Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. XII ZB 250/20

12. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 4441

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Geschlechtsspezifische Kalkulation bei der internen Teilung einer betrieblichen Direktversicherung


Leitsatz

Zu den Auswirkungen der sogenannten Test-Achats-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unzulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen bei privaten Versicherungen (Anschluss an EuGH Urteil vom 1. März 2011 - Rs. C-236/09, NJW 2011, 907 - Association belge des Consommateurs Test-Achats) auf die interne Teilung einer betrieblichen Direktversicherung im Versorgungsausgleich.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. [X.] des [X.] vom 9. April 2020 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Wert: 3.078 €

Gründe

A.

1

Die beteiligten Eheleute streiten im Scheidungsverbund um den Versorgungsausgleich.

2

Die am 18. September 2004 geschlossene Ehe der 1974 geborenen Antragstellerin und des 1970 geborenen [X.] ist auf den am 31. Dezember 2015 zugestellten Antrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 10. Mai 2017 rechtskräftig geschieden worden. In der gesetzlichen Ehezeit vom 1. September 2004 bis zum 30. November 2015 haben beide Eheleute Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, aus denen sie am Ende der Ehezeit Renten wegen voller Erwerbsminderung bezogen. Die Antragstellerin stand am Ende der Ehezeit darüber hinaus im Bezug von zwei privaten Berufsunfähigkeitsrenten, die ihr nach einem während der Ehe eingetretenen Versicherungsfall von der [X.] (Beteiligte zu 1) gezahlt werden. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit zudem ein betriebliches Anrecht in Form einer Direktversicherung beim [X.] (Beteiligter zu 4) erlangt. Der [X.] hat den Ehezeitanteil mit 23.268,96 € angegeben und einen Ausgleichswert von 11.484,48 € vorgeschlagen. Die maßgebliche [X.] enthält auszugsweise die folgenden Bestimmungen:

„5. Ausgestaltung der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person

Mit dem Ausgleichswert abzüglich der hälftigen Kosten … wird eine Leibrentenversicherung auf das Leben der ausgleichsberechtigten Person mit aufgeschobener Rentenzahlung bzw. sofort beginnender Rentenzahlung gegen Einmalbetrag eingerichtet.

Für diese Versicherung gelten folgende Konditionen:

- Der Risikoschutz besteht in Form einer Altersversorgung mit Todesfall-Leistung. Zum Ende der [X.] besteht ein Kapitalwahlrecht.

- Es kommen die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung.

- Beginn der Versicherung ist der Erste des Monats, in dem die Entscheidung des Familiengerichts rechtskräftig wird. Versicherungsschutz besteht ab dem [X.] der Entscheidung. (…)“

3

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und die gesetzlichen Rentenanrechte der Eheleute intern geteilt. Darüber hinaus hat es die Antragstellerin dazu verpflichtet, zum Ausgleich ihrer privaten Invaliditätsversorgung bei der [X.] monatliche Ausgleichsrenten an den Antragsgegner zu zahlen. Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Beschwerde mit dem Ziel eingelegt, dass ein Ausgleich ihrer privaten Invaliditätsversorgungen wegen grober Unbilligkeit unterbleibt.

4

Das [X.] hat die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert. Es hat den Ausgleichswert für das gesetzliche Rentenanrecht des [X.] geringfügig erhöht und das von dem Amtsgericht übersehene betriebliche Anrecht des [X.] im Wege interner Teilung mit dem vorgeschlagenen Ausgleichswert von 11.484,48 € und verschiedenen Modifikationen zur [X.] des [X.]s - namentlich zu den verwendeten Rechnungsgrundlagen und der Verzinsung des [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich - in den Wertausgleich einbezogen. Die weitergehende Beschwerde der Antragstellerin bezüglich des Ausgleichs ihrer beiden privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen hat es zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zur Klärung der Frage zugelassen, welche Rechnungsgrundlagen dem im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrecht des [X.] zu Grunde zu legen seien.

5

Gegen diese Entscheidung hat die Antragstellerin Rechtsbeschwerde eingelegt. Nach Ablehnung ihres Verfahrenskostenhilfegesuchs durch den [X.] (vgl. [X.]sbeschluss vom 23. September 2020 - [X.]/20 - FamRZ 2021, 211) hat die Antragstellerin ihre Rechtsbeschwerde teilweise zurückgenommen, soweit sie sich gegen den Ausgleich ihrer beiden privaten Invaliditätsversorgungen gerichtet hat. Mit dem noch aufrecht erhaltenen Rechtsmittel wendet sie sich gegen die - auf die biometrischen Rechnungsgrundlagen bezogenen - Maßgabenanordnungen des [X.] zur internen Teilung des von dem Antragsgegner erworbenen betrieblichen Anrechts bei dem [X.] und erstrebt insoweit eine Durchführung des Versorgungsausgleichs nach den gesetzlichen Bestimmungen.

