Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. VIII ZR 326/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 754

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:25. Oktober 2000Zöller,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 284 Abs. 2Zur Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 [X.] auf eine Leistung, für die durcheinen genehmigungsbedürftigen Vertrag eine [X.] nach dem Kalender [X.] ist.[X.], Urteil vom 25. Oktober 2000 - [X.] - [X.]LG Magdeburg- 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 25. Oktober 2000 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], Dr. Leimert, [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Urteil des9. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober1999 wird zurückgewiesen.Die Beklagten zu 1) und 3) tragen die Kosten des [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien schlossen am 10. Oktober 1991 mit der [X.] [X.] einen notariellen Kaufvertrag über den Erwerb des einzigen Geschäfts-anteils an der M. -GmbH [X.] von 3.925.000 DM. Dem Vertrag zufolge wurde der Geschäftsanteil auf-gespalten, so daß der Kläger und der Beklagte zu 3) [X.]eils einen Anteil von26 %, der Beklagte zu 1) und der ehemalige Beklagte zu 2) [X.]eils einen Anteilvon 24 % erhielten. Für die Verkäuferin trat bei Abschluß des notariellen [X.] ein vollmachtloser Vertreter auf. Dessen Erklärungen genehmigte die- 3 -[X.] mit Schreiben vom 11. Oktober 1991, das den Beklagten am5. November 1991 zuging.Gemäß § 3 Abs. 1 des notariellen Vertrages war der Kaufpreis in [X.] 2.000.000 DM binnen 20 Banktagen und in Höhe von 1.925.000 [X.] 8 Wochen ab Beurkundung des Vertrages fällig. Für den Fall einer [X.] Zahlung war in § 3 Abs. 3 des Vertrages vorgesehen, daß der [X.] vom Tage der Fälligkeit an bis zum [X.] mit jährlich 12 % zuverzinsen ist.Der Kaufpreis wurde der Verkäuferin am 11. Februar 1992 auf dem an-gegebenen Konto gutgeschrieben. Wegen dieser Verspätung nahm die Treu-handanstalt den Kläger in einem Vorprozeß auf Zahlung gemäß § 3 Abs. 3 [X.] in Anspruch. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, aufgrunddessen der Kläger 113.347,67 DM an die [X.] zahlte. Mit der [X.] Klage hat der Kläger die Beklagten zu 1) bis 3) als seine ehemaligenMitgesellschafter - im Hauptantrag als Gesamtschuldner, im Hilfsantrag anteiligentsprechend den [X.]eiligen Geschäftsanteilen - auf Erstattung der [X.] im Innenverhältnis in Anspruch genommen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.], mit der dieser lediglich seinen Hilfsantrag weiter verfolgt hat, hat [X.] der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagten zu 1)und 2) zur Zahlung von [X.]eils 21.753,73 DM sowie den Beklagten zu 3) zurZahlung von [X.] [X.]eils nebst Zinsen verurteilt. Hiergegen richtetsich die Revision der Beklagten zu 1) und 3), die das Berufungsgericht zuge-lassen hat.- 4 -Entscheidungsgründe:Der Senat hat die Revision der Beklagten zu 1) und 3), deren Beschwersich - entsprechend der Summe der Einzelbelastungen der ursprünglich dreibeklagten Streitgenossen durch das angefochtene Berufungsurteil - auf über60.000 DM beläuft, durch Beschluß angenommen.[X.] Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch [X.] - zur Begründung ausgeführt:Zwar könne der Kläger keinen Ausgleich im Zusammenhang mit § 3Abs. 3 des notariellen [X.]es verlangen, weil die Klausel entwe-der als [X.] nach § 11 Nr. 4 und Nr. 5 b [X.] oder als Fällig-keitszinsbestimmung nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.] unwirksam sei. Jedoch [X.] ein anteiliger Ausgleichsanspruch gegen die Beklagten aus dem Gesichts-punkt des [X.] zu. Die Parteien seien mit ihrer Zahlungsver-pflichtung gegenüber der [X.] in der [X.] zwischen dem im [X.] Fälligkeitszeitpunkt