Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 5 StR 388/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 672

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 10. November 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Körperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 10. November 2009 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. Februar 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in [X.] ([X.]) und in [X.] ([X.]) erlittene Auslieferungshaft jeweils im Maßstab 1:1 auf die Strafe angerechnet wird. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Brause [X.] Schneider [X.]

Meta

5 StR 388/09

10.11.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2009, Az. 5 StR 388/09 (REWIS RS 2009, 672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 672

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