Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. 2 StR 552/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2005, 4672

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 4. März 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2005 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 a Satz 1 und 2, § 354 Abs. 1 b Satz 2 und 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 20. August 2004 wird a) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit Vergewaltigung in zwei Fällen, des sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in drei Fällen und des sexuellen Miß-brauchs einer Jugendlichen in zwei Fällen schuldig ist, b) die [X.] im Fall 1 der Urteilsgründe auf ein Jahr Freiheitsstrafe ermäßigt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die dadurch der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-brauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Ver-gewaltigung und wegen sexuellen Mißbrauchs einer Jugendlichen in zwei Fäl-len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; im übrigen hat - 3 - es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des [X.] hat lediglich den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das [X.] hat den Angeklagten in den Fällen 1, 4 und 5 der Ur-teilsgründe wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach § 176 a Abs. 1 Nr. 1 und 4 StGB in der Fassung des [X.] ([X.]) verurteilt. Diese Bestimmung ist erst mit Wirkung zum 1. April 1998 in [X.] getreten. Angesichts der festgestellten Tatzeiträume zwischen Januar 1998 und Juni 1999 im Fall 1 und zwischen 1998 und Juli 2000 in den [X.] ist aber nicht auszuschließen, daß der Angeklagte die ihm vorgeworfe-nen Handlungen vor dem 1. April 1998 begangen und sich deshalb lediglich wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nach dem bis zum 31. März 1998 geltenden, milderen § 176 StGB a.F. strafbar gemacht hat. Entsprechend muß der Schuldspruch geändert werden. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders hätte verteidigen können. 2. [X.] der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Das [X.] ist bei der Strafzumessung vom Strafrahmen des § 176 a Abs. 1 StGB in der Fasssung des 6. [X.] (ein Jahr bis 15 Jahre Freiheitsstra-fe) ausgegangen. Es hat die Tatbestandsvoraussetzungen des § 176 a Abs. 1 Nr. 1 bejaht, weil der Angeklagte mit dem Finger in die Scheide der Geschädig-ten eingedrungen war. Richtigerweise hätte die Strafe dem Strafrahmen des § 176 Abs. 1 StGB a.F. (sechs Monate bis zehn Jahre) entnommen werden müssen, weil ein Regelfall nach § 176 Abs. 3 Nr. 1 StGB (Vollzug des [X.]) in diesem Fall nicht vorlag. Bei der eigentlichen Strafzumessung hat - 4 - sich das [X.] dann ausdrücklich am unteren Ende des Strafrahmens orientiert ([X.]). Es ist daher nicht auszuschließen, daß es bei Anwendung des milderen Strafrahmens eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Der [X.] kann indes gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 2 StPO die in Orientierung an der [X.] von sechs Monaten angemessene Rechtsfolge von einem Jahr auf Antrag des [X.] selbst festsetzen. Dies kann, wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, im [X.] erfolgen; einer Entscheidung durch Urteil bedarf es nicht. 3. Demgegenüber hat sich der Rechtsfehler in den [X.] nicht ausgewirkt. Der Angeklagte hat in diesen Fällen mit der Geschädigten den [X.] vollzogen. Die Mindeststrafe des zur Tatzeit geltenden § 176 Abs. 3 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 StGB a.F. beträgt ebenso wie bei dem vom [X.] zugrun-de gelegten § 176 a Abs. 1 StGB in der Fassung des 6. [X.] ein Jahr. Das [X.] hat sich bei der Strafzumessung auch in diesen Fällen ersichtlich am unteren Rand des Strafrahmens orientiert. Diese beiden Einzelstrafen [X.] deshalb bestehen bleiben. 4. Die Gesamtstrafe ist trotz der Herabsetzung der Einzelstrafe im Fall 1 angemessen (§ 354 Abs. 1 b Satz 3 i.V.m. § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO). - 5 - 5. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-klagten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). [X.]Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 552/04

04.03.2005

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.03.2005, Az. 2 StR 552/04 (REWIS RS 2005, 4672)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4672

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.