B.

6

Die Rechtsbeschwerde ist im verbliebenen Umfang der Anfechtung statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

I.

7

Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in juris ([X.] Beschluss vom 9. April 2020 - 4 UF 46/19) veröffentlicht ist, hat seine Entscheidung wie folgt begründet:

8

Die [X.] des [X.]s genüge den Anforderungen, die § 11 Abs. 1 [X.] an die Sicherstellung gleichwertiger Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen [X.] stelle, nicht in vollem Umfang und sei deshalb durch geeignete Maßgabenanordnungen anzupassen. Würden dem zu begründenden Anrecht des [X.] - wie in der [X.] vorgesehen - andere Rechnungsgrundlagen als dem auszugleichenden Anrecht des [X.] zu Grunde gelegt, könne dies bei kapitalgedeckten [X.] nicht nur zu einer unterschiedlichen Wertentwicklung im Hinblick auf den für das konventionelle Deckungskapital gegebenenfalls zugesagten „Garantiezins“ führen, sondern im Hinblick auf die verwendeten Sterbe- bzw. [X.] und die angesetzten kalkulatorischen Kosten auch zu einer nicht auf biometrischen Faktoren beruhenden unterschiedlichen Leistungshöhe im Falle identischer Wertentwicklung. Eine gleichwertige Teilhabe des [X.] sei daher nur gewährleistet, wenn auf dessen Anrecht vollumfänglich die für das auszugleichende Anrecht geltenden Rechnungsgrundlagen Anwendung fänden. Die Anordnung einer dem Garantiezins des auszugleichenden Anrechts entsprechenden Garantieverzinsung des konventionellen Deckungskapitals sei auch im Hinblick auf die zugesagte Überschuss- und Schlussüberschussbeteiligung nicht entbehrlich, weil die durchschnittliche Überschussbeteiligung [X.] Lebensversicherer schon seit Jahren die noch in den 1990er-Jahren zugesagte Garantieverzinsung unterschreite. Soweit dem auszugleichenden Anrecht ein geschlechtsspezifischer Tarif zu Grunde liege, stünden auch §§ 19 Abs. 1, 33 Abs. 5 AGG - mit denen europarechtliche Vorgaben umgesetzt worden seien - der Begründung eines geschlechtsspezifischen Tarifs zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht entgegen. Für die vor dem 21. Dezember 2012 geschlossenen Verträge bleibe es bei der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Tarife. Dies gelte auch für die im Wege der internen Teilung eines vor dem 21. Dezember 2012 begründeten Anrechts, denn § 10 Abs. 1 [X.] sehe nicht die Begründung eines neuen Anrechts, sondern lediglich die teilweise Übertragung eines bestehenden Anrechts im Sinne eines echten Realsplittings vor. Um dem [X.] gerecht zu werden, sei darüber hinaus durch geeignete Anordnungen sicherzustellen, dass die ausgleichsberechtigte Antragstellerin im [X.]raum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft des Versorgungsausgleichs an der dem auszugleichenden Anrecht in diesem [X.]raum gutgeschriebenen Überschussbeteiligung teilhat, die sich mindestens auf die zugesagte Garantieverzinsung belaufe.

II.

9

Dies hält rechtlicher Überprüfung stand.

1. Das Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei dem auf eine Kapitalzahlung gerichteten Anrecht des Ehemanns bei dem [X.] um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung handelt, welches gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist. Diese Beurteilung wird unter den hier obwaltenden Umständen nicht dadurch in Frage gestellt, dass die von dem Versorgungsträger am 22. Juli 2019 erteilte [X.] den Ehemann als Versicherungsnehmer der Versicherung bezeichnet. Dies deutet vielmehr darauf hin, dass der ehemalige Arbeitgeber des Ehemanns, der ausweislich des zu den Akten gereichten Nachtrags zum Versicherungsschein vom 16. Juni 2016 ursprünglicher Versicherungsnehmer der Lebensversicherung gewesen ist, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses im März 2018 von der Möglichkeit des § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] Gebrauch gemacht hat, dem Ehemann zur Aufrechterhaltung der unverfallbar gewordenen [X.] die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers einzuräumen (sog. versicherungsvertragliche Lösung). Der [X.] hat bereits entschieden, dass der unverfallbare und im institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung erworbene Teil des Anrechts auch im Fall einer Übertragung der Versicherung auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer weiterhin in den Anwendungsbereich von § 2 Abs. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 [X.] fällt (vgl. [X.]sbeschluss vom 10. Februar 2021 - [X.] 134/19 - FamRZ 2021, 745, Rn. 11 ff.).

