Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2024, Az. XI ZR 474/21

11. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 2026

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Dem Kläger stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 ([X.], juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.

[X.]     

      

Matthias     

      

Schild von Spannenberg

      

Sturm     

      

Ettl     

      

Meta

XI ZR 474/21

16.04.2024

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 15. Juli 2021, Az: 14 U 221/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2024, Az. XI ZR 474/21 (REWIS RS 2024, 2026)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 2026

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