Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2002, Az. I ZR 235/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3857

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. März 2002WalzJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: jaDüsseldorfer [X.] § 12 analog;NRW [X.] § 14a)Die nicht genehmigte Verwendung des Wappens einer Großstadt im Zu-sammenhang mit dem Titel eines [X.] kann das Namensrechtdes Wappeninha[X.]s (hier aus § 14 Gemeindeordnung NW i.V. mit § 12[X.] analog) unter dem Gesichtspunkt einer namensmäßigen Zuordnungs-verwirrung verletzen.b)Der "Gebrauch" eines fremden Wappens i.S. von § 12 [X.] ist nicht nur [X.] völlig identischen Ü[X.]nahme, sondern auch bei einer nur ähnlichenWiedergabe gegeben, sofern diese die wesentlichen Merkmale des Origi-nals enthält und damit geeignet ist, auf den Berechtigten hinzuweisen.[X.], Urt. v. 28. März 2002 - [X.] - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Mrz 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof.Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-Stern[X.]g, Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des O[X.]landes-gerichts [X.] vom 3. August 1999 wird auf Kosten der [X.].Von Rechts [X.]:Die Beklagte gibt den wöchentlich erscheinenden "[X.]" heraus. Auf der Titelseite und - dort erheblich kleiner - in manchen [X.] 3 -sten der einzelnen Seiten der Zeitung ist neben dem Namenszug "[X.]" - wie nachstehend wiedergegeben - ein Wappen abgebildet:Die [X.], die Landeshauptstadt [X.], nimmt das abgebildeteWappen als "[X.]er Stadtwappen" in Anspruch. Sie hat die Auffassungvertreten, durch die Verwendung des Wappens in der von der [X.] werde sie in ihrem Namensrecht verletzt. Es werde derunzutreffende Eindruck erweckt, sie gebe die Zeitung heraus oder habe [X.] die Verwendung des Wappens gestattet.Die [X.] hat beantragt,der [X.] unter Androhung von [X.] zu verbieten,das Stadtwappen der Klgerin im Kopf des "[X.]er Anzeiger"zu fren sowie das Stadtwappen an anderen Stellen des Anzei-genblattes in Verbindung mit dem Namenszug "[X.]er An-zeiger" zu [X.] -Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie bestreitet, [X.] es sich beidem von ihr verwendeten Wappen um das Stadtwappen der [X.] handele.Durch die Nutzung des Wappens in ihrer Zeitung werde nicht auf eine Verbin-dung zur Klgerin hingewiesen. Die Kombination eines Stdtenamens mit demWort "Anzeiger" sei verkehrsblich. Zudem finde sich im Lokalteil der "[X.]" - was unstreitig ist - ebenfalls das Stadtwappen der [X.].Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung ist erfolglosgeblieben.Mit der Revision, deren Zurckweisung die Klgerin beantragt, verfolgtdie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.[X.]:[X.] [X.] hat den geltend gemachten Unterlassungsan-spruch aus § 14 Gemeindeordnung NW (im folgenden: [X.]) i.V. mit § 12[X.] analog fr begrndet erachtet. Dazu hat es ausgefhrt:Die [X.] habe durch Vorlage einer historischen Untersuchung von[X.] aus dem [X.]er Jahrbuch Band 47/1955 nachgewiesen, [X.]sie Inha[X.]in der Rechte an dem streitgegenstdlichen Wappen sei. [X.] [X.] § 14 GO NW i.V. mit § 12 [X.] analog Namensschutzohne Rcksicht auf die Verkehrsgeltung. Die Beklagte verletze das [X.] der [X.] durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung. [X.] den Gesichtspunkt der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung erstrek-- 5 -ke sich der Schutz des § 12 [X.] (auch) auf solche Flle, in denen der Na-menstrr durch den (beanstandeten) Gebrauch zu bestimmten [X.], [X.]ern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt werde, mit denen ernichts zu tun habe. Im Streitfall bestehe die Gefahr einer Zuordnungsverwirrunginsbesondere auch deshalb, weil die [X.] ein eigenes Publikationsorgan mitlicher Bezeichnung ("[X.]er Amtsblatt") herausbringe, das mit [X.] versehen werde. Die von der [X.] geduldete [X.] die "[X.]" fhre [X.] nicht zu einer Zuordnungs-verwirrung, weil diese das Wappen lediglich im Inneren der Zeitung im [X.].Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung werde nicht durch die konkreteGestaltung der Titel ausgermt. Die Publikation der [X.] sei als solcheauch nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung zu erkennen, die mit der [X.]schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden könne.Ein schutzwrdiges Interesse der Klgerin an der begehrten [X.] ergebe sich schon daraus, [X.] sie selbst [X.] ein eigenes offizielles Be-kanntmachungsorgan verfge, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehensei. [X.] Interessen der [X.] an der Nutzung des [X.] [X.] seien demr nicht gegeben, weil deren Belangen und [X.] [X.]eits durch die Verwendung des Stadtnamens "[X.]er" inausreichendem [X.] werde.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenim Ergebnis keinen Erfolg.- 6 -1. Vergeblich wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Be-rufungsgerichts, bei dem von der [X.] verwendeten Wappen handele essich um das Stadtwappen der Klgerin.[X.] hat seine Annahme auf eine von der [X.] vor-gelegte wissenschaftliche Studie von [X.] aus dem Jahre 1955 ([X.] [X.]) gesttzt, aus der sich ergebe, [X.] das heute gebrchliche Stadtwappenauf einen Entwurf von [X.] aus dem Jahre 1938 zurckgehe; die in dergenannten Abhandlung aufgefhrte Abbildung Nr. 20 enthalte diejenigen Wap-penmerkmale, die auch im streitgegenstdlichen Wappen enthalten seien,mlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit [X.]) Die Revision rt an sich zu Recht, [X.] die Feststellungen des [X.] zum Aussehen des Stadtwappens der [X.] auf unzutreffen-den Erweruhen. In der Studie von [X.] heiût es unter [X.] folgt ([X.]/82):1926 trat die Stadt in Verhandlungen mit [X.],der einen neuen, modernen Entwurf lieferte, a[X.] auch ihm [X.] beschieden (Abb. 19).- 7 -Am 15. Okto[X.] 1938 wurde der neue und bis jetzt endgltige [X.] (Abb. 20) von [X.] eingefrt, der allen [X.]ernbekannt ist. (...) Mit dem Wappen von [X.], das er von densteren Zutaten, vor allem dem Ankertau, befreite (...) hat er sichfr alle Zeiten ein ehrendes Denkmal geschaffen (...).[X.] hat - möglicherweise aufgrund der unzutreffendenNumerierung der Abbildungen im Flieûtext der Studie (die [X.] wird alsAbb. 20 bezeichnet) - verkannt, [X.] der Entwurf von [X.], auf den dasheute gebrchliche Stadtwappen nach den nicht angegriffenen [X.] Berufungsgerichts zurckgeht, nicht in Abbildung 20, sondern in Abbil-dung 21 wiedergegeben ist. Das ergibt sich vor allem daraus, [X.] nur dasWappen in der Abbildung 21 und nicht dasjenige in der Abbildung 20 - wie es inder Studie von [X.] zum Entwurf von [X.] heiût - "von dem Ankertaubefreit" ist. Ü[X.]dies hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, [X.] 20 enthalte diejenige Wappenmerkmale, die auch im streitgegen-stdlichen Wappen (gemeint ist wohl das Stadtwappen der Klgerin) enthaltenseien, mlich den Löwen, die Krone und den entsprechenden Anker mit An-kerseil. In dem von der Klgerin als ihr Stadtwappen in Anspruch genommenenWappen ist das Ankerseil gerade nicht enthalten, wie sich aus einem Blick aufdie Abbildung 21 in der Studie von [X.] ergibt, die den Entwurf [X.]saus dem [X.] 8 -b) Gleichwohl hat die [X.] der Revision keinen Erfolg, weil der Senatdas Aussehen des Stadtwappens der [X.] selbst feststellen kann.Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung des Berufungsge-richts, [X.] das heute gebruchliche Stadtwappen der [X.] auf einen [X.] [X.]s aus dem Jahre 1938 zurckgeht. Die Gestaltung dieses [X.]s ergibt sich aus der oben in Ablichtung wiedergegebenen Abbildung 21 inder Studie von [X.], die "in sil[X.]nem Schilde einen aufgerichteten dop-pelgeschwzten, blaugekrnten und [X.]" zeigt, der "einen [X.] blauen Anker in der Pranke lt" (so die Beschreibung der [X.] von[X.]).Das Stadtwappen der [X.] ist im [X.], 20. Aufl. 1997, unterdem Stichwort "[X.]" abgebildet. [X.] hinaus finden sich Abbildungen- jeweils mit einer Beschreibung des Wappens - bei [X.], [X.] Wappen,Band 7, [X.] Bundeslandes [X.], 1972,Seite 35, sowie bei [X.], [X.], [X.] der [X.], [X.] und [X.] im Gebiet des [X.], Seite [X.] in den genannten Quellen (farbig) abgebildete Wappen stimmt mitdem in der Abhandlung von [X.] in Abbildung 21 ([X.]) wieder-gegebenen Wappen [X.]