Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen[X.] ZR 32/03vom7. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte [X.] auf das Verständnis und die [X.] Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschriftabstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern aufeinen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer sol-chen Fachzeitschrift an ([X.] 43, 130, 139; Senatsurteile vom10. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 363; vom26. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 193), begegnetdie tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "un-schwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen [X.] zu tun habe, keinen durchgreifenden Beden-ken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu [X.], daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis dar-- 3 -auf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der [X.] seierneut ein Generalmieter des [X.] Pleite gegangen.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 50.000 Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll
Meta
07.10.2003
Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 32/03 (REWIS RS 2003, 1352)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1352
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.