Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. X ZR 38/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2966

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 38/99Verkündet am:3. April 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein der [X.] -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 3. April 2001 durch [X.], die [X.]. Dr. [X.], Scharen, die Richterin [X.] und [X.] Meier-Beckfür Recht erkannt:Die Berufung gegen das [X.]eil des 3. Senats ([X.])des [X.] vom 26. November 1998 wird auf [X.] Beklagten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des [X.] Teils des am28. Februar 1989 angemeldeten [X.] ([X.]), das ein Verfahren zur Herstellung eines [X.]s für einen kata-lytischen Reaktor betrifft und sechs Patentansprüche umfaßt, und des [X.] angemeldeten [X.] Patents 38 09 490 ([X.] II),das einen [X.] für einen katalytischen Reaktor betrifft und acht [X.] 3 -tentansprüche umfaßt. [X.] nimmt die Priorität des [X.] II [X.].Anspruch 1 des [X.] I [X.] zur Herstellung eines [X.]s (1) für einen kata-lytischen Reaktor, bei dem ein gewelltes, oder ein gewelltes undein glattes Metallband spiralförmig von einer Wickelachse ausge-hend aufgewickelt werden und der so entstandene, mit parallel zuseiner Mittelachse verlaufenden Kanälen mit bestimmten, vom [X.] durchströmten Querschnitten versehene Körper in einen Man-tel eingesetzt wird,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß zunächst [X.] (12) durch [X.] eines ersten[X.] (2) gebildet wird, auf den mindestens ein weiteresMetallband (3, 4, 5) mit durch verschiedene Höhe ([X.], [X.], [X.]) oderdurch verschiedene Teilung ([X.], [X.], [X.]) der [X.] größerenDurchströmquerschnitten aufgewickelt [X.] des [X.] Patents 38 09 490 hat [X.] (1) für einen katalytischen Reaktor, bei dem parallelzu einer Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit be-stimmten, vom Abgas durchströmten Querschnitten [X.],d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,- 4 -daß die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit zunehmendemradialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden."Wegen des Wortlauts der auf die Patentansprüche 1 jeweils mittelbaroder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 6 des [X.] Iund der Patentansprüche 2 bis 8 des [X.] II wird auf die [X.] verwiesen.Die Klägerin hat geltend gemacht, die Gegenstände der [X.] und 2 des [X.] I und der Patentansprüche 1 bis 5 des [X.]I seien nicht patentfähig, weil sie nicht neu seien und jedenfalls nicht auferfinderischer Tätigkeit beruhten.Die Beklagte ist dem entgegengetreten, wobei sie das [X.]I imUmfang der angegriffenen Patentansprüche 1 bis 5 mit Patentansprüchen 1 bis4 verteidigt hat, die wie folgt [X.] (1) für einen metallischen Reaktor, bei dem parallel zueiner Mittelachse (7) verlaufende Kanäle (8, 9, 10, 11) mit bestimm-ten, vom Abgas durchströmten Querschnitten vorgesehen sind undbei dem die Querschnitte der Kanäle (8, 9, 10, 11) mit [X.] radialen Abstand (R) von der Mittelachse (7) größer werden,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß er einen inneren [X.] (12) aus gewelltem Metallband ([X.] aus gewelltem und glattem Metallband (2, 6) aufweist, der [X.] (8) mit gleichbleibenden [X.]n hat, und minde-stens einen, aus gewelltem Metallband (2) oder aus gewelltem und- 5 -glattem Metallband (3, 4, 5, 14) auf den inneren [X.] (12) ge-wickelten [X.] (13), dessen [X.] größer alsdie des [X.]s (12) sind, aufweist. [X.] nach Anspruch 1,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß der Querschnitt der Kanäle (8, 9, 10, 11) stufenweise zunimmt. [X.] nach Anspruch 1 oder 2,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die radial aneinandergrenzenden [X.] (12,13) [X.] mit verschiedener Höhe (h1, [X.]) der [X.] beste-hen. 4.