Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. Xa ARZ 167/09

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2282

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] 167/09vom 30. Juli 2009 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6; [X.] § 17a Abs. 2 Satz 3 Hat ein Gericht in einem Prozesskostenhilfeverfahren die Unzulässigkeit des Rechtswegs ausgesprochen und die Sache an ein anderes Gericht verwiesen, ist es dem anderen Gericht verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Entscheidung über das [X.] abweichend zu beurtei-len (ebenso [X.], [X.]. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). [X.], [X.]uss vom 30. Juli 2009 - [X.] 167/09 - [X.][X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat am 30. Juli 2009 durch [X.] und [X.], die Richterin Mühlens und [X.] [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Zuständiges Gericht ist das [X.]. Gründe: [X.] Der Antragsteller hat unter Vorlage eines [X.] für eine Klage gegen das Landratsamt –

beantragt. Mit der beabsichtigten Klage will er dem Beklagten gerichtlich verbieten lassen, sein Grundstück zu betreten, und den Beklagten und dessen Mitarbeiter dazu verurteilen lassen, bei einem Zutrittserfordernis auf Grundlage hoheitlicher Rechte bestimmte, im Klageantrag näher bezeichnete Formalien einzuhalten. 1 2 Das [X.] hat nach Zustellung des [X.] und Anhörung beider Parteien den Rechtsweg zu den Verwal-tungsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das [X.] verwiesen. Das Amtsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg, weil das [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht zuständig sei. Darüber hinaus sei die beabsichtigte Klage unbegründet. Es gebe zivilrechtlich keine Anspruchsgrundlage dafür, ein bestimmtes Behördenhandeln zu erzwin-gen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragstellers ist [X.] geblieben. Das [X.] hat in der Beschwerdeentscheidung ausge-- 3 - führt, das Amtsgericht habe seine Zuständigkeit zu Recht verneint. Ob dem An-tragsteller Ansprüche aus § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG zustün-den, könne dahingestellt bleiben; für eine entsprechende Klage sei das [X.] ausschließlich zuständig. Nach Zustellung der Beschwerdeentscheidung hat der Antragsteller beim [X.] beantragt, die Sache gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO dem [X.] vorzulegen. Diesem Begehren hat das [X.] entsprochen. 3 I[X.] Der Antrag auf gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit ist [X.]. Er führt in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Be-stimmung des [X.] als zuständiges Gericht für die [X.] Entscheidung über das [X.]. 4 1. Der Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - ausnahmsweise - zulässig. 5 6 a) Der [X.] ist für die Entscheidung zuständig. Sofern zwei Gerichte aus unterschiedlichen Rechtswegen ihre Zuständigkeit verneint haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts demjenigen obersten Gerichtshof des [X.], der zuerst darum angegangen wird ([X.], [X.]. v. 26.07.2001 - [X.], NJW 2001, 3631, 3632; [X.], [X.]. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751). b) Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass die vorangegangenen Entscheidungen über die Zuständigkeit im Rahmen eines [X.] ergangen sind. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ermöglicht die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes auch im Verfahren wegen der Gewährung von Prozesskostenhilfe vor Rechtshängigkeit der Hauptsache, sofern das [X.] wie hier durch Mitteilung der Antragsschrift an den Gegner in [X.] - setzt worden ist (vgl. [X.], [X.]. v. 09.03.1994 - [X.] 8/94, NJW-RR 1994, 706 m.w.N.). c) Einer Bestimmung des zuständigen Gerichts steht auch nicht entge-gen, dass es im Streitfall um die Zulässigkeit des Rechtswegs geht. 8 Ein nach § 17a Abs. 2 [X.] ergangener [X.]uss, mit dem ein Gericht den beschrittenen Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, ist allerdings einer weiteren Überprüfung ent-zogen, sobald er rechtskräftig geworden ist. Auch wenn sich das Gericht, an das die Sache verwiesen wurde, an den Verweisungsbeschluss nicht für ge-bunden hält, kommt eine Zuständigkeitsbestimmung analog § 36 Nr. 6 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung von rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage kommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten ([X.], [X.]