2. Gemäß § 10 Abs. 1 [X.] überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zu Lasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des [X.] bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Maßgeblich hierfür sind grundsätzlich die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 [X.]), hier also die Bestimmungen der [X.] des [X.]s. Wegen der rechtsgestaltenden Wirkung der gerichtlich ausgesprochenen internen Teilung fällt den Gerichten allerdings die Aufgabe zu, die rechtliche Vereinbarkeit der nach § 10 Abs. 3 [X.] heranzuziehenden untergesetzlichen Versorgungs- und [X.] mit höherrangigem Recht zu überprüfen. Wenn die Voraussetzungen einer gleichmäßigen Teilhabe nicht vorliegen, darf das Gericht das Anrecht nicht nach Maßgabe dieser Regelungen des Versorgungsträgers ausgleichen ([X.]sbeschlüsse vom 19. August 2015 - [X.] 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 15 und vom 25. Februar 2015 - [X.] 364/14 - FamRZ 2015, 911 Rn. 11 mwN). Ist eine Regelung in der Versorgungs- und [X.] dabei lediglich unklar oder mehrdeutig oder verstößt sie nur in einzelnen Randaspekten gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe, hat das Gericht mit Rücksicht auf die Privatautonomie des Versorgungsträgers in den Blick zu nehmen, ob sich [X.] der vom Versorgungsträger getroffenen Regelung im Zuge einer Anpassung durch geeignete gerichtliche Maßgabenanordnungen aufrechterhalten lässt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 18. August 2021 - [X.] 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 37 und vom 19. August 2015 - [X.] 443/14 - FamRZ 2015, 1869 Rn. 25 f.).

3. Das Beschwerdegericht hat in teilweiser Abänderung von Ziffer 5. der [X.] des [X.]s - und im Einklang mit einer verbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zur Wahrung des [X.]es bei der internen Teilung von privaten Lebens- und Rentenversicherungen (vgl. [X.] FamRZ 2019, 876, 878 ff.; [X.] Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 4; [X.] Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.] 16. Aufl. § 11 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] [Stand: 25. April 2023] § 11 [X.] Rn. 30 ff; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 11 [X.] Rn. 18 ff.; [X.] BGB/Bergmann [Stand: 1. Februar 2023] [X.] § 11 Rn. 4) - angeordnet, dass auf das im Wege der internen Teilung zu begründende Anrecht nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, sondern insgesamt die Rechnungsgrundlagen der [X.] der auszugleichenden Versicherung zur Anwendung zu bringen sind. Dies lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Antragstellerin erkennen.

a) Dabei ist es bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin durch die Maßgabenanordnung des [X.] zu den Rechnungsgrundlagen in einem eigenen subjektiven Recht nachteilig betroffen, d.h. im Sinne einer ungerechtfertigten wirtschaftlichen (Mehr-)Belastung materiell beschwert ist. Bei den „Rechnungsgrundlagen“ einer Lebensversicherung ist im Ausgangspunkt zwischen dem Rechnungszins, den biometrischen Rechnungsgrundlagen (Sterbetafeln) und den Kostenansätzen zu unterscheiden (vgl. [X.] 3. Aufl. § 5 Rn. 1).

aa) Die Rechtsbeschwerde beanstandet die Maßgabenanordnung ausdrücklich nicht, soweit danach dem zu übertragenden Anrecht derselbe Rechnungszins wie dem auszugleichenden Anrecht zugrunde zu legen ist. Denn weil der bei Abschluss der verfahrensgegenständlichen Versicherung im Jahr 1996 gültige Höchstzinssatz für Lebensversicherungen mit Zinsgarantie von 4 % (vgl. § 2 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung in der Fassung vom 6. Mai 1996, [X.] I S. 670) den derzeit maßgeblichen Höchstrechnungszins deutlich überschreitet, ist die Anordnung des [X.] - wovon ersichtlich auch die Rechtsbeschwerde ausgeht - in dieser Hinsicht für die Antragstellerin ausschließlich vorteilhaft.

bb) Das Begehren der Rechtsbeschwerde ist vor diesem Hintergrund offensichtlich darauf gerichtet, die Anwendbarkeit der Rechnungsgrundlagen aus der [X.] der bestehenden Versicherung auf den Rechnungszins zu beschränken, während es insbesondere hinsichtlich der verwendeten Sterbetafeln bei den aktuellen Rechnungsgrundlagen entsprechend den Vorgaben der [X.] verbleiben solle (vgl. [X.] FamRZ 2016, 819, 820 f.; vgl. auch [X.], 1780 f.; [X.] Beschluss vom 20. Juni 2018 - 7 UF 213/17 - juris Rn. 26). Insoweit erblickt die Rechtsbeschwerde eine unberechtigte wirtschaftliche Schlechterstellung der Antragstellerin darin, dass die in der Maßgabenanordnung des [X.] für anwendbar erklärten Sterbetafeln aus der [X.] der bestehenden Versicherung - anders als aktuell verwendete Sterbetafeln - eine für weibliche Versicherte in der Leibrentenversicherung ungünstigere geschlechtsspezifische Kalkulation von Prämien und Leistungen vorsehen.