. Es ist danach offenkundig, [X.] demBerufungsgericht lediglich ein Irrtum unterlaufen ist, der auf das Ergebnis seinerEntscheidung a[X.] keinen [X.] 9 -2. [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, [X.]das Stadtwappen der Klgerin grundstzlich [X.] § 14 GO NW i.V. mit § 12[X.] analog Namensschutz genieût, ohne [X.] es auf eine Verkehrsgeltungankommt. Denn in § 14 Abs. 2 GO NW ist bestimmt, [X.] die Gemeinden ihrebisherigen Wappen fren. Die Vorschrift des § 12 Satz 1, 2. Altern. [X.] den Berechtigten davor, [X.] ein anderer unbefugt den gleichen Namengebraucht.Der Schutz nach § 12 [X.], der nicht nur natrlichen, sondern auch juri-stischen Personen zukommt (vgl. [X.]Z 119, 237, 245 - [X.];120, 103, 106 - [X.]; [X.]/[X.], 4. Aufl., § 12Rdn. 51, 68), ist nicht auf den Namen im engeren Sinne [X.], [X.] auch Wappen und Siegel ein (vgl. [X.]Z 119, 237, 245 - Universitts-emblem; [X.], Urt. v. 19.5.1976 - I ZR 81/75, [X.], 644, 646 = [X.], 609 - Kyffser). Demnach sind auch Stadtwappen grundstzlich ge-sctzt (so schon [X.], 262, 264 f. - [X.] Stadtwappen). Der [X.] von der Verkehrsgeltung setzt allerdings - worauf die Revi-sion zutreffend hinweist - voraus, [X.] der Name bzw. das Wappen oder [X.] individualisierende Unterscheidungskraft aufweisen und damit zur na-mensmûigen Kennzeichnung geeignet erscheinen (vgl. [X.]Z 119, 237, 245- [X.]). [X.] die Bezeichnung ihrer Natur nach zur sicherenUnterscheidung von anderen Personen, so bedarf es nicht des [X.] besonderen Verkehrsgeltung; nur wenn eine Bezeichnung eine solcheUnterscheidungskraft von Haus aus nicht besitzt, kommt es weiter darauf an, obdie an sich nicht schutzfige, weil nicht unterscheidungskrftige Bezeichnungin den beteiligten Verkehrskreisen als namensmûiger Hinweis auf den Inha[X.]des Namens Verkehrsgeltung erlangt hat. [X.] der Namensteil oder die [X.] jedoch ihrer Natur nach zur sicheren Unterscheidung von anderen Per-- 10 -sonen, so bedarf es des Nachweises einer besonderen Verkehrsgeltung nicht(vgl. [X.], Urt. v. 15.3.1963 - [X.], [X.], 38, 39 = [X.] 1963,345 - [X.] grût ...).Entgegen der Auffassung der Revision kommt dem Stadtwappen der[X.] hinreichende namensmûige Unterscheidungskraft zu. Der [X.] das Stadtwappen der Klgerin in der konkreten Ausgestaltung durch [X.] zugrunde zu legen. Diese Darstellung - in sil[X.]nem Schilde ein aufge-richteter, doppelgeschwzter, blaugekrter und bewehrter Lwe, der einengesenkten blauen Anker in der Pranke hlt - ist hinreichend unterscheidungs-krftig und damit zur namensmûigen Kennzeichnung der [X.] geeignet.3. [X.] hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, [X.] [X.] durch die Verwendung des Wappens in ihrer Zeitung das [X.] der [X.] verletzt.a) [X.] ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon aus-gegangen, [X.] nicht jede Form der Verwendung eines fremden Namens bzw.Wappens als "Gebrauchen" i.S. von § 12 [X.] angesehen werden kann, son-dern [X.] nur solche Namensanmaûungen unbefugt sind, die geeignet sind,eine namensmûige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen (vgl. [X.]Z 81, 75,78 - [X.]/[X.]; 91, 117, 120 - [X.]; 119, 237, 245- [X.]). Dem liegt zugrunde, [X.] die Vorschrift nur den [X.] Namens in seiner Funktion als Identittsbezeichnung der Person seinesTrers zum Ziele hat (vgl. [X.], Urt. v. 4.3.1960 - I ZR 43/59, GRUR 1960,550, 553 = [X.] 1960, 285 - Promonta; [X.]Z 119, 237, 245 - Universitts-emblem). Die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung wird allerdings nicht nur beieinem namens- bzw. kennzeichenmûigen Gebrauch des Namens durch einen- 11 -Dritten, sondern auch bei solchen Verwendungsweisen angenommen, durchdie der [X.] zu bestimmten Einrichtungen, [X.]ern oder [X.] Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. [X.] esauch, [X.] im Verkehr der falsche Eindruck entsteht, der [X.] habedem Benutzer ein Recht zu entsprechender Verwendung des Namens erteilt(vgl. [X.]Z 119, 237, 245 f. - [X.], m.w.[X.]) [X.] hat in tatschlicher Hinsicht auch ohne Rechts-verstoû angenommen, [X.] die Beklagte das Wappen der [X.] in ihrer Zei-tung verwendet hat. Ein Wappen wird nicht nur bei einer vllig identischenÜ[X.]nahme, sondern auch bei einer nur nlichen Wiedergabe verwendet, so-fern diese wesentliche Merkmale des Originals enthlt und damit geeignet ist,auf den Berechtigten hinzuweisen (vgl. [X.], [X.] 3, 89; [X.]/[X.]/Ha[X.]mann, [X.] (1995), § 12 Rdn. 222). Die Abbildung des [X.] in der Zeitung der [X.] erfllt diese Voraussetzung. Sie zeigt in ei-nem Schilde den aufgerichteten, doppelgeschwzten, [X.] und [X.], der einen gesenkten Anker in der Pranke hlt. Die Abbildung enthltdamit - wenn auch in vereinfachter Form und nur in [X.] - smtlichewesentlichen Elemente des Originals und ist damit ebenso wie dieses geeignet,auf die [X.] hinzuweisen.c) Einen namens- bzw. kennzeichenmûigen Gebrauch des Wappensder [X.] seitens der [X.] hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dem weder die Annahmedes Berufungsgerichts, es sei fr die beteiligten Verkehrskreise sehr schwierigauseinanderzuhalten, ob es sich bei einem Presseorgan um das "[X.]erAmtsblatt" oder den "[X.]er Anzeiger" der [X.] handele, noch dieweitere Annahme des Berufungsgerichts, die Verwendung des Stadtwappens- 12 -diene der [X.] und Heraushebung des eigenen Unternehmens bzw.des eigenen Zeitungsprodukts der [X.]. Diesen Feststellungen [X.] entnehmen, [X.] die Verwendung des Wappens den Eindruck hervorruft,es handele sich um das eigene Wappen der [X.].d) [X.] hat die [X.] des [X.] die Beklagte damit begrdet, [X.] bei einem rechtlich beachtlichen [X.] angesprochenen Verkehrskreise der unzutreffende Eindruck erweckt werde,es bestehe eine Beziehung zwischen der Zeitung der [X.] und der Kle-rin. Diese Beurteilung hlt der revisionsrechtlichen Nachprfung stand.[X.] hat festgestellt, [X.] die Zeitung der [X.] alssolche nicht eindeutig als gewerbliche Zeitung einer Art, die mit der [X.]schlechterdings nicht in Verbindung gebracht werden k, zu erkennen sei.Die vorgelegten Exemplare der Zeitung enthielten weitgehend auch journalisti-sche Berichte, die sich zum Teil auf lokalpolitische Aktivitten bez. Dieswerde besonders deutlich bei dem Exemplar vom 24. Mrz 1999, in dem aufder Titelseite eine eigene Serie unter dem Titel "Lust auf [X.]" angekn-digt werde. Als herausragende Titelrubrik werde auf einen Bericht r die[X.]er O[X.]rgermeisterin hingewiesen. Zustzlich zu diesem sehr aus-frlichen Bericht finde sich ein [X.] auf dichste Sitzung des [X.] Landeshauptstadt [X.]. Zudem msse beachtet werden, [X.] die[X.] selbst ein eigenes Publikationsorgan herausbringe, das mit der nli-chen Bezeichnung "Amtsblatt" und dem Stadtwappen versehen sei.Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, [X.] das Berufungsgerichtauf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ange-nommen hat, zumindest bei einem erheblichen Teil der angesprochenen Ver-- 13 -kehrskreise kr (unzutreffende) Eindruck entstehen, die [X.] habedem Verleger des "[X.]er Anzeiger" (der [X.]) das [X.] zur Verwendung ihres Stadtwappens verliehen, und [X.] das Berufungs-gericht daraus die Gefahr einer relevanten Zuordnungsverwirrung hergeleitethat. Denn [X.] reicht es aus, [X.] das Publikum - wie hier - annimmt, zwischendem "[X.]er Anzeiger" und der Klgerin besten irgendwelche Bezie-hungen.e) Die Revision wendet sich schlieûlich auch ohne Erfolg gegen die [X.] vorgenommene [X.].