[X.] nach Anspruch 1, 2 oder [X.] a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die radial aneinandergrenzenden [X.] (12, 13) [X.] (2, 3, 4, 5) mit verschiedener Teilung (t2, [X.], [X.], [X.]) [X.] hat das [X.] im Unfang der [X.] und 2 und das [X.]I im Umfang der Patentansprüche 1 bis 5für nichtig erklärt.Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie [X.] -unter Abänderung des angefochtenen [X.]eils die Klage abzuwei-sen, hinsichtlich des [X.] II insoweit, als sie sich gegen dieverteidigten Patentansprüche 1 bis 4 richtet.Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.Als gerichtliche Sachverständige hat Prof. Dr. B. K. -C. ein schriftliches Gutachten erstattet, das sie in der mündlichen [X.] erläutert und ergänzt hat.Entscheidungsgründe:Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Nachdem [X.] das [X.]I nur beschränkt verteidigt, haben die [X.] bis 5 der erteilten Fassung keinen Bestand. Sie waren - soweit sie nichtmehr verteidigt worden sind - ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären;insoweit greift die Berufung das [X.]eil des [X.] auch nicht an.Dies hat zur Folge, daß das Patent nur in dem vom Patentinhaber verteidigtenbeschränkten Umfang der weiteren Prüfung im [X.] unterliegt(st. Rspr., [X.], 8, 10 ff. - [X.]; [X.], [X.]. v. 29.4.1960- I ZR 102/58, GRUR 1960, 542, 543 - Flugzeugbetankung I; [X.]. v. 1.12.1961- I ZR 131/56, [X.], 294, 296 - [X.]). In dem verteidigtenUmfang fehlt den angegriffenen Ansprüchen des [X.] II ebenso wieden angegriffenen Ansprüchen des [X.] I die Patentfähigkeit nach den- 7 -Art. 52 ff. EPÜ, §§ 1 ff. [X.]; die Streitpatente sind daher, wie das Bundespa-tentgericht zutreffend entschieden hat, insoweit nach Art. 138 Abs. 1 lit. c EPÜ,Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für [X.] erklären.[X.] 1. Das [X.] betrifft ein Verfahren zur Herstellung eines [X.] für einen katalytischen Reaktor.Die der Lehre des [X.] zugrundliegende Problematik erschließtsich aus dem in der Einleitung der Patentbeschreibung erläuterten Stand derTechnik und dessen dabei erwähnten Nachteilen. Hiernach waren neben [X.] hergestellten Abgaskatalysatoren auch solche bekannt, die sehr [X.], gewickelte Metallbänder enthalten und neben einem geringeren Gewichtden Vorteil haben, daß sie bei gleichem Platzbedarf eine größere Reaktions-fläche bieten. Durch das sich in der Abgasleitung ausbildende [X.] die Reaktionsfläche jedoch nicht gleichmäßig, sondern im wesentlichennur im mittleren Bereich vom Abgas durchströmt, so daß die Katalysatoren inder Mitte "ausbrennen" und ihre Umwandlungskapazität nur unzureichend aus-genutzt wird. Ein [X.], der nach der [X.] Offenlegungsschrif[X.]5 36 315 in die Abgasleitung vor dem [X.] eingebaut wird, [X.] für eine gleichmäßige Anströmung, ist jedoch relativ aufwendig.Die vorveröffentlichte [X.] Patentanmeldung 245 738 ([X.]) zeigtnach den weiteren Ausführungen der [X.]chrift einen aus Metallbän-dern bestehenden [X.] ([X.]) mit zwei konzentrisch [X.] Bereichen mit unterschiedlichen Strömungsquerschnitten(Figur 17). Das entspricht insoweit der Lehre des [X.]; als offenbar- 8 -nachteilig wird dazu jedoch erläutert, bei dem beschriebenen [X.] [X.] der innere Teil aus einem Glatt- und einem Wellband gewickelt, währendder äußere Körper, um thermische Wechselbelastungen im [X.] zuvermeiden, auf