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PDF anzeigen[X.] vom 25. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Juli 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. März 2007 wird als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des genannten Urteils wird als [X.] verworfen, weil der Angeklagte die Wochenfrist nach § 464 Abs. 3 Satz 1, § 311 Abs. 2 StPO versäumt hat. Die Frist begann mit der Verkündung der Entscheidung am 2. März 2007 und endete mit dem 9. März 2007. [X.] wird aber erstmals mit dem am 9. Mai 2007 und somit verspätet eingegangenem Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Mai 2007 beanstandet. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. [X.] Bode [X.]
Meta
25.07.2007
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2007, Az. 2 StR 239/07 (REWIS RS 2007, 2666)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 2666
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