Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZR 200/10

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 133

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 200/10

Verkündet am:

19. Dezember 2012

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch
die [X.] Richterin [X.],
die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Dezember 2012

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel der [X.] wird das Urteil des [X.], 9.
Zivilsenat, vom 27.
Juli 2010 teilweise aufgehoben, das Urteil des [X.], Zivilkammer
24, vom 22.
Januar 2010 teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.
Die Beklagte wird verurteilt, unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-zusetzenden Ordnungsgeldes

und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer
Ord-nungshaft

oder einer
Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000

Jahre, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der [X.]) es
zu unterlassen,

(1)
beim Abschluss von Verträgen über Lebensversiche-rungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu [X.] oder sich bei der Abwicklung bestehender -
3
-

Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen (unzulässige Bestimmungen
im Fettdruck):

§
7
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann?

[X.] Folgen

1
Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder [X.]

b)
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung

Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens [X.] Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den [X.] (Abzug) zu verringern.

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde
liegenden Annahmen in Ihrem Fall ent-weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger
zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird -
im letzteren Falle
-
entspre-chend herabgesetzt.

c)
Zillmerung der Abschlusskosten

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen ent-stehen Kosten. Diese so
genannten [X.]

43 Abs.
2 der Verordnung über die [X.]) sind bereits pauschal bei der [X.] berück-sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das [X.] nach §
4 der De-ckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die -
4
-

ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im
Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen.

d)
Konsequenzen

Der Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Versicherungssumme vor-handen sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder Beitragsfreistellung in den ersten Jahren Ihrer Versicherung keine Leistungen
erhal-ten und alle gezahlten Beiträge verfallen. Die [X.] speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versicherungsschein
abgedruckten Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen
entnehmen.

2
Kündigung der Versicherung

a)
Auszahlung eines Rückkaufswertes

Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt I Abs.
1 kündigen, so zahlen wir -
soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt II Abs.
1 d))
-
den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der Zeitwert
Ihrer [X.]. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedin-gungen festgesetzten Abzug
vermindert. Im [X.] ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug.

Das Deckungskapital Ihrer Versicherung ist der Be-trag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung [X.] vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den Schluss des laufenden Bei-tragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versi--
5
-

cherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskal-kulation berechnet; das Deckungskapital des Ge-winn-, Leistungs-
bzw. [X.] wird ent-sprechend berechnet.

c)
Garantiebetrag

Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der [X.] abhängt (vgl. die im [X.] abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien [X.]ssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen).

3
Beitragsfreistellung

a)
Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung

Haben Sie vollständige Befreiung von der [X.] beantragt, so setzen wir
die versicherte Versicherungssumme auf eine bei-tragsfreie Versicherungssumme
herab, die nach den anerkannten Regeln der [X.] mit den Rechnungsgrundlagen für die [X.] für den Schluss des laufenden Beitragszahlungsabschnitts errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der [X.] Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingun-gen festgelegten Abzug
gemindert.

Die so errechnete beitragsfreie [X.] garantieren
wir Ihnen (vgl. die im [X.] abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien [X.]ssummen, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitragsrückstände bestehen).

-
6
-

b)
Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung

Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der [X.] beantragt, so wird die Versi-cherung mit herabgesetztem
Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik herabgesetzten Versicherungssumme unter Berücksichtigung des in den Tarifbedingun-gen festgelegten Abzugs
für den entfallenden Teil der Versicherungssumme fortgesetzt.

§
17
Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

1
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen ent-stehen Kosten. Diese so
genannten [X.] (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die [X.]) sind bereits pauschal bei der [X.] berück-sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

2
Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Ver-sicherungsvertrag das [X.] nach §
4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

3

Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien [X.]n entnehmen.

-
7
-

Tarifbedingungen
für die Lebensversicherung

3
Höhe der Mindestbeträge

3.4
Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf

Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rück-kaufswerte
unter 10
EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitrags-rückzahlung) erfolgt.

4
Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung

4.1
Hauptversicherungen

Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug gemäß §
7 Abschnitt
II Abs.
1 b), 2
a), 3
a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die [X.] bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung Ih-rer Versicherung

-
bei dem Produkt RIV

-
der Produktgruppen Comfort und [X.]: 2,0
%
-
der Produktgruppen Classic, Spezial und [X.]: 1,5
%

der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge) zuzüglich
0,45
% der Versicherungssumme

-
bei den übrigen Produkten

-
der Produktgruppen Comfort und [X.]: 2,5
%
-
der Produktgruppen Classic, Spezial und [X.]: 2,0
%
-
8
-

der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge).

