Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.]/03vom8. April 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. [X.] 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2003 gemäߧ§ 46, 349 Abs. 1 StPO [X.] Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] Revision gegen das Urteil des [X.] vom30. September 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig ver-worfen.2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete [X.] verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen.[X.] Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, weil sie nicht fristge-recht begründet worden ist (§ 349 Abs. 1, § 346 Abs. 1 StPO). Denn bei [X.] der Revisionsbegründung des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt [X.]am5. Dezember 2002 war die in § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmte Monatsfristbereits abgelaufen, weil das am 30. September 2002 in Anwesenheit des [X.] verkündete Urteil, das dem Angeklagten formlos übersandt wurde,Rechtsanwalt [X.]am 4. November 2002 wirksam zugestellt worden [X.] 345 Abs. 1 Satz 2, § 145 a Abs. 1 und Abs. 3 StPO). Die weitere [X.] Urteils an den Wahlverteidiger Rechtsanwalt [X.]war für die Be-rechnung der Begründungsfrist ohne Bedeutung. Denn sie wurde erst am- 3 -9. Dezember 2002 bewirkt, demnach zu einem Zeitpunkt, als die durch die er-ste Zustellung in Lauf gesetzte Begründungsfrist schon abgelaufen war, so daߧ 37 Abs. 2 StPO keine Anwendung findet (vgl. BGHSt 22, 221, 223; [X.], [X.] Aufl. § 37 Rdn. 29 m. w. N.).2. Zum Wiedereinsetzungsgesuch des Beschwerdeführers hat der Ge-neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift folgendes ausgeführt:"Der Antrag ist unzulässig, weil er nicht alle notwendigen Angaben ent-hält. Denn hierzu gehören nicht nur Angaben über die versäumte Frist und [X.], sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des [X.]. Diese Angaben müssen innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1StPO gemacht werden und sind Zulässigkeitsvoraussetzungen ([X.] 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 4). Das Hindernis bestand hier in der [X.], dass die [X.] vom 3. Dezember 2002 erst nachAblauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim [X.] eingegangen ist.Wann der Angeklagte, auf dessen Kenntnis es ankommt, von der Säumnis sei-nes Verteidigers erfahren hat und damit das Hindernis weggefallen ist, teilt [X.] nicht mit, obwohl im Hinblick auf die bereits am 6. Februar 2003 erfolgte- 4 -fernmündliche Mitteilung Anlass hierzu bestand. Ob die Frist des § 45 Abs. 1StPO gewahrt ist, lässt sich anhand der Angaben in dem Antrag daher nichtüberprüfen, so dass er unzulässig ist."Dem schließt sich der Senat an.[X.] von [X.]Richter am [X.] [X.] ist im Urlaub und an der Unterzeichnung gehindert. [X.]
Meta
08.04.2003
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2003, Az. 3 StR 30/03 (REWIS RS 2003, 3508)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3508
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 455/02 (Bundesgerichtshof)
2 StR 525/17 (Bundesgerichtshof)
1 StR 122/03 (Bundesgerichtshof)
4 StR 430/11 (Bundesgerichtshof)
Revisionsbegründung im Strafverfahren: Anforderungen an Wiedereinsetzungsantrag; Unterzeichnung durch bevollmächtigten für einen Mitangeklagten als Pflichtverteidiger bestellten …
2 StR 532/02 (Bundesgerichtshof)