Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 32/03

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1352

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 32/03vom7. Oktober 2003in dem [X.] 2 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Oktober 2003 durch [X.] Richterin Dr. Müller, [X.] [X.], die Richterin [X.], [X.] und Zollbeschlossen:Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht auf-zeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder dieFortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Bei seiner Auslegung der beanstandeten Äußerung konnte [X.] auf das Verständnis und die [X.] Lesern einer auf den Kapitalmarkt spezialisierten Zeitschriftabstellen. Kam es hiernach nicht auf den "flüchtigen", sondern aufeinen unvoreingenommenen und verständigen Leser einer sol-chen Fachzeitschrift an ([X.] 43, 130, 139; Senatsurteile vom10. Dezember 1991 - [X.] - [X.], 363; vom26. Oktober 1999 - [X.] - [X.], 193), begegnetdie tatrichterliche Feststellung, ein solcher Leser erkenne "un-schwer", daß die Abbildung nichts mit der beschriebenen [X.] zu tun habe, keinen durchgreifenden Beden-ken und kann eine Zulassung der Revision nicht begründen. [X.] die Nichtzulassungsbeschwerde keinen Vortrag dazu [X.], daß das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft dem Hinweis dar-- 3 -auf nicht nachgegangen ist, nach der Insolvenz der [X.] seierneut ein Generalmieter des [X.] Pleite gegangen.Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,2. Halbs. ZPO abgesehen.Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 50.000 Müller[X.]DiederichsenPaugeZoll

Meta

VI ZR 32/03

07.10.2003

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2003, Az. VI ZR 32/03 (REWIS RS 2003, 1352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1352

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.