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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 ([X.], [X.], 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
Grüneberg |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Sturm |
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Ettl |
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Meta
09.04.2024
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Stuttgart, 15. Februar 2021, Az: 6 U 328/19, Beschluss
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 132/21 (REWIS RS 2024, 1905)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1905
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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