4.2
Zusatzversicherungen

Für beitragspflichtige Zusatzversicherungen be-trägt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistel-lung

-
für Berufs-
bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen

-
der Produktgruppen Comfort und [X.]: 2,0
%
-
der Produktgruppen Classic, Spezial und Sel-ect: 1,5
%

der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne [X.]) zuzüglich
50
% des Deckungskapi-tals

-
für Risiko-Zusatzversicherungen

-
der Produktgruppen Comfort und [X.]: 2,0
%
-
der Produktgruppen Classic, Spezial und Sel-ect: 1,5
%

der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne [X.]) zuzüglich
0,45
% der [X.].

(2)
beim Abschluss von Verträgen über Rentenversiche-rungen
mit Verbrauchern folgende Klauseln zu [X.] oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:
-
9
-

§
7
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann?

[X.]
Folgen

1
Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder [X.]

b)
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung

Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens [X.] Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden
Leistungen um einen in den [X.] (Abzug) zu verringern.

()

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde
liegenden Annahmen in Ihrem Fall ent-weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger
zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird -
im letzteren Falle
-
entspre-chend herabgesetzt.

c)
Zillmerung der Abschlusskosten

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen ent-stehen Kosten. Diese so
genannten [X.]

43 Abs.
2 der Verordnung über die [X.]) sind bereits pauschal bei der [X.] berück-sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das [X.] nach §
4
der De-ckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im -
10
-

Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt
sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen.

d)
Konsequenzen

Der Abzug bei Kündigung oder
Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert und keine beitragsfreie Rente vorhanden sind. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder [X.] in den ersten Jahren Ihrer Versi-cherung keine Leistungen erhalten und alle gezahl-ten Beiträge verfallen. Die Einzelheiten speziell für Ihre Versicherung können Sie der in Ihrem Versi-cherungsschein
abgedruckten Tabelle der [X.] Rückkaufswerte und der beitragsfreien Ren-ten
entnehmen.

2
Kündigung einer Versicherung mit Todesfallleistung (Beitragsrückgewähr)

a)
Auszahlung eines Rückkaufswertes

Wenn Sie Ihre Versicherung mit Todesfallleistung ([X.]) nach Abschnitt
I Abs.
1 kündigen, so zahlen wir -
soweit bereits entstanden (s. soeben Ab-schnitt
II Abs.
1 d))
-
den Rückkaufswert, jedoch höchstens die bei Tod fällig werdende Leistung ([X.]). Der Rückkaufswert ist der Zeit-wert
Ihrer Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug
ver-mindert. Im Folgenden ist der Rückkaufswert im-mer der Zeitwert, vermindert um den Abzug.

Das Deckungskapital Ihrer
Versicherung ist der Be-trag, den wir aus Ihren Beiträgen zur Erfüllung [X.] vertraglichen Leistungen bilden. Es wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik für den Schluss des laufenden Bei-tragszahlungsabschnitts (bei beitragsfreien Versi--
11
-

cherungen: für den Schluss des laufenden Monats) mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskal-kulation berechnet.

f)
Garantiebetrag

Vom Rückkaufswert garantieren wir Ihnen einen Betrag, dessen Höhe vom Zeitpunkt der [X.] abhängt (vgl. die im [X.] abgedruckte Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem Vorbehalt steht, dass keine Beitrags-rückstände bestehen).

4
Beitragsfreistellung

a)
Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung

Haben Sie vollständige Befreiung von der [X.] beantragt, so setzen wir die versicherte Rente auf eine beitragsfreie Rente
her-ab, die nach den anerkannten Regeln der [X.] mit den Rechnungsgrundlagen für die Beitragskalkulation für den Schluss des [X.] errechnet wird. Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der [X.] Rente zur Verfügung stehende Betrag ist um den in den Tarifbedingungen festgelegten
Abzug
gemindert.

Die so errechnete beitragsfreie Rente garantieren
wir Ihnen (vgl. die im Versicherungsschein [X.] Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und der beitragsfreien Renten, die unter dem [X.] steht, dass keine Beitragsrückstände beste-hen).

-
12
-

b)
Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung

Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der [X.] beantragt, so wird die Versi-cherung mit herabgesetztem Beitrag und einer nach den anerkannten Regeln der Versicherungs-mathematik herabgesetzten Rente unter Berück-sichtigung des in den Tarifbedingungen festgeleg-ten Abzugs
für den entfallenden Teil der Rente fortgesetzt.

