Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 3 StR 445/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 1096

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 445/15
vom
8. Dezember 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags
hier:
Revision der Nebenklägerin

-
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Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin
am 8. Dezember
2015
gemäß
§
349 Abs. 1
[X.] beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin D.

S.

gegen das Urteil des [X.] vom 6.
Juli 2015 wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tra-gen. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen des Angeklagten im Revisionsverfahren findet wegen der gleichfalls erfolglosen Re-vision des Angeklagten nicht statt (vgl. [X.]/[X.], [X.], 58.
Aufl., §
473 Rn.
10a).

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheits-strafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der [X.] mit der nicht ausgeführten Formalrüge und der in allgemeiner Form erhobenen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§
349 Abs.
1, §
400 Abs.
1 [X.]).
Der [X.] hat in seiner Antragsschrift zutreffend ausge-führt:
"Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Nach §
400 Abs.
1 [X.] ist ein Nebenkläger nicht befugt, das Urteil mit dem Ziel anzufechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der An-geklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] als Nebenkläger berechtigt. Deshalb bedarf seine Revision eines genauen Antrages oder einer Begründung, die deutlich macht, 1
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dass er eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenkla-gedelikts verfolgt (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 3.
Juli 2012 -
3 [X.]). Diese Voraussetzungen hat die Nebenklägerin vorliegend
nicht erfüllt. Sie hat ihre Revision vielmehr allein mit der nicht ausgeführten Formalrüge und mit der in allgemeiner Form erho-benen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das Ziel des Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der [X.] nicht eingegangen. Die Revision der [X.] ist daher zu verwerfen."

Dem stimmt der Senat zu.

[X.]Hubert Mayer

Gericke Spaniol
3

Meta

3 StR 445/15

08.12.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.12.2015, Az. 3 StR 445/15 (REWIS RS 2015, 1096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1096

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