Ob diese Beurteilung zutrifft, erscheint indessen fraglich. Bei der internen Teilung einer konventionellen Leibrentenversicherung liegt die Verwendung aktueller Rechnungsgrundlagen mit aktualisierten Sterbetafeln bei der Kalkulation für das neue Anrecht grundsätzlich im Interesse des Versicherers. Dieser trägt das [X.], welches die Unsicherheit bezeichnet, dass die Versicherten im Durchschnitt länger leben als es den bei Vertragsschluss verwendeten versicherungsmathematischen Modellen zu den [X.] unterlegt ist. Durch die Heranziehung aktualisierter Sterbetafeln wird der Versicherer in die Lage versetzt, bei der Kalkulation für das neue Anrecht die zwischenzeitlich besseren Erkenntnisse über die (gestiegene) durchschnittliche Lebenserwartung der Versicherten zu nutzen und damit das [X.] für den im Versorgungsausgleich auf den Berechtigten übertragenen Teil des [X.] von sich abzuwälzen (vgl. [X.] FamRZ 2019, 876, 879; [X.] Teilung von fondsgebundenen Lebensversicherungen im Rahmen des neuen Versorgungsausgleichs [X.]). Die Anwendung der biometrischen Rechnungsgrundlagen aus der [X.] des bestehenden Vertrages stellt sich deshalb bei einer zwischenzeitlichen Aktualisierung der angewendeten Sterbetafeln - bei steigender Lebenserwartung - für die ausgleichsberechtigte Person grundsätzlich als günstig dar (vgl. auch Fachgrundsatz der [X.] e.V. (2018): Herleitung der [X.] 2004 R für Rentenversicherungen S. 66 ff., dort zum Vergleich von Prämien und Leistungen nach den Sterbetafeln DAV 2004 R und [X.], veröffentlicht auf [X.]). Bei der internen Teilung von [X.] aus älteren Versicherungen dürfte dies für weibliche Ausgleichsberechtigte in vielen Fällen auch dann noch gelten, wenn die Kalkulation der Leistungen aus einer für sie mit dem Ausgleichswert errichteten Leibrentenversicherung nach den früheren biometrischen Rechnungsgrundlagen auf einer geschlechtsspezifisch unterschiedlichen Lebenserwartung von Männern und Frauen beruht.

b) Dies bedarf allerdings keiner weitergehenden Erörterung. Das Beschwerdegericht war - anders als die Rechtsbeschwerde meint - aus Rechtsgründen nicht daran gehindert, im Wege einer Maßgabenanordnung die Anwendung der früheren geschlechtsspezifischen Rechnungsgrundlagen des bestehenden Versicherungsvertrages vorzugeben. Dieser Anordnung stehen weder Art. 5 der Richtlinie 2004/113/[X.] vom 13. Dezember 2004 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern beim Zugang zu und bei der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen ([X.]. 2004 L 373, [X.]; im Folgenden: [X.]) und die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung des [X.] ([X.] Urteil vom 1. März 2011 - [X.]. [X.]/09 - NJW 2011, 907 - [X.] des [X.]) noch die zur Umsetzung der Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften (§§ 19 Abs. 1 Nr. 2, 33 Abs. 5 AGG) entgegen.

aa) Nach Art. 5 Abs. 1 der [X.] hatten die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass spätestens bei den nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Verträgen die Berücksichtigung des Faktors Geschlecht bei der Berechnung von Prämien und Leistungen im Bereich des Versicherungswesens und verwandter Finanzdienstleistungen nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führt. Gemäß Art. 5 Abs. 2 der [X.] konnten die Mitgliedstaaten allerdings noch bis zum 21. Dezember 2007 nationale Regelungen zur Zulässigkeit proportionaler Unterschiede bei den Prämien und Leistungen privater Versicherungsverträge schaffen, wenn „die Berücksichtigung des Geschlechts bei einer auf relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statistischen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor ist.“ [X.] hatte - wie alle anderen [X.] - von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht (§ 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der vom 18. August 2006 bis zum 20. Dezember 2012 geltenden Fassung).