einem hülsenförmigen [X.] aufgesetzt sei, der den innerenKörper umgebe und der über eine radial verlaufende Trennwand mit dem Au-ßenmantel verbunden sei. [X.] und Glattbänder im äußeren Bereich des [X.] seien jeweils mit beiden Enden an der Trennwand befestigt unddadurch in radialen Lagen übereinander geschichtet.Aus der US-Patentschrift 3 853 485 ([X.]) war nach der weiteren [X.] der [X.]chrift I schließlich ein [X.] bekannt, beidem der Querschnitt der einzelnen [X.] von innen nach außen inmehreren Stufen zunimmt, um eine gleichmäßigere Durchströmung des [X.] zu ermöglichen und so bezogen auf den [X.] ein flache-res Strömungsprofil zu erzeugen. Dabei handelt es sich aus der Sicht des[X.] um einen Keramikkatalysator, der wegen seines Gewichts [X.] als nachteilig angesehen wird und bei dem sich das Herstellungs-verfahren materialbedingt ebenfalls von demjenigen eines metallischen [X.] unterscheidet.Dem [X.] liegt hiernach das technische Problem zugrunde, [X.] zur Verfügung zu stellen, mit dem [X.] für Katalysatoren mitgeringem Gewicht und Platzbedarf, großer Reaktionsfläche und flachem Strö-mungsprofil auf einfache Weise hergestellt werden [X.] 9 -Die in Patentanspruch 1 angegebene Lösung dieses Problems ist [X.] zur Herstellung eines [X.]s für einen katalytischen Reaktormit folgenden [X.]) Ein Metallband wird von einer Wickelachse ausgehend spi-ralförmig aufgewickelt, und zwar [X.] gewelltes Metallband oder(1.2)ein gewelltes und ein glattes Metallband.(2)Dabei wird zunächst [X.] durch [X.] einesersten [X.] gebildet.(3)Auf [X.] wird mindestens ein weiteres Metall-band aufgewickelt.(4)Das weitere Metallband weist größere Strömungsquer-schnitte auf(4.1)durch verschiedene Höhe der [X.] [X.] verschiedene Teilung der [X.].(5)Der so entstandene Körper hat Kanäle, die(5.1)parallel zu seiner Mittelachse verlaufen und- 10 [X.], vom Abgas durchströmte Querschnitteaufweisen.(6)Der Körper wird in einen [X.] eingesetzt.2. Ein solches Verfahren war im Prioritätszeitpunkt neu (Art. 54 Abs. 1EPÜ).a) Der Prospekt des [X.] [X.]([X.]) beschreibt automobile Konverter, in denen metallische [X.] [X.] für das Aktivmaterial enthalten sind. Das Verfahren zur Herstellung des[X.]s wird im Text unter der Überschrift "[X.] aus Stahl" wiefolgt skizziert: "Dieses Material wird auf [X.]ezialtrommeln zu einem geriffeltenBand geformt und dann mit einer Metallfolie zu einem Zylinder mit längsläufi-gen Kanälen aufgewickelt". Die Abbildung auf der Titelseite wird nach [X.] der Sachverständigen vom maßgeblichen Fachmann, der [X.] oder [X.] ein Studium im Bereich Maschinenbau,Verfahrenstechnik, Chemieingenieurwesen, technische Physik oder technischeChemie abgeschlossen hat und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet derkatalytischen Abgasreinigung erworben hat, als die Aufsicht auf die Stirnseiteeines [X.]s verstanden. Es ist dort zu sehen, daß das gewellte Bandim inneren Bereich des [X.]s eine geringere Höhe und Teilung [X.] im äußeren Bereich. Die Kanäle haben dadurch im inneren Bereich einenkleineren Strömungsquerschnitt als im äußeren Bereich. Aus dem Prospekttextgeht an mehreren Stellen hervor, daß der [X.] in ein Metallgehäuseeingesetzt wird. Die technische Gestaltung des Übergangs vom inneren zum- 11 -äußeren Wabenbereich ist auf der Titelabbildung des Prospektes nicht zu er-kennen und auch nicht beschrieben. Daher bleibt der [X.] in-soweit offen und ist der Veröffentlichung insbesondere nicht zu entnehmen, obim Sinne des Merkmals 3 auf [X.] mit Kanälen kleineren Strö-mungsquerschnitts (mindestens) ein