. v. 26.07.2001 - [X.], NJW 2001, 3631) oder die Verfahrensweise eines Gerichts die Annahme recht-fertigt, dass der Rechtsstreit von diesem nicht prozessordnungsgemäß geför-dert werden wird, obwohl er gemäß § 17b Abs. 1 [X.] vor ihm anhängig ist ([X.], [X.]. [X.] [X.] 266/01, NJW-RR 2002, 713; ebenso [X.], [X.]. v. 28.02.2006 - 5 AS 19/05, [X.], 1372 [X.]. 8). 9 Im vorliegenden Fall haben sowohl das Verwaltungsgericht als auch das Amtsgericht und das [X.] eine inhaltliche Befassung mit der Sache [X.]. Zwar hat das Amtsgericht formal über das [X.] entschieden. Die von ihm ausgesprochene Ablehnung dieses Gesuchs be-schränkt sich jedoch auf eine Prüfung der bereits vom Verwaltungsgericht - mit abweichendem Ergebnis - behandelten [X.]. Eine Entscheidung über die sachlichen Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage steht damit noch aus. Sie kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Amtsgericht 10 - 5 - das Klagebegehren in einer Hilfserwägung als unbegründet bezeichnet hat. Das [X.] hat seine Beschwerdeentscheidung nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt, sondern lediglich über die Frage der Zuständigkeit entschieden. [X.] es dabei, hätte der Antragsteller keine zumutbare Möglichkeit, eine sachliche Entscheidung über sein [X.] zu erreichen. Zwar erwächst die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht in Rechtskraft ([X.], [X.]. v. 03.03.2004 - IV ZB 43/03, [X.], 1805, 1806; [X.], [X.]. v. 15.05.2007 - 1 BvR 2347/05, [X.], 1170 [X.]. 13), so dass der Antragsteller nicht gehindert ist, einen erneuten Antrag beim Verwaltungsgericht oder beim Amtsgericht zu stellen. Angesichts des bisherigen [X.] erscheint es aber unwahrscheinlich, dass die genannten Gerichte bei der Prüfung eines neuen Gesuchs von ihrer bisherigen Auffassung abrücken würden. 11 12 d) Alle vorangegangenen Entscheidungen sind rechtskräftig und [X.]. 13 Der Verweisungsbeschluss des [X.] ist mangels [X.] Einlegung eines Rechtsmittels nicht mehr anfechtbar und gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.] für das Amtsgericht bindend. Dies gilt auch dann, wenn die Anwendung von § 17a [X.] im Prozesskostenhilfeverfahren unzulässig wäre (dafür z.B. [X.]/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., Vor §§ 17-16b [X.] Rdn. 12; [X.]/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 3, je m.w.N. auch zur Gegen-auffassung). Eine Auslegung, nach der die genannte Bestimmung auch im [X.] über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe anzuwenden ist, ist [X.] nicht unvertretbar ([X.], [X.]. v. 26.07.2001 - [X.] 132/01, NJW 2001, 3633; vgl. auch [X.], [X.]. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). - 6 - Der [X.]uss, mit dem das Amtsgericht die Bewilligung von [X.] versagt hat, ist nach der Zurückweisung der dagegen eingelegten Beschwerde ebenfalls nicht mehr anfechtbar. Eine Verneinung der [X.] im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegt auch dann vor, wenn ein [X.]gesuch mit der Begründung abgelehnt worden ist, die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe mangels Zuständigkeit keine Aussicht auf Erfolg ([X.], [X.]. v. 09.02.1994 - [X.] 1/94, NJW 1994, 1416). 14 2. Als zuständiges Gericht für die inhaltliche Entscheidung über das [X.] ist das [X.] zu bestimmen. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses des [X.] gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 [X.]. Diese Bindungswirkung gilt zwar nur für das Verfahren über die Gewährung der beantragten [X.], nicht auch für ein darauf folgendes Hauptsacheverfahren (vgl. [X.], [X.]. v. 18.04.1991 - I ARZ 748/90; [X.], [X.]. v. 27.10.1992 - 5 AS 5/92, NJW 1993, 751, 752). Sie stünde auch einer - nach dem Sach- und Streitstand kaum in Betracht kommenden - Versagung der Prozesskostenhilfe wegen feh-lender sachlicher Zuständigkeit nicht entgegen (vgl. [X.], [X.]. v. 13.07.2004 - [X.], NJW-RR 2004, 1437). Aufgrund der Bindungswirkung ist es dem 15 - 7 - Amtsgericht jedoch verwehrt, die Rechtswegzuständigkeit im Rahmen der Ent-scheidung über das [X.] abweichend zu beurteilen ([X.], aaO). Es hat deshalb inhaltlich über das Gesuch zu befinden und darf die Er-folgsaussichten der beabsichtigten Klage nicht wegen fehlender Rechtswegzu-ständigkeit verneinen. Meier-Beck [X.]

Mühlens

[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 14.05.2009 - 1 T 29/09 -

Meta

Xa ARZ 167/09

30.07.2009

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ARZ

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2009, Az. Xa ARZ 167/09 (REWIS RS 2009, 2282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2282

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