Im Jahr 2011 hat der [X.]. 5 Abs. 2 der [X.] mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 für ungültig erklärt. Der [X.] hat in diesem Zusammenhang erkannt, dass Art. 5 Abs. 2 der [X.], der es den Mitgliedstaaten gestatte, eine Ausnahme von der Regel geschlechtsneutraler Prämien und Leistungen unbefristet aufrechtzuerhalten, der Verwirklichung des mit der [X.] verfolgten Ziels der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zuwiderlaufe und deshalb mit primärrechtlichen Gewährleistungen der Art. 21 und 23 der [X.] unvereinbar sei (vgl. [X.] Urteil vom 1. März 2011 - [X.]. [X.]/09 - NJW 2011, 907 Rn. 30 ff. - Association belge des [X.]). Der [X.] Gesetzgeber hat als Reaktion auf die „[X.]“-Entscheidung mit Wirkung zum 21. Dezember 2012 - neben einzelnen Anpassungen im Versicherungsaufsichtsgesetz - den am Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 der [X.] orientierten § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG in der bis dahin bestehenden Fassung aufgehoben und dafür § 33 Abs. 5 AGG eingeführt (Art. 8 des [X.] vom 3. April 2013, [X.] I S. 610). § 33 Abs. 5 Satz 1 AGG übernimmt den Stichtag des 21. Dezember 2012 aus der „[X.]“-Entscheidung des [X.] und lässt für [X.], die vor diesem Datum begründet wurden, eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei den Prämien oder Leistungen unter Voraussetzungen zu, die weitgehend denjenigen der am 20. Dezember 2012 außer [X.] getretenen Fassung des § 20 Abs. 2 Satz 1 AGG entsprechen.

bb) Im vorliegenden Fall war - wovon das Beschwerdegericht ausgeht und was die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - für die in den Versorgungsausgleich einbezogene Versicherung eine geschlechtsspezifische Kalkulation von Prämien und Leistungen (weiterhin) rechtlich zulässig.

(1) Dies ergibt sich allerdings noch nicht daraus, dass das verfahrensgegenständliche Versicherungsanrecht des [X.] auf einer betrieblichen Direktversicherung beruht.

(a) Die [X.] und die zu ihr ergangene Rechtsprechung des [X.] finden zwar auf die Systeme der betrieblichen Altersversorgung keine unmittelbare Anwendung. Denn die Richtlinie gilt nicht im Bereich „Beschäftigung und Beruf“ (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 der [X.]), weil in diesem Bereich zahlreiche andere Rechtsinstrumente den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen verwirklichen (vgl. 15. Erwägungsgrund zur [X.]). Auch versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, in denen der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seines Arbeitnehmers (als versicherte Person und Bezugsberechtigter) den Versicherungsvertrag mit einem externen Unternehmen der Lebensversicherung abschließt, f[X.] deshalb nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der [X.] (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 44 mwN).

(b) Indessen unterliegt das dem Versorgungsversprechen des Arbeitgebers zugrundeliegende arbeitsrechtliche Grundverhältnis in den betrieblichen Systemen der [X.] Sicherung dem Geltungsbereich der Richtlinie 2006/54/[X.] und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ([X.]. Nr. L 204 vom 26. Juli 2006 S. 23; im Folgenden: [X.]). Diese enthält ein eigenes, für die betrieblichen Versorgungssysteme normiertes Verbot der geschlechtsbezogenen Diskriminierung, welches sich ausdrücklich auch auf die Berechnung der Beiträge und Leistungen bezieht (Art. 5 [X.] b und c der [X.]). Die insoweit bestehende Ausnahmevorschrift (Art. 9 Abs. 1 [X.] h der [X.]), wonach die Gewährung eines unterschiedlichen Leistungsniveaus zulässig ist, wenn „dies notwendig ist, um versicherungstechnischen Berechnungsfaktoren Rechnung zu tragen, die im [X.] je nach Geschlecht unterschiedlich sind“, orientiert sich inhaltlich an dem - vom [X.] mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 für ungültig erklärten - Art. 5 Abs. 2 der [X.].

Der [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Vergleichbarkeit der Sachverhalte zumindest bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar naheliegt, weil männlichen und weiblichen Arbeitnehmern als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung und die darauf gegründeten Beiträge an den externen Versorgungsträger eine möglicherweise geschlechtsspezifisch kalkulierte und damit nach ihrer Leistungshöhe zwischen Männern und Frauen differenzierende Versicherungsleistung zugesagt wird. Die tragenden Erwägungen der „[X.]“-Entscheidung lassen es darüber hinaus als zweifelhaft erscheinen, ob die (entsprechend Art. 5 Abs. 2 der [X.]) als unbefristete Ausnahmeregelung konzipierte Bestimmung des Art. 9 Abs. 1 [X.] h der [X.] im Einklang mit den primärrechtlichen Gewährleistungen des Unionsrechts steht, zumal sich die [X.] (ebenso wie die [X.]) in ihren Erwägungsgründen als Rechtsrahmen auf Art. 21 und 23 der [X.] bezieht und insoweit der gleiche Prüfungsmaßstab gilt. Ob eine Versicherung innerhalb oder außerhalb des institutionellen Rahmens der betrieblichen Altersversorgung errichtet worden ist, liefert daher kein taugliches Differenzierungskriterium für die Frage nach der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen, und die Grundsätze der „[X.]“-Entscheidung des [X.] werden deshalb - mindestens - in den versicherungsförmigen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung zu beachten sein (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 45 f.).