§
17
Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

1
Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen ent-stehen Kosten. Diese so
genannten [X.] (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die [X.]) sind bereits pauschal bei der [X.] berück-sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

2
Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Ver-sicherungsvertrag das [X.] nach §
4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind.

3

Nähere Informationen können Sie der in Ihrem Versicherungsschein abgedruckten Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Renten ent-nehmen.

-
13
-

Tarifbedingungen für die Rentenversicherung

3
Höhe der Mindestbeträge

3.3
Mindestauszahlungsbetrag bei Rückkauf

Bei Versicherungen der Produktgruppen Comfort und Spezial werden aus Kostengründen Rück-kaufswerte unter 10
EUR nicht ausgezahlt, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang (z.B. eine Beitrags-rückzahlung) erfolgt.

4
Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung

4.1
Hauptversicherungen

Für beitragspflichtige Versicherungen beträgt der Abzug gemäß §
7 Abschnitt
II Abs.
1 b), 2
a), 3 a), 4 a) und b) der Allgemeinen Bedingungen für die Ren-tenversicherung bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistel-lung Ihrer Versicherung in den Produktgruppen

-
Comfort und [X.]: 2,5
%

-
Classic, Spezial und Select: 2,0
%

der noch ausstehenden Beitragssumme (abzüglich Stückkosten und ohne Ratenzuschläge).

4.2
Zusatzversicherungen

Für beitragspflichtige Berufs-
bzw. [X.] beträgt der Abzug bei Rückkauf bzw. Beitragsfreistellung in den Pro-duktgruppen

-
Comfort und [X.]: 2,0
%
-
Classic, Spezial und Select: 1,5
%

-
14
-

der noch ausstehenden Beitragssumme (ohne [X.])
zuzüglich
50
% des Deckungskapi-tals.

Bei Rückkauf einer beitragsfreien Berufs-
bzw. Er-werbsunfähigkeits-Zusatzversicherung beträgt der Abzug 50 % des [X.].

(3)
beim Abschluss von Verträgen über fondsgebundene Rentenversicherungen mit Verbrauchern folgende Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf folgende Klauseln zu berufen:

§
7
Wann können Sie Ihre Versicherung kündigen oder beitragsfrei stellen und was passiert dann?

II
Folgen

1
Wirtschaftliche Nachteile einer Kündigung oder [X.]

b)
Abzug bei Kündigung oder Beitragsfreistellung

Im Fall Ihrer Kündigung oder Ihres Verlangens [X.] Beitragsfreistellung sind wir berechtigt, die Ihnen zustehenden Leistungen um einen in den Ta-rifbedingungen festgesetzten
Betrag (Abzug) zu verringern. (

()

Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall ent-weder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt -
15
-

der Abzug bzw. wird -
im letzteren Falle
-
entspre-chend herabgesetzt.

c)
Zillmerung der Abschlusskosten

Durch den Abschluss von Versicherungsverträgen ent-stehen Kosten. Diese so
genannten [X.]

43 Abs.
2 der Verordnung über die [X.]) sind bereits pauschal bei der [X.] berück-sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt. Für Ihren Versicherungsvertrag ist das [X.] nach §
4 der De-ckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren oder Zillmerung)
maßgebend. Hierbei
werden die ersten Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versicherungsfall und Kosten des Versicherungs-betriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode bestimmt sind, zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen.

d)
Konsequenzen

Der Abzug bei Kündigung oder
Beitragsfreistellung und die Zillmerung haben zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung kein Rückkaufswert vorhanden ist. Dies bedeutet, dass Sie bei einer Kündigung oder einem Verlangen nach Beitrags-freistellung in den ersten Jahren Ihrer [X.] keine Leistungen erhalten und alle gezahlten Beiträge verfallen.

2
Kündigung

a)
Auszahlung eines Rückkaufswertes

Wenn Sie Ihre Versicherung nach Abschnitt
I Abs.
1 kündigen, so zahlen wir -
soweit bereits entstanden (s. soeben Abschnitt
II Abs.
1 d))
-
den Rückkaufswert. Der Rückkaufswert ist der Zeitwert Ihrer [X.]. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedin-gungen festgesetzten Abzug
vermindert. Im Fol--
16
-

genden ist der Rückkaufswert immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug.

