS RS 2019, 7463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 7463

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