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PDF anzeigen[X.] [X.]ES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet [X.] Januar 2000K a n i k ,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]:[X.] §§ 157 [X.], 433 Abs. 2Sind die Parteien irrtümlicherweise übereinstimmend davon ausgegangen, daß [X.] über [X.] nicht der Umsatzsteuer unterliegt, kann [X.], wer die tatsächlich angefallene Umsatzsteuer zu tragen hat, einer ergänzen-den Vertragsauslegung zugänglich sein.[X.], [X.]. v. 14. Januar 2000 - [X.] - KammergerichtLG [X.]- 2 -[X.]er V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.] und [X.] [X.]r. [X.], [X.]r. Lambert-Lang, Tropf und [X.]für Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des [X.] in [X.] vom 2. Oktober 1997 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] worden ist.[X.]ie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Mit notariellem Vertrag vom 4. Oktober 1991 kaufte die damals noch [X.] befindliche Klägerin von der [X.], die nunmehr unterdem Namen der [X.] handelt, das [X.] zweier [X.]für den Bodenschatz "Kiese und Kiessande" zum Preis von 2.500.000 [X.]M.Nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen wurde der Kaufpreis be-zahlt; Übergabe, Nutzung und Lastentragung sind [X.] -Mit Schreiben vom 4. August 1993 forderte die Klägerin von der Treu-handanstalt eine Rechnung mit gesondertem Ausweis der nach ihrer [X.] im vereinbarten Kaufpreis enthaltenen Umsatzsteuer. Nachdem das Fi-nanzamt der [X.] in anderer Sache mit Schreiben vom19. November 1993 mitgeteilt hatte, daß die entgeltliche Übertragung von[X.] umsatzsteuerbar und umsatzpflichtig sei, erteilte die Treu-handanstalt mit Schreiben vom 22. März 1994 der Klägerin eine Rechnungüber netto 2,5 Mio. [X.]M zuzüglich 14 % Umsatzsteuer, insgesamt 2,85 Mio. [X.]Mund forderte sie zur Zahlung der (weiteren) 350.000 [X.]M auf. Ein [X.] Klägerin überwies ohne Anweisung der Geschäftsführung diesen Betragam 12. April 1994 an die [X.], die ihn an das zuständige Finanz-amt weiterleitete.Mit der Klage verlangt die Klägerin Rückzahlung der nach ihrer [X.] zu Unrecht von der [X.] geforderten und von ihr gezahlten Umsatz-steuer von 350.000 [X.]M sowie die Erteilung einer Rechnung über einen Kauf-preis von 2.192.982,50 [X.]M zuzüglich 307.017,55 [X.]M Mehrwertsteuer. [X.]asLandgericht hat die Klage abgewiesen. [X.]ie hiergegen gerichtete Berufung [X.] wesentlichen Erfolg gehabt. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die [X.] des landgerichtlichen [X.]eils. [X.]ie Klägerin beantragt die Zu-rückweisung der Revision.Entscheidungsgründe:I.[X.]as Berufungsgericht hält einen Rückforderungsanspruch der Klägeringemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB sowie einen Anspruch auf [X.] 4 -stellung mit Umsatzsteuerausweis gemäß § 14 Abs. 1 UStG für begründet. [X.]ieZahlung von 350.000 [X.]M Umsatzsteuer sei ohne Rechtsgrund erfolgt. EineZahlungspflicht der Klägerin folge weder aus dem Vertrag noch aus einer an§§ 133, 157 BGB orientierten Auslegung der getroffenen vertraglichen Verein-barungen noch aus einem Handelsbrauch. Eine [X.] der Geschäftsgrundlage zugunsten der [X.] scheitere schondaran, daß der von ihr behauptete beiderseitige Irrtum für sie weder unver-meidbar noch unvorhersehbar gewesen sei. Auch eine im Wege der Vertrags-ergänzung auszufüllende Regelungslücke im Sinne des § 9 Ziff. 2 Satz 3 derKaufurkunde liege nicht vor. Selbst wenn die getroffene Regelung unbillig sei,habe sich die Verkäuferin lediglich wegen falscher Einschätzung der [X.] verkalkuliert.II.[X.]as hält revisionsrechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht stand.1. Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein vereinbarterKaufpreis grundsätzlich auch die hierauf zu entrichtende Umsatzsteuer mit [X.], falls nicht etwas anderes vereinbart wurde oder sich ein [X.] entwickelt hat ([X.]Z 58, 292 ff, 295 m.w.[X.]; 60, 199 ff, 203m.w.