3
Beitragsfreistellung

a)
Verlangen vollständiger Beitragsfreistellung

b)
Verlangen teilweiser Beitragsfreistellung

Haben Sie nur eine teilweise Befreiung von der [X.] beantragt, so wird die Versi-cherung mit herabgesetztem Beitrag unter Berück-sichtigung des in den Tarifbedingungen festgeleg-ten Abzugs
für den entfallenden Teil der [X.] fortgesetzt.

§
17 Was bedeutet die Verrechnung von Abschlusskosten nach dem Zillmerverfahren?

1
Durch den Abschluss von
Versicherungsverträgen ent-stehen Kosten. Diese so
genannten [X.] (§
43 Abs.
2 der Verordnung über die [X.]) sind bereits pauschal bei der [X.] berück-sichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.

2
Zahlen Sie laufende Beiträge, so ist für Ihren Ver-sicherungsvertrag das [X.] nach §
4 der Deckungsrückstellungsverordnung (Zillmerverfahren) maßgebend. Hierbei werden die Beiträge, soweit sie nicht für Leistungen im Versi-cherungsfall und Kosten des Versicherungsbe-triebs in der jeweiligen Versicherungsperiode be-stimmt sind, vollständig zur Tilgung von [X.] herangezogen. (...)
Den für Ihre Ver--
17
-

sicherung geltenden Abschlusskostensatz finden Sie in den Tarifbedingungen.

Tarifbedingungen für die Fondsgebundene [X.] und Produktgruppe Select

2
Abzug bei Beitragsfreistellung/Rückkauf (§
7 Abschnitt II Abs.
1 b), 2 a) und 3 b))

Für beitragspflichtige Versicherungen
beträgt der Abzug bei Beitragsfreistellung bzw. Rückkauf Ihrer Versicherung 1,5
% der noch ausstehenden [X.], begrenzt auf die Beitragssumme für höchstens 40 Jahre.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 1.036,01

zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.
No-vember 2007.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 25% und die Beklagte 75%, von den
Kosten der Berufungsinstanz der Kläger 8% und die Beklagte 92%, von den Kosten der Revisionsinstanz der Kläger 6% und die Beklagte 94%.

Von Rechts wegen

-
18
-

Tatbestand:

Der Kläger ist ein in der Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß §
4 [X.] geführter gemeinnütziger Verbraucherschutzverein. Die [X.] ist eine [X.] Versicherungsgesellschaft in Form eines Versi-cherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit bestimmter Klauseln in den von der [X.] jedenfalls
im Zeitraum von Januar 2007 bis Ende 2007 verwendeten "Allgemeinen Be-dingungen für die Lebensversicherung" ([X.]-KLV), "Allgemeinen Bedin-gungen für die Rentenversicherung" ([X.]) und "Allgemeinen Be-dingungen für die [X.]" ([X.]).

In diesen Bedingungen finden sich unter anderem die im Tenor wiedergegebenen Klauseln zur Kündigung und Umwandlung des Vertra-ges in eine prämienfreie Versicherung, zur Berechnung des [X.], zum sogenannten [X.] und zur Abschlusskostenver-rechnung. In einem von der [X.] als Musterversicherungsschein für die Kapitallebensversicherung vorgelegten Versicherungsschein ist eine Tabelle der garantierten Rückkaufswerte und
der beitragsfreien Versi-cherungssummen für 33 Jahre enthalten. In dieser werden sämtliche Versicherungsjahre abgebildet, wobei der
Rückkaufswert und die bei-tragsfreie Versicherungssumme für die ersten zwei Vertragsjahre mit Null ausgewiesen werden. Die aufgelisteten Beträge betreffen die um den [X.] geminderten [X.].

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer [X.]sverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträ-ge in Anspruch. Er hält sie unter Bezugnahme auf die [X.]surteile vom 1
2
3
-
19
-

9.
Mai 2001 ([X.]/00 und [X.]) und 12.
Oktober 2005 (IV
ZR 162/03 und [X.]) sowie den Beschluss des Bundesver-fassungsgerichts vom 15.
Februar 2006 (1 BvR 1317/96) sowohl wegen fehlender Transparenz als auch wegen inhaltlicher Unangemessenheit für unwirksam. Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. September 2007 ver-langte er von der [X.] erfolglos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung sowie die Erstattung der ihm entstandenen
Rechtsanwaltskosten.