weiteres Metallband aufgewickelt wordenist oder ob es sich beispielsweise um ein einziges Metallband handelt, demunterschiedliche [X.] aufgeprägt worden sind.b) Die in der [X.]chrift erörterte veröffentlichte [X.] Pa-tentanmeldung 245 738 ([X.]) befaßt sich mit aus strukturierten Blechen [X.] oder gewickelten in einem [X.] untergebrachten, von einemFluid durchströmbaren [X.]n. Teilabschnitte des [X.]s und/oder imInnern des [X.]s angeordnete, mit dem [X.] fest verbundene zu-sätzliche (in der [X.]chrift als Trennwände bezeichnete) Tragwändebilden die den Körper tragende Struktur, an der die Bleche einzeln oder unter-einander zu [X.] zusammengefügt so befestigt werden sollen, daßradiale Dehnungen der tragenden Struktur durch Biegungsänderung der [X.] und/oder Dehnfugen zwischen [X.]teilen und Blechen bzw. zwischenBlechen oder [X.] untereinander aufgenommen werden. Die Mög-lichkeit, ein glattes und ein gewelltes Blech aufzuwickeln, wird als bekannteund bevorzugte Verfahrensweise bezeichnet. Nach der Schrift werden [X.] aus einem spiralig gewickelten Rohling aufgeschlitzt oder in [X.] und mit [X.] versehen. Dabei werden "Segmente" in Überein-stimmung mit den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen allgemeinim Sinne von "Abschnitten" und nicht in der speziellen Bedeutung von "Krei-ssegmenten" verstanden. Die Unterteilung eines Rohlings in mehrere Seg-mente soll die Möglichkeit eröffnen, diese Segmente gegebenenfalls nach- 12 -Verformung in einem späteren Arbeitsschritt zu der ursprünglichen Form oderaber [X.] eventuell durch Hinzunahme von Segmenten anderer Rohlinge [X.] zueiner ganz anderen Form wieder zusammenzusetzen. Außerdem könnten, wiees in der Patentanmeldung weiter heißt, [X.] mit [X.] in einzelnen Segmenten hergestellt werden. Der in Figur 17 ge-zeigte [X.] besteht nach der Beschreibung ([X.]. 8 Z. 47 ff.) in seinemInneren aus einem herkömmlichen spiralig gewickelten Bautyp mit einem inne-ren [X.]. Zur Beherrschung der mit größer werdendem Durchmesser immerstärker auftretenden Dehnungsprobleme ist der innere Körper mittel einerTragwand an einem äußeren [X.] befestigt. Der Bereich zwischen den bei-den Mänteln ist ebenfalls mit strukturierten Blechen ausgefüllt, welche Kanälemit größerem Strömungsquerschnitt bilden und mit ihren Enden an der Trag-wand befestigt sind.Die offenbarte Herstellungsweise des [X.]s nach Figur 17 ent-spricht den Merkmalen 1 bis 5 des [X.]. Der dort vorgesehene innere[X.] steht der Verwirklichung der Merkmale 2 und 3 nicht entgegen, dennAnspruch 1 des [X.] schreibt einen bestimmten Abschluß des inneren[X.]s oder eine bestimmte Form des Anschlusses des weiteren [X.]an [X.] nicht vor. Lediglich beispielhaft ist angegeben, daß [X.]bänder mit unterschiedlicher Wellung entweder vor dem [X.] oder auchwährend des Aufwickelns mit ihren [X.] aneinandergepunktet oder [X.] werden können ([X.]. 3 Z. 54 [X.] [X.]. 4 Z. 14). Damit ist für den Fachmann,wie die gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein Zwischenmantel nichtausgeschlossen, der den inneren [X.] einschließt und auf den das wei-tere Metallband aufgewickelt wird. Ein solches Aufwickeln eines weiteren [X.] erfolgt auch bei der Herstellung des [X.]s nach Figur 17- 13 -der [X.]n Patentanmeldung 245 738. Denn die Schrift gibt an, [X.] besonders wirtschaftlich sind, die als Ausgangsprodukteinen spiralig gewickelten Rohling verwenden, und schreibt eine solche Vorge-hensweise in dem die Herstellung beschreibenden Verfahrensanspruch 19 vor.Der Fachmann sieht daher, wie die gerichtliche Sachverständige überzeugenderläutert hat, die in Figur 17 erkennbare Trennung der äußeren Blechlagenlediglich als das Ergebnis des dem Aufwickeln folgenden Zerteilens des Roh-lings zum Zwecke der Einfügung der Tragwand, an der sodann die [X.] werden, an.