[X.] hat angenommen, ein schutzwrdiges Interesseder [X.] an der Untersagung des Wappengebrauchs durch die Beklagteergebe sich [X.]eits daraus, [X.] sie [X.] ein eigenes offizielles Bekanntma-chungsorgan verf, das ebenfalls mit dem Stadtwappen versehen sei. [X.], [X.] die Klgerin der "[X.]" gestatte, ihr Wappen zuverwenden, stehe dem nicht entgegen, da diese das Wappen nur im [X.] Zeitung gebrauche. Die Beklagte verwende das Wappen [X.]auch auf der [X.]. Allein schon durch die unterschiedliche [X.] die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung deutlich und ausschlaggebend er-t. Diese tatrichterliche Wrdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstan-den.Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe angenommen,[X.] der Gebrauch des Wappens im Innenteil der "[X.]" nicht [X.] einer Zuordnungsverwirrung in sich [X.]ge. Weshalb dies bei der [X.] des Wappens im Innenteil der Zeitung der [X.], die von demausgesprochenen Verbot mitumfaût werde, anders zu beurteilen sei, habe das- 14 -Berufungsgericht nicht dargelegt. Dieses Vorbringen verhilft der Revision nichtzum Erfolg.Die [X.] kann von der [X.] auch verlangen, [X.] sie den [X.] im Innenteil ihrer Zeitung unterlût, da sich die Zuordnungdes Wappens von der Vorderseite beim Leser der Zeitung gedanklich fortsetzt,wenn er im Innenteil des Blattes den Namenszug "[X.]er Anzeiger" nebstWappen erblickt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, [X.] das Wappen [X.] kleiner als auf der Titelseite gestaltet ist. Die [X.] im rigen mit Recht darauf hin, [X.] der [X.] nur die [X.] Wappens in Verbindung mit dem Namenszug "[X.]er Anzeiger" [X.] worden ist.Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das Berufungsgericht ha-be bei der vorgenommenen [X.]nicht [X.]cksichtigt, [X.] die[X.] selbst vorgetragen habe, die Abbildung des Stadtwappens im Innenteilder "[X.]" werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ledig-lich als Hinweis auf den lokalen Bezug der Berichterstattung und nicht [X.] verstanden, die [X.] sei Herausge[X.]in der Zeitung; davon msseauch bei der Titelgestaltung der [X.] ausgegangen werden, weil [X.] nicht ersichtlich seien. Dem ist entgegenzuhalten, [X.] das Berufungs-gericht ausdrcklich festgestellt hat, [X.] die angesprochenen Verkehrskreisewegen des hohen Bekanntheitsgrades der "[X.]" nicht annehmen,die Klgerin sei Herausge[X.]in dieser Tageszeitung, so [X.] auch die Gefahreiner relevanten Zuordnungsverwirrung nicht in Betracht komme. Diese Fest-stellung konnte das Berufungsgericht aufgrund eigener Sachkunde treffen, [X.] Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen [X.] 15 -Vergeblich macht die Revision schlieûlich auch geltend, [X.] die Klgerinals Inha[X.]in des "Monopols" zur Vergabe von Nutzungsrechten an ihremStadtwappen sittenwidrig handele, wenn sie einerseits die [X.] die "[X.]" gestatte und andererseits gegen die Wappenver-wendung durch die Beklagte vorgehe. Entgegen der Auffassung der Revisiongreift die Klgerin damit nicht zum Nachteil der [X.] in den [X.] ihr und dem Herausge[X.] der "[X.]" ein. Davon [X.] deshalb keine Rede sein, weil die Wappennutzung durch die "[X.]" aus den vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Grnichtvergleichbar ist mit dem Wappengebrauch durch die Beklagte. [X.] die "[X.]" das Wappen in ihrem Regionalteil lediglich [X.] auf den lokalen bzw. regionalen Bezug der Berichterstattung. [X.] das Berufungsgericht festgestellt, [X.] die [X.] in der Vergangenheit invergleichbaren Fllen gegen eine eigenmchtige Wappennutzung durch [X.] ebenso wie im Streitfall vorgegangen ist.- 16 -II[X.] Danach war die Revision der [X.] [X.]. Die Ko-stenentscheidung [X.]uht auf § 97 Abs. 1 ZPO.ErdmannRi[X.] Dr. v. Ungern-Stern[X.]g[X.]ist an der [X.] verhindert.Erdmann[X.]Schaffert

Meta

I ZR 235/99

28.03.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.03.2002, Az. I ZR 235/99 (REWIS RS 2002, 3857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3857

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.