Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 132/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1905

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Tenor

Der Antrag des [X.] auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Februar 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 ([X.], [X.], 625). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Grüneberg     

      

Derstadt     

      

Schild von Spannenberg

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 132/21

09.04.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Stuttgart, 15. Februar 2021, Az: 6 U 328/19, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.04.2024, Az. XI ZR 132/21 (REWIS RS 2024, 1905)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1905

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