und dem Zahlungseingang auf dem Konto derVerkäuferin auch ohne Mahnung in Verzug geraten. Die Leistungszeit sei näm-lich kalendermäßig bestimmt gewesen, so daß nach § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] Mahnung entbehrlich gewesen sei. Der Umstand, daß die Genehmigungder Verkäuferin erst am 5. November 1991 bei den Beklagten eingegangen sei,stehe dem nicht entgegen. Zwar liege eine kalendermäßige Bestimmung [X.] nicht mehr vor, wenn sich der vertraglich vereinbarte [X.] 5 -aus vom Schuldner nicht zu vertretenden Gründen auf einen späteren [X.]-punkt verschiebe, indem etwa die erforderliche Genehmigung vollmachtlosenHandelns erst nach dem kalendermäßig vereinbarten [X.]punkt erklärt werde.Hier sei die Genehmigung jedoch noch vor dem ersten kalendermäßig [X.]en Leistungstermin erteilt worden, so daß sich der Leistungstermin gera-de nicht verschoben habe. Für den infolge des Verzuges eingetretenen Zins-schaden der [X.] müßten die Parteien entsprechend der über-nommenen Geschäftsanteile einstehen.II.Der hiergegen gerichtete Angriff der Revision bleibt ohne Erfolg. [X.] hat das Berufungsgericht dem Kläger einen anteiligen [X.] gegen die Beklagten zu 1) und 3) zuerkannt.1. Soweit der Kläger seinen Ausgleichsanspruch auf § 426 Abs. 1 [X.] - aus anteilig übergegangenem Recht - auf § 426 Abs. 2 [X.] gestützthat, ist das Berufungsgericht stillschweigend vom Vorliegen eines [X.] zwischen den Parteien hinsichtlich der [X.] Zahlung des Kaufpreises aus dem notariellen [X.] vom 10.Oktober 1991 ausgegangen. Dies ist zutreffend (§ 427 [X.]).2. Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß der[X.] wegen der verspäteten Zahlung des Kaufpreises ein Anspruchauf Ersatz ihres Zinsschadens gegen die Parteien als Gesamtschuldner gemäߧ§ 286 Abs. 1, 289 Satz 2 in Verbindung mit § 421 [X.] zugestanden hat.- 6 -a) Allerdings konnte die [X.] insoweit, wie von den [X.] zutreffend ausgeführt, keine Rechte aus § 3 Abs. 3 des notariellenVertrages herleiten. Die Klausel, bei der es sich um eine [X.] handelt, verstößt im vorliegenden nichtkaufmännischen [X.] gegen §§ 9 Abs. 2 Nr. 1, 11 Nr. 4 und Nr. 5 b [X.] und ist daher [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 11. Dezember 1997 - [X.], NJW 1998, [X.] 2).b) Davon unberührt stand der [X.] jedoch ein Anspruch [X.] ihres Verzugsschadens kraft Gesetzes zu. Die Parteien des [X.] waren nämlich, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, mitihrer Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises nach Ablauf der vertraglichvereinbarten Fälligkeitstermine gemäß §§ 284, 285 [X.] in Verzug geraten.aa) Einer Mahnung von seiten der [X.] bedurfte es hierfürnicht, weil mit der Absprache über die Fälligkeitstermine zugleich eine nachdem Kalender bestimmte Leistungszeit im Sinne von § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.]vereinbart worden war. Durch die Verpflichtung der Beklagten, die erste [X.]rate "binnen 20 Banktagen ab Beurkundung des Vertrages" und den rest-lichen Kaufpreis "binnen acht Wochen ab Beurkundung des Vertrages" zahlenzu müssen, waren die für die Leistung vorgesehenen Kalendertage (8. Novem-ber 1991 und 5. Dezember 1991) mittelbar und somit hinreichend im Sinne von§ 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] bestimmt (vgl. [X.], Urteil vom 16. Dezember 1994- V ZR 114/93, [X.], 439 unter [X.] a m.w.N.).bb) Der Anwendbarkeit des § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] steht nicht entge-gen, daß der notarielle [X.] erst mit Zugang der [X.] am 5. November 1991 endgültig wirksam geworden [X.] -Die Revision ist der Ansicht, bei [X.], die wegen noch nicht erteil-ter Genehmigung schwebend unwirksam seien, hänge der [X.]punkt der [X.] von einem Ereignis ab, welches