[X.]; 103, 284 ff, 287; 115, 47 ff, 50).2. Ohne Rechtsfehler vertritt es auch die Auffassung, daß die [X.] Frage, wer eine etwaige Umsatzsteuer zu tragen hat, nicht ausdrücklichgeregelt haben. Zwar wendet sich die Revision zu Recht gegen die [X.], schon der gewählte Vertragswortlaut "der Kaufpreis für- 5 -das [X.] beträgt insgesamt [X.]M 2.500.000" spreche für eineabschließende Regelung. [X.]enn der verwendete Begriff "insgesamt" beziehtsich erkennbar nur auf die aufgeschlüsselten [X.] von 0,6 [X.] 1,9 Mio. [X.]M für die beiden verkauften [X.]. Unstreitig haben [X.] jedoch über die Frage, wer eine Umsatzsteuer zu tragen hat, nichtverhandelt. [X.]ie Beklagte macht vielmehr geltend, der Vertrag sei in der beider-seitigen Annahme geschlossen worden, das vereinbarte Rechtsgeschäft [X.] nicht der Umsatzsteuerpflicht. [X.]ann aber kommen außerhalb des Erklä-rungsaktes liegende Umstände, die im Rahmen der Auslegung den zwingen-den Rückschluß auf eine gewollte Überwälzung der Umsatzsteuerpflicht auf dieKlägerin zuließen, nicht in Betracht. [X.]ie in § 5 Ziff. 1 des Kaufvertrags enthal-tene Freistellungsverpflichtung der Käuferin betrifft nur die Pflichten der Käufe-rin im Rahmen der Nutzung und Wiedernutzbarmachung des [X.], nicht den steuerlichen Aspekt.3. [X.]agegen kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daßdem Vertrag eine Regelung auch nicht im Wege der ergänzenden Vertrags-auslegung entnommen werden kann. Zwar ist es richtig, daß die hierzu erfor-derliche Lücke nicht daraus hergeleitet werden kann, daß sich die [X.] als unbillig erweist. Wohl aber sind die Voraussetzungen fürdie ergänzende Vertragsauslegung dann gegeben, wenn der Vortrag der [X.] zutrifft, nach dem die Parteien übereinstimmend davon ausgegangensind, daß der Kaufvertrag nicht der Umsatzsteuerpflicht unterliege. [X.]enn indiesem Fall haben die Parteien die Frage, wer die Umsatzsteuer zu tragen hat,an sich als regelungsbedürftig angesehen, ihre Regelung aber als unerheblicherachtet. Es liegt dann kein in ihre [X.] fallender einseitiger Kalkula-tionsirrtum der [X.], sondern eine Regelungslücke vor, die im Wege der- 6 -ergänzenden Auslegung zu schließen ist. [X.]ies geht den Grundsätzen der An-passung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einem gemeinschaftli-chen Kalkulationsirrtum (vgl. [X.], [X.]. v. 4. April 1973, [X.], [X.], 677, 679; [X.], [X.]. v. 18. November 1975, [X.], [X.]B 1976,234 ff, 235; [X.], [X.]. v. 14. [X.]ezember 1977, [X.], [X.], 91 ff [X.] 1978, 237 m. Anm. [X.] = M[X.]R 1978, 834 m. Anm. Weiß; [X.]/[X.] 58. Aufl. § 242 Rdn. 150 m.w.[X.]; Soergel/[X.] 12. Aufl. § 242Rdn. 237 m.w.[X.]; Knapp, Einfluß nicht erwarteter steuerlicher Folgen [X.], [X.] 1979, 1207 ff) vor. [X.]ie von der Revisionserwiderung in [X.] genommene Entscheidung des [X.]. Zivilsenats vom 4. April 1973([X.], [X.], 677) steht nicht entgegen, weil dort die Parteien [X.] des UStG 1967 auf die Vertragsabwicklung, d.h. die aktuellesteuerrechtliche Behandlung des Vorgangs, gerade nicht bedacht haben. Hierhaben sie sie nach dem Vortrag der [X.] dagegen bedacht, jedoch über-einstimmend falsch eingeschätzt. Hätten sie sich insoweit aber nicht geirrt,hätten sie bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach [X.] als redliche Vertragspartner den Kaufpreis als Nettokaufpreis ausge-wiesen, weil dies die Klägerin im Hinblick auf ihre Vorsteuerabzugsberechti-gung wirtschaftlich im Ergebnis nicht nachteilig belastet und eine andere Re-gelung der [X.] nicht zugemutet werden könnte.[X.]as [X.]eil ist daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärungan das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.]abei wird das [X.] zu würdigen haben, daß die Klägerin eine Rechnung mit gesondertemUmsatzsteuerausweis von der [X.] erst mit zeitlicher Verzögerung [X.] und den Vorsteuerabzug erst aufgrund steuerrechtlicher Beratung ge-raume Zeit nach Vertragsschluß durchführte.- 7 -[X.] [X.]Lambert-LangTropf [X.]
Meta
14.01.2000
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2000, Az. V ZR 416/97 (REWIS RS 2000, 3496)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 3496
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