(2) Die hier verfahrensgegenständliche - im Jahr 1996 abgeschlossene - Direktversicherung wird aber in zeitlicher Hinsicht nicht von den Auswirkungen der „[X.]“-Entscheidung des [X.] betroffen. Der Gerichtshof hat Art. 5 Abs. 2 der [X.] mit Wirkung vom 21. Dezember 2012 für ungültig erklärt, so dass fortan nur noch Art. 5 Abs. 1 der [X.] gilt. Weil aber nach Art. 5 Abs. 1 der [X.] erst bei [X.] nach dem 21. Dezember 2007 neu abgeschlossenen Versicherungsverträgen der Faktor „Geschlecht“ nicht zu unterschiedlichen Prämien und Leistungen führen darf, dürfen Prämien und Leistungen in Altverträgen, die bis zum 21. Dezember 2007 geschlossen wurden, schon aus diesem Grunde geschlechtsspezifisch kalkuliert sein (vgl. Hey/Forst AGG 2. Aufl. § 33 Rn. 38; [X.]/[X.] [Stand: 1. März 2023] AGG § 33 Rn. 26; [X.], 752; [X.]/[X.], 1219; Purnhagen NJW 2013, 113, 114 f.; [X.], 1092, 1097). Aus dem unionsprimärrechtlich gewährleisteten Verbot der Geschlechterdiskriminierung (Art. 21 und 23 der [X.]) lässt sich insoweit nichts anderes herleiten, weil es dem [X.] Gesetzgeber grundsätzlich selbst überlassen ist, darüber zu bestimmen, wann und in welchem Umfang er zur Herstellung der Geschlechtergleichbehandlung tätig wird (vgl. [X.] Urteil vom 1. März 2011 - [X.]. [X.]/09 - NJW 2011, 907 Rn. 20 - [X.] des [X.]) und der [X.] die zeitliche Geltung von Art. 5 Abs. 1 der [X.] nicht beanstandet hat. Es ist dabei evident, dass die mittelbaren Wirkungen der „[X.]“-Entscheidung auf versicherungsförmige Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung zu keinem früheren [X.]punkt eintreten können als die unmittelbaren Wirkungen, die diese Entscheidung auf rein private Versicherungsverträge zu entfalten vermag (vgl. [X.] 2011, 2775, 2778).

cc) Das Beschwerdegericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass auch für das im Wege der internen Teilung zu übertragende neue Anrecht der Antragstellerin keine Verpflichtung zu einer geschlechtsneutralen biometrischen Kalkulation besteht.

(1) Nicht jede Vertragsänderung nach dem 21. Dezember 2012 kann eine geschlechtsneutrale (Neu-)Kalkulation von Prämien und Leistungen eines bestehenden Versicherungsvertrages gebieten. Hiervon ist auch der [X.] Gesetzgeber ausgegangen, der in § 33 Abs. 5 Satz 1 AGG seine Vorstellung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Wegfall des in Art. 5 Abs. 2 der [X.] enthaltenen besonderen Rechtfertigungsgrundes für die unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts bei den Prämien oder Leistungen von Versicherungsverträgen nur für die ab dem 21. Dezember 2012 begründeten [X.] gelten soll (vgl. auch Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses vom 7. November 2012 zum Entwurf des [X.], BT-Drucks. 17/11395 [X.]). Aus dem Umstand, dass in § 33 Abs. 5 AGG eine den jeweiligen Sätzen 2 in § 33 Abs. 2 bis 4 AGG entsprechende Regelung zu Vertragsänderungen - offenbar bewusst - nicht vorgesehen ist, lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass bloße Änderungen eines Altvertrages nach dem 21. Dezember 2012 nach den Intentionen des Gesetzgebers noch nicht zur Anwendung von [X.] nach den Vorgaben des [X.] führen sollen (vgl. [X.]/[X.] BGB [2020] § 33 AGG Rn. 21; [X.]/[X.] [Stand: 1. März 2023] AGG § 33 Rn. 28; [X.] VersR 2012, 1073, 1076 f.; Armbrüster/[X.], 1053, 1060 f.).