Das [X.] hat der Klage bezüglich der angegriffenen Klau-seln für Lebensversicherungen und für Rentenversicherungen in vollem Umfang sowie für fondsgebundene Rentenversicherungen teilweise stattgegeben und das weitere Unterlassungsbegehren des [X.], das gegen Allgemeine Bedingungen für fondsgebundene Lebensversicherun-gen gerichtet war und mit seinen Rechtsmitteln nicht weiter verfolgt wird, für unbegründet erachtet. Auf die Berufung des [X.] hat das Oberlan-desgericht weitere Bedingungen der fondsgebundenen Rentenversiche-rung für unwirksam erklärt und die Beklagte zur Erstattung der Rechts-anwaltskosten
verurteilt. Unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der [X.] hat es die Klage hinsichtlich der [X.] bei [X.] ab 1.
Januar 2008 ab-gewiesen. Die Parteien verfolgen mit ihren Revisionen die von ihnen zu-letzt im Berufungsverfahren gestellten Anträge im Wesentlichen weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des [X.] hat Erfolg, diejenige der [X.] ist weitgehend unbegründet. Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist das 4
5
-
20
-

Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des [X.]s teilweise abzuändern.

[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann sich die Beklagte bei der Abwicklung bestehender Versicherungsverträge nicht auf die vom Kläger angegriffenen Klauseln berufen, da diese wegen Intransparenz i.S. des §
307 Abs.
1 Satz 2 BGB unwirksam
seien. Der Versicherungs-nehmer könne sich in der Kapitallebensversicherung kein zuverlässiges Bild von der Höhe des [X.]s machen und entgegen §
309 Nr.
12a BGB nicht erkennen, dass die Beklagte zunächst die [X.] des vorgesehenen Abzugs darzulegen habe. Die weiteren [X.] zur Kündigung der Versicherung und Beitragsfreistellung [X.], weil sie dem Versicherungsnehmer die Berechnung des korrekten Versicherungswerts
vorenthielten. Die Bedingungen differen-zierten entgegen der gesetzlichen Vorgabe nicht zwischen dem nach den anerkannten versicherungsmathematischen Methoden zu ermittelnden Zeitwert (= Rückkaufswert) und dem sich nach dem in §
176 Abs.
4 [X.] a.F.
vorgesehenen [X.] ergebenden Auszahlungsbetrag. Die Regelungen zu den Abschlusskosten zeigten die Dauer der aus der Ver-rechnung resultierenden Nachteile und die Zusammensetzung der Kos-ten nicht in nachvollziehbarer Weise auf. Der Vorbehalt der [X.], Rückkaufswerte von weniger als 10

den Versicherungsnehmer unangemessen. Die entsprechenden Rege-lungen für die Rentenversicherung und die fondsgebundene [X.] seien ebenfalls unwirksam.

Hinsichtlich des Abschlusses von Neuverträgen nach dem 1.
Januar 2008 sei die Berufung der [X.] dagegen begründet, da 6
7
-
21
-

die für das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs notwendige Wieder-holungsgefahr insoweit nicht vorliege. Das an diesem Tag in [X.] getre-tene neue [X.] enthalte strikte Regelungen zum [X.] sowie zu den Abschluss-
und Vertriebskosten, die zum Teil deutlich von den angegriffenen Bedingungen der [X.] abwichen und selbst eine "kerngleiche" Weiterverwendung ausschlössen. Es liege auf der Hand, dass sich rational verhaltende Versicherungsunternehmen ihre Bedingungen der neuen gesetzlichen Regelung anpassten.

[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Umfang der erfolgten Verurteilung der [X.] im Wesentlichen stand. Die Revision der [X.]n
hat nur hinsichtlich eines Teils der geltend gemachten vorge-richtlichen Kosten Erfolg.

1. Die Klage ist i.S. der §§
8 Abs.
1 Nr.
1 [X.], 253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO zulässig. Dem steht weder die teilweise Verwendung von [X.] und Sätze oder die Beschränkung der Klage auf einige
Absätze, Sätze und Teilsätze der Versicherungsbedingungen entgegen (vgl. inso-weit [X.]surteil vom 25.
Juli 2012
[X.], [X.], 1149 Rn.
9-12, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen).

2. Mit Ausnahme der §
[X.] Nr.
1c Satz
1, §
17 Nr.
1
Satz 1 [X.]-KLV, [X.],
[X.]

bezüglich derer der Kläger die Klage in der Revisionsinstanz zurückgenommen hat und die daher nicht länger der gerichtlichen Überprüfung unterliegen

betreffenden Verurteilung hat das Berufungsgericht die Beklagte im Ergebnis zu Recht gemäß §
1
8
9
10
-
22
-

[X.] verurteilt, die Verwendung der streitbefangenen Klauseln ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu unterlassen.