die Parteien im [X.]punkt [X.] zeitlich noch nicht festgelegt hätten oder hätten festlegenkönnen. Dieser Sachverhalt sei aber nicht anders zu behandeln als diejenigenFälle, in denen sich der kalendermäßige [X.]punkt nur unter Anknüpfung an [X.], nicht festliegendes Ereignis berechnen lasse und in denen dahernicht von einer kalendermäßigen Bestimmung der Leistungszeit ausgegangenwerden könne.Diese Auffassung überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, daß der Leistungs-zeitpunkt nicht mehr kalendermäßig bestimmt ist im Sinne von § 284 Abs. 2Satz 1 [X.], wenn zu seiner kalendermäßigen Berechnung auf ein ungewissesnoch in der Zukunft liegendes Ereignis abgestellt wird (z.B. Senat in [X.]Z 96,313, 315: "60 Tage nach Rechnungsstellung"; vgl. auch [X.], 33, 34;[X.], Urteil vom 9. April 1962 - [X.], [X.] 1962, 543 m.w.N.). Im [X.] Fall hängt jedoch nicht die Berechnung des [X.],sondern das Wirksamwerden der Verpflichtung zur Leistung von einem nochausstehenden Ereignis (Genehmigung) ab. Der von § 284 Abs. 2 Satz 1 [X.] dringenden Warnfunktion (vgl. [X.]/[X.], [X.] Aufl., § 284 [X.]. 35) genügt dies dann, wenn - wie hier - der durch einenvollmachtlosen Vertreter abgeschlossene Vertrag vor Ablauf des im [X.] [X.] vom vertretenen Gläubiger genehmigt wird.Anders als in den Fällen, in denen der [X.] lediglich berechen-bar, nicht aber kalendermäßig bestimmt ist, ist der Schuldner hinreichend [X.], weil er bei Abschluß des Vertrages den [X.] kennt [X.] rechnen muß, daß der Gläubiger den Zustand der schwebenden [X.] innerhalb der Leistungsfrist beseitigt. Erfolgt die Genehmigung vor- 8 -Eintritt des vertraglich bestimmten [X.], wird der Vertrag [X.] die Leistungsbestimmung nicht nur rückwirkend wirksam (§ 184 Abs. 1[X.]), sondern der Schuldner ist auch - anders als in dem Fall, in dem die [X.] erst nach Ablauf des im Vertrag bestimmten [X.]erteilt wird (vgl. dazu [X.], NJW-RR 1986, 57; [X.],NJW 1995, 3127, 3128; [X.]/[X.], [X.], 59. Aufl., § 184 [X.]. 2; So-ergel/[X.], [X.], 13. Aufl., § 184 [X.]. 8) - bei Erreichen des kalendermä-ßig bestimmten [X.]punktes tatsächlich zur Zahlung verpflichtet.Daß dieser Fall anders zu behandeln wäre als der Fall, in dem der [X.] von Anfang an wirksam gewesen ist, ist nicht einzusehen. [X.] die bis zur Erteilung der Genehmigung bestehende Unsicherheit dar-über, ob und wann das vollmachtlose Vertreterhandeln genehmigt und [X.] wirksam wird, entgegen der Meinung der Revision keine andere Beur-teilung. Der Schuldner hat es selbst in der Hand, die mit dem [X.] Unsicherheit zu beseitigen, indem er die ihm durch § 177 Abs. 2[X.] eingeräumte Möglichkeit nutzt, den Vertretenen zur Genehmigung inner-halb der [X.] aufzufordern. Überdies hat er die mit dem [X.] vollmachtlosen Vertreters entstehende Unsicherheit selbst hingenom-men. Es ist ihm deshalb grundsätzlich auch zuzumuten, sich trotz des [X.] zum vertraglich bestimmten [X.] leistungsbereit zuhalten, um seiner Leistungspflicht selbst dann noch fristgerecht [X.] können, wenn, wie es die Revision als Beispiel anführt, die Genehmigungerst am letzten Tag vor dem kalendermäßig bestimmten [X.]punkt bei ihm ein-geht. Der Umstand, daß der Schuldner in diesem Fall umständehalber an einerrechtzeitigen Zahlung verhindert ist - etwa weil die benötigte Finanzierung we-gen der noch ausstehenden Wirksamkeit des Vertrages nicht rechtzeitigdurchgeführt werden konnte - steht dem nicht entgegen, kann aber im Rahmen- 9 -des für den Verzug erforderlichen Verschuldens nach § 285 [X.] Berücksichti-gung finden.Der Ansicht der Revision, die vorliegende Sachverhaltsgestaltung sei mitdem Fall einer bedingten Mahnung vergleichbar, die unzulässig sei und dahernicht zum Verzugseintritt führe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. [X.] der Frage, ob und inwieweit eine Mahnung überhaupt [X.] (zum Streitstand vgl. etwa [X.]