Für eine solche Auslegung könnte in der Sache sprechen, dass eine zwingende Anwendung von [X.] bei jeder Vertragsänderung in vielen Fällen den Interessen der Parteien eines Altvertrages widersprechen würde. Denn es bestünde in diesem Falle die Gefahr, dass eine Vertragsanpassung an einen geänderten Versicherungsbedarf nur deshalb unterbleibt, weil der Versicherer einen entsprechenden Antrag nicht annimmt, um den damit verbundenen [X.] zu verhindern oder sich der von der geschlechtsspezifischen Kalkulation im alten Tarif begünstigte Kunde im Hinblick auf höhere Prämien im [X.] wirtschaftlich an der von ihm an sich gewünschten Vertragsänderung gehindert sieht (vgl. [X.] VersR 2012, 1073, 1076 f.).

(2) Etwas anderes muss aber auf jeden Fall dann gelten, wenn die nach dem 21. Dezember 2012 vorgenommenen Änderungen des Altvertrages so gewichtig sind, dass sie wirtschaftlich einem Neuabschluss des [X.] (vgl. [X.]/[X.] [Stand: 1. März 2023] AGG § 33 Rn. 28; Armbrüster/[X.], 1053, 1061; [X.]/[X.], 1219, 1223).

(a) Nach einer beispielhaften und nicht abschließenden Aufzählung in den von der [X.] herausgegebenen - grundsätzlich unverbindlichen - „Leitlinien zur Anwendung der Richtlinie 2004/113/[X.] auf das Versicherungswesen im [X.] an das Urteil des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.]/09 ([X.])“ vom 22. Dezember 2011 (abgedruckt in [X.] 2012, 78 ff.) soll eine dem Neuabschluss eines [X.]de Vertragsänderung insbesondere dann nicht vorliegen, wenn sich einzelne Punkte des [X.] (z.B. die Prämienhöhe) anhand zuvor festgelegter Parameter verändern, ohne dass es einer Zustimmung des Versicherungsnehmers bedarf, wenn der Versicherungsnehmer durch einseitige Erklärung von der ihm bereits im Altvertrag eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht, Zusatz- oder [X.]versicherungen abzuschließen oder wenn der Versicherer seinen Bestand auf einen anderen Versicherer überträgt, ohne dass sich der Status der im Bestand enthaltenen Verträge ändert (vgl. Ziff. 13 [X.] b, [X.] c und [X.] d der Leitlinien der [X.]).

Gemessen daran kann bei der internen Teilung von Lebens- und Rentenversicherungen im Versorgungsausgleich jedenfalls in Bezug auf das zugunsten des [X.] übertragene Anrecht durchaus von einem gewichtigen Eingriff in den Status des bestehenden Vertrages ausgegangen werden. Zwar dürfte allein in dem Wechsel des Versicherungsnehmers - wie etwa bei der Übertragung einer betrieblichen Direktversicherung auf den neuen Arbeitgeber oder auf den ausgeschiedenen Arbeitnehmer im Rahmen der versicherungsvertraglichen Lösung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 [X.] - noch keine in diesem Sinne wesentliche Vertragsänderung zu erblicken sein (vgl. [X.] [X.] 2012, 641, 649; [X.]/[X.], 1219, 1225). Bei der internen Teilung eines Versorgungsanrechts im Versorgungsausgleich ist der Sachverhalt aber schon deshalb anders zu beurteilen, weil es bei dem auf den [X.] übertragenen Anrecht zu einer Änderung des versicherten Risikos kommt.

(b) Andererseits knüpft die Anwendung der [X.] nach den Vorgaben des [X.] allerdings schon im Ausgangspunkt stets an eine „vertragliche Vereinbarung“ und damit an eine übereinstimmende Willensbetätigung aller am Versicherungsvertrag beteiligten Parteien an (vgl. auch Ziff. 11 der Leitlinien der [X.]). Dem liegt auch die Überlegung zugrunde, dass es den Vertragsparteien selbst in die Hand gelegt werden müsse, ob sie ihren bestehenden Vertrag durch eine wesentliche Vertragsänderung den [X.] nach den Vorgaben des [X.] unterwerfen oder ob sie hiervon Abstand nehmen und weiterhin Vertrauensschutz genießen wollen.