[X.] ist auch das Merkmal 6, nach dem der Körper in einen ([X.]) [X.] eingesetzt wird. Da dem jedoch nach der [X.] die [X.] von der [X.]chrift abgelehnten [X.] Maßnahmen der [X.] und der Einsetzung der Tragwand vorausgehen, unter-scheidet sich das bekannte Verfahren insofern von dem erfindungsgemäßen.c) Die übrigen [X.] liegen weiter von der erfindungsge-mäßen Lehre entfernt und bedürfen daher keiner näheren Erörterung.3. Mit dem [X.] ist der Senat nach dem Ergebnis derVerhandlung und der Beweisaufnahme davon überzeugt, daß der [X.] Anspruchs 1 des [X.] nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht(Art. 56 EPÜ).Im Prioritätszeitpunkt war dem Fachmann aus der veröffentlichten euro-päischen Patentanmeldung 245 738 ein aus Metallbändern gewickelter Träger-körper bekannt, der durch zwei aufeinander gewickelte Metallbänder mit unter-- 14 -schiedlichen [X.] [X.] mit radial von innen nach außenzunehmenden [X.] aufwies und damit dem Problem der Un-gleichverteilung des [X.] über die [X.] des [X.] begegnete. Daß diese strömungstechnische Wirkung in der Schrift nichtangesprochen ist, ist unschädlich, da sie [X.] unabhängig von ihrer ausdrückli-chen Erörterung in der US-Patentschrift 3 853 485 für eine strömungstechnischübereinstimmende Konfiguration [X.] sich jedenfalls zwangsläufig ergibt und zu-dem auch für den Fachmann erkennbar war.Um von einem solchen [X.], wie ihn Figur 17 der [X.] zeigt, zu dem erfindungsgemäßen Verfahren zu gelangen, mußte [X.] lediglich darauf verzichten, vor dem Einsetzen des [X.]s inden [X.] das äußere Metallband zur Einsetzung einer Tragwand aufzutren-nen. Diese Möglichkeit stand dem Fachmann jedoch ohne weiteres offen. [X.] zwischen innerem und äußerem [X.] dient bei der Vorver-öffentlichung dem, was in [X.]. 1 Z. 49 ff. als entscheidender Gedanke [X.] bezeichnet ist, nämlich den [X.] so auszugestalten, daß dieeinzelnen Lagen der Wabenstruktur nicht mehr unbedingt selbsttragend mit-einander verbunden sein müssen, weil mindestens eine Tragwand und/oderAbschnitte des [X.]s diese Funktion übernehmen und die einzelnen [X.] ihre Befestigung an Tragwand und/oder [X.] einzeln gehaltert werden.Zu dem Ausführungsbeispiel nach Figur 17 wird ausdrücklich erläutert, daß [X.] in seinem Inneren aus einem herkömmlichen, spiralig gewickeltenBautyp bestehe und dieser innere Körper zur Beherrschung der mit größerwerdendem Durchmesser immer stärker auftretenden Dehnungsprobleme mit-tels der Tragwand an dem äußeren [X.] befestigt sei. Dem Fachmann, [X.] las, erschloß sich unmittelbar, daß er auf die Einfügung der Tragwand- 15 -verzichten konnte, wenn er das Dehnungsproblem etwa bei einem Tragkörpermit geringerem Gesamtdurchmesser für weniger schwerwiegend oder für an-derweitig beherrschbar hielt. [X.] aus gewickelten Metallbändern oh-ne Tragwand waren ihm bekannt, und er hatte keinen Anlaß zu der Annahme,daß das sich mit größer werdendem Durchmesser stärker bemerkbar [X.] von den innen und außen unterschiedlich großen Strö-mungsquerschnitten der Waben abhängig sein könnte. Zudem zeigte einensolchen [X.] ohne Tragwand auch bereits der Kemira-Prospekt ([X.]).Das Verfahren nach Anspruch 1 des [X.] war dem Fachmann damitnahegelegt.4. Anspruch 2 des [X.] I verdient keine andere Bewertung. [X.] zusätzlich gelehrte Fixierung des äußeren [X.] am [X.] dadurch,daß seine Seitenkanten mit den Stirnkanten des inneren Bandes fluchten, [X.] dessen [X.] auf den [X.] durch Drehung des [X.]s ist nach den [X.] der Sachverständigen eine für den Fachmann gängige [X.]