/[X.] aaO [X.]. 25; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 284 [X.]. 45), fehlt es an einer [X.] deshalb, weil die bis zur Genehmigung bestehende Unsicherheit wäh-rend der [X.] anders als bei der bedingten Mahnung, einer einseitigengeschäftsähnlichen Handlung, von den Parteien durch den Vertragsschluß miteinem vollmachtlosen Vertreter bewußt in Kauf genommen wurde. Zudem stelltdie Genehmigungsbedürftigkeit vollmachtlosen [X.] eine gesetz-liche Wirksamkeitsvoraussetzung und damit eine Rechtsbedingung dar.[X.] sind selbst bei [X.] unschädlich, weil sie eine untragbare Ungewißheit über einenRechtszustand, wie sie die [X.] verhüten will, gerade nichtherbeiführen (vgl. [X.]Z 139, 29, 35 für Gestaltungserklärungen; Staudin-ger/[X.] aaO vor § 158 ff. [X.]. 25, m.w.[X.]) Mit Ablauf des kalendermäßig bestimmten [X.] ka-men die Parteien mit ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber der Treuhandan-stalt in Verzug mit der Folge, daß sie für die Verzugsfolgen einschließlich deshier maßgeblichen [X.] gesamtschuldnerisch haften (vgl. [X.]/Wolf aaO § 426 [X.]. 10; [X.]/[X.] aaO § 426 [X.]. 28, [X.]. m.w.N.).Entgegen der Ansicht der Revision bedurfte es insofern auch keiner ausdrück-lichen Feststellung des Berufungsgerichts zum Verschulden der einzelnen- 10 -Parteien. Nach der gesetzlichen Regelung des § 285 [X.] hat sich der Schuld-ner von einem (vermuteten) Verschulden zu entlasten (vgl. Senat in [X.]Z 32,218, 222/223 m.w.N.). Die Voraussetzungen für ihre Entlastung haben die [X.] jedoch nicht dargetan. Einen Vortrag in den Tatsacheninstanzen, [X.] es ihnen wegen des späten Eingangs der Genehmigung unmöglich ge-wesen sei, die Finanzierung des Kaufpreises rechtzeitig zu erhalten, hat [X.] nicht aufzuzeigen vermocht. Soweit die Revision auf das Vorbringender Beklagten verweist, sie hätten den Vertreter der [X.] bei [X.]sabschluß darauf hingewiesen, daß sie sich um eine Finanzierung erstnach Genehmigung des Vertrages bemühen wollten, kann sie dies von einemVerschulden an der Versäumung der Zahlungsfrist nicht entlasten. Für dieweitere, von der Revision in Bezug genommene, streitige Behauptung, [X.] treffe allein die Verantwortung für die verspätete Zahlung, haben [X.] es - ungeachtet der Frage, ob dieser Vortrag geeignet wäre, sie [X.] zu entlasten - schließlich versäumt, den erforderlichen Beweisanzubieten.3. Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß das Berufungs-gericht dem Kläger, der auf den der Höhe nach nicht streitigen [X.] [X.] geleistet hatte, einen anteiligen [X.] gegen die Beklagten entsprechend der [X.]eiligen Höhe ihrer Gesell-schaftsanteile zugebilligt hat. Entgegen der Ansicht der Revision ergab sich einanderer Verteilungsmaßstab auch nicht unter Berücksichtigung einer [X.] Anwendung von § 254 [X.]. Ihre dahingehende Behauptung, [X.] treffe im Innenverhältnis die alleinige Verantwortung für die verspäteteZahlung, haben die Beklagten gerade nicht unter Beweis gestellt. Da sie [X.] im Rahmen von § 426 [X.] für eine Verteilung, die gegenüber dem ge-setzlichen Regelfall oder - wie hier - gegenüber der sich aus dem [X.] -hältnis- 12 -ergebenden Aufteilung abweicht, beweispflichtig waren (vgl. [X.], Urteil vom30. September 1987 - [X.], [X.], 133 unter 2 c; [X.]/[X.], Handbuch der Beweislast, [X.], 2. Aufl., § 426 [X.]. 1 m.w.N.), gehtdies zu ihren Lasten.[X.][X.]Dr. Leimert[X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZR 326/99

25.10.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2000, Az. VIII ZR 326/99 (REWIS RS 2000, 754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 754

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