Die Begründung eines neuen Anrechts im Wege interner Teilung nach den §§ 10 ff. [X.] beruht aber nicht auf einer Vereinbarung der Parteien, sondern auf einem richterlichen [X.] und damit einem hoheitlichen Eingriff in das Versicherungsverhältnis, der sich ohne - und gegebenenfalls auch gegen - den Willen der Parteien des bestehenden Versicherungsvertrages vollzieht. Der rechtliche Rahmen des Versorgungsausgleichs gebietet bei der internen Teilung wegen des Gebots vergleichbarer Wertentwicklung (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 [X.]) für das neu begründete Anrecht gerade keine Veränderung der für das geteilte Anrecht geltenden biometrischen Rechnungsgrundlagen (vgl. [X.]sbeschluss vom 18. August 2021 - [X.] 359/19 - FamRZ 2021, 1955 Rn. 27) und damit auch keinen Wechsel von einer im Einzelfall noch zulässigen geschlechtsspezifischen auf eine geschlechtsneutrale biometrische Kalkulation der mit dem Ausgleichswert zu finanzierenden Rentenleistung (im Ergebnis ebenso [X.] FamRZ 2019, 876, 879 f.; [X.] Beschluss vom 8. Juni 2020 - 15 UF 188/19 - juris Rn. 5; [X.] Beschluss vom 21. Januar 2020 - 16 UF 166/19 - juris Rn. 27; [X.]/[X.]/[X.] 16. Aufl. § 11 [X.] Rn. 4; [X.]/[X.] [Stand: 25. April 2023] § 11 [X.] Rn. 31; [X.]/[X.] 9. Aufl. § 11 [X.] Rn. 20).

(3) Diesem rechtlichen Befund steht es nicht entgegen, dass der [X.] im Jahr 2017 die Verwendung geschlechtsspezifischer Barwertfaktoren bei Versorgungsauskünften von Trägern der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seit dem 1. Januar 2013 - auch unter Hinweis auf die Fernwirkungen der „[X.]“-Entscheidung des [X.] - beanstandet hat (vgl. [X.]sbeschluss [X.], 169 = FamRZ 2017, 863 Rn. 26 ff.). Die Sachverhalte sind insoweit nicht vergleichbar. Wie bereits das Beschwerdegericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Anrechte der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - anders als das hier betroffene Anrecht - von vornherein geschlechtsneutral kalkuliert, weil sowohl der Erwerb von [X.] als der maßgeblichen Bezugsgröße des Versorgungssystems als auch die Höhe der sich daraus ergebenden Rente für Männer und Frauen gleich geregelt sind. Allein als Rechengröße für die Ermittlung des [X.] wurden seinerzeit von den Versorgungsträgern geschlechterdifferenzierende Barwertfaktoren herangezogen; darum geht es hier aber nicht.

4. Die weitere Maßgabenanordnung des [X.], dass das zu übertragende Anrecht in der [X.] zwischen dem Ende der Ehezeit und der Rechtskraft der Versorgungsausgleichsentscheidung mit dem sich aus den Rechnungsgrundlagen für das auszugleichende Anrecht ergebenden Rechnungszins verzinst werden muss, kann schon deshalb keinen Beanstandungen unterliegen, weil sie für die ausgleichsberechtigte Antragstellerin ausschließlich günstig ist. Dagegen erinnert auch die Rechtsbeschwerde nichts.

III.

Eine Vorlage der Sache an den [X.] gemäß Art. 267 AEUV ist nicht geboten. Die Grundsätze für die sich im vorliegenden Fall stellenden Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der [X.] und den Wirkungen der „[X.]“-Entscheidung des Gerichtshofs sind derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt („acte clair“, vgl. [X.]sbeschluss [X.], 299 = FamRZ 2022, 1278 Rn. 29 mwN; vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht [X.] Urteil vom 4. Oktober 2018 - [X.]. [X.]/17 - [X.] 2018, 1038 Rn. 110 - Kommission/Frankreich mwN).

Dies gilt sowohl für die Frage nach der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Kalkulation von Prämien und Leistungen (jedenfalls) für solche Verträge, die vor der zeitlichen Geltung von Art. 5 Abs. 1 der [X.] am 21. Dezember 2007 geschlossen wurden, als auch für die Beurteilung, dass eine nach dem 21. Dezember 2012 vollzogene Realteilung eines Anrechts aus einer Lebens- oder Rentenversicherung auf der Grundlage des nationalen Versorgungsausgleichsrechts keine Vertragsänderung darstellt, welche für das übertragene Anrecht eine Verpflichtung zur geschlechtsneutralen Kalkulation von Prämien und Leistungen auslösen kann. Insoweit sieht sich der [X.] insbesondere im Einklang mit den am 22. Dezember 2011 veröffentlichten Leitlinien der [X.].

Guhling     

  

Klinkhammer     

  

Günter

  

Botur     

  

Krüger     

  

Meta

XII ZB 250/20

31.05.2023

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BGH, 23. September 2020, Az: XII ZB 250/20, Beschluss

§ 11 VersAusglG, § 19 Abs 1 Nr 2 AGG, § 33 Abs 5 AGG, Art 5 Abs 1 EGRL 113/2004, Art 5 Abs 2 EGRL 113/2004, Art 5 Buchst b EGRL 54/2006, Art 5 Buchst c EGRL 54/2006, Art 21 EUGrdRCh, Art 23 EUGrdRCh

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 31.05.2023, Az. XII ZB 250/20 (REWIS RS 2023, 4441)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 4441

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