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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 77/09 vom 2. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 2. Juli 2009 beschlossen: Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12. März 2009 wird abgelehnt. Gründe: 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen [X.] die Prozesskosten nicht aufbringen kann ([X.], [X.]. v. 20. Dezember 1984 - [X.] ZR 132/84, [X.]. ZPO § 114 Nr. 100; v. 17. März 1988 - [X.] ZR 10/87, [X.]. ZPO § 114 Nr. 222; v. 16. September 1991 - [X.], [X.], 594). Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des [X.] der Klageforderung vorzutragen. 1 2. Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde. 2 - 3 - Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 3 Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforde-rung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. [X.]Z 114, 150, 152; 119, 69, 70 f; 129, 386, 388; [X.], Urt. v. 7. Februar 2008 - [X.] ZR 149/04, [X.], 946, 948 f Rn. 30 f). Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. 4 Ganter Gehrlein [X.]
[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 20.03.2008 - 15 O 415/06 - [X.], Entscheidung vom 12.03.2009 - [X.] U 59/08 -
Meta
02.07.2009
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 77/09 (REWIS RS 2009, 2718)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2718
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