. Ein erstes aufzuwickelndes Band wird er an der [X.]. Liegt diese infolgedessen für das zweite Band nicht mehr frei, ist dienächstliegende Maßnahme dessen mit den Stirnkanten des inneren Bandesfluchtende Fixierung am ersten Band.I[X.] Das [X.]I erweist sich gleichfalls als nicht patentfähig.1. Es betrifft in seiner verteidigten Fassung einen [X.] für einenmetallischen Reaktor.- 16 -In Übereinstimmung mit der [X.]chrift I stellt auch die [X.] die Vorteile von Abgaskatalysatoren heraus, die dünne [X.] enthalten. Sie erwähnt wie die [X.]chrift I die Problema-tik des "Ausbrennens" der Katalysatoren und der unzureichenden Ausnutzungder Umwandlungskapazität durch ungleichmäßige Strömungsprofile und ver-wirft den Einbau eines [X.]s nach dem Vorbild der [X.] [X.] 36 315 als zu aufwendig.Hieraus ergibt sich das dem [X.]I zugrundeliegende technischeProblem, einen [X.] für Katalysatoren zu schaffen, der geringes Ge-wicht und geringen Platzbedarf, große Reaktionsfläche und ein flaches Strö-mungsprofil aufweist und einfach und kostengünstig herzustellen ist.Das soll ein [X.] für einen metallischen Reaktor mit folgendenMerkmalen leisten:(1)Der [X.] besteht aus gewickeltem(1.1)gewelltem Metallband oder(1.2)gewelltem und glattem Metallband.(2)Die gewickelten Metallbänder bilden Kanäle, die(2.1)parallel zur Mittelachse des [X.]s verlaufenund- 17 [X.], vom Abgas durchströmte [X.] die Querschnitte mit zunehmendem radialenAbstand von der Mittelachse größer [X.] innerer [X.] weist Kanäle mit gleichbleibendenQuerschnitten auf.(4)Auf [X.] ist mindestens ein [X.] auf-gewickelt, dessen [X.] größer als die des[X.]s sind.2. Ein solcher [X.] war im Prioritätszeitpunkt des [X.]nicht mehr neu (§ 3 Abs. 1 [X.]). Denn aus den zu [X.] dargelegten Gründenbeschreibt bereits die veröffentlichte [X.] Patentanmeldung 245 738einen solchen [X.]. Auf den Unterschied zwischen dem Herstellungs-verfahren nach der Vorveröffentlichung einerseits und nach dem [X.]andererseits kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. [X.] mit der Tragwand versehen wird bei der Vorveröffentlichung vielmehr ein[X.] mit den Merkmalen 1 bis 4, der demgemäß als Zwischenproduktdes Verfahrens nach der veröffentlichten [X.]n [X.] 738 zum Stand der Technik gehörte.3. Die verteidigten [X.] 2 bis 4 betreffen handwerkliche Aus-gestaltungen der Lehre nach Anspruch 1, die gleichfalls nichts patentfähigesenthalten; die Beklagte macht insoweit auch nichts geltend.- 18 -II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 110 Abs. 3 Satz 2 [X.] in [X.] Art. 29 2. [X.]ÄndG weiter anwendbaren Fassung der [X.] 16. Dezember 1980 [X.]. § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.]Scharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 38/99

03.04.2001

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.04.2001, Az. X ZR 38/99 (REWIS RS 2001, 2966)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2966

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I-2 U 13/08 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Xa ZR 57/08 (Bundesgerichtshof)


X ZR 176/01 (Bundesgerichtshof)


X ZR 140/99 (Bundesgerichtshof)


X ZR 151/12 (Bundesgerichtshof)

Patentnichtigkeitsverfahren: Darlegung der Bekanntheit der technischen Lehren im Stand der Technik gegenüber einem Fachmann; Zulässigkeit …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.