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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juli 2021 wird zurückgewiesen. Dem Kläger stand bei Abgabe seiner Widerrufserklärung ein Widerrufsrecht nicht mehr zu. Die Widerrufsfrist war bereits abgelaufen. Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 27. Februar 2024 ([X.], juris Rn. 19 ff., 29 ff., 32 ff., 37 ff., 44 ff.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
[X.] |
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Matthias |
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Schild von Spannenberg |
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Sturm |
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Ettl |
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Meta
16.04.2024
Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Nürnberg, 15. Juli 2021, Az: 14 U 221/21
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16.04.2024, Az. XI ZR 474/21 (REWIS RS 2024, 2026)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 2026
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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