Hierbei kann die von den Vorinstanzen erörterte Frage, ob und in-wieweit die angegriffenen Bestimmungen gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs. 1 Satz 2 BGB verstoßen, weitestgehend dahinstehen. Die Regelungen zur Kostenverrechnung mittels der so genannten "Zillme-rung" in §
17 Nr.
2 Satz
1, 2 [X.]-KLV, [X.] und [X.] sowie §
[X.] Nr.
1 c) Satz
3,
4 [X.]-KLV, [X.] und [X.] sind bereits wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gemäß §
307 Abs. 2 Nr. 2, Abs.
1 Satz
1 BGB materiell unwirksam (unter 3.). Ihre Unwirksamkeit erstreckt sich auf weitere Teile der angegriffenen Klauselwerke (unter 4.). Die Regelungen zur Ermittlung von Rückkaufs-werten und prämienfreien Versicherungssummen sowie zum [X.] sind darüber hinaus in mehrfacher Hinsicht intransparent gemäß §
307 Abs. 1 Satz
2 BGB (unter 5.). Weitere Klauseln verstoßen gegen §
309 Nr.
12 a) BGB (unter 6.). Die Regelungen, mit denen sich die [X.] den Einbehalt von [X.] von weniger

(10

-Klausel), sind unwirksam gemäß § 307 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
1 Satz 1 BGB (unter 7.). Die grundsätzlich zu vermutende Wiederholungsgefahr liegt vor (unter 8.).

3. [X.] der §§
17 Nr.
2 Satz
1, 2 [X.]-KLV, [X.] und [X.] sowie §
[X.] Nr.
1 c) Satz
3, 4 [X.]-KLV, [X.] und [X.] sind gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2, Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam. Dies hat der [X.] für vergleichbare Klauseln eines an-deren Versicherers mit Urteil vom 25.
Juli 2012 entschieden und im [X.] begründet. Insoweit nimmt der [X.] in vollem Umfang Bezug auf die Gründe dieses Urteils, die hier entsprechend gelten ([X.], 11
12
-
23
-

[X.], 1149 Rn.
15-33; ferner [X.]surteil vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10, juris Rn.
12-14).
Es handelt sich um kontrollfähige Ne-benabreden außerhalb des Anwendungsbereichs des §
307 Abs.
3 Satz
1 BGB ([X.]surteil vom 25. Juli 2012 aaO Rn.
16). Art.
4 Abs.
2 EG[X.] steht einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung der Klauseln auf ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit nicht entgegen (aaO Rn.
17).

Die in Form der Zillmerung erfolgende [X.] führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungs-nehmers mit den Abschlusskosten gemäß §
307 Abs.
2 Nr.
2 BGB (aaO Rn.
18-30). Durch die mit der Zillmerung verbundenen Nachteile wird das Recht des Versicherungsnehmers auf die Versicherungssumme unzuläs-sig beeinträchtigt. Die [X.] dient nicht lediglich der Absicherung des Todesfallrisikos, sondern auch der Kapitalanlage und Vermögensbildung (vgl. [X.]surteile vom 9.
Mai 2001
[X.]/00, [X.] 147, 354, 362; [X.], [X.] 147, 373, 378; vom 12.
Oktober 2005
IV ZR 162/03, [X.] 164, 297, 322; [X.] NJW 2006, 1783 Rn.
65). Für die zahlenmäßig große Gruppe von [X.]snehmern, die von der beabsichtigten langfristigen Vertragsfortfüh-rung vorzeitig absehen müssen, wird dieser Vertragszweck aufgrund der ihnen auferlegten Abschlusskosten je nach [X.] belastet oder
vereitelt.
Hierin liegt zugleich ein Verstoß ge-gen §
307 Abs.
1 Satz
1 BGB ([X.]surteil vom 25.
Juli 2012 aaO Rn.
31).

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte demgegenüber darauf, dass bei ihr als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit die Gewinne nicht Aktionären, sondern den Versicherungsnehmern als Vereinsmitgliedern zugute kämen. Der [X.] hat bereits mit Urteil vom 24.
Oktober 2007 13
14
-
24
-

entschieden, dass dem Anspruch auf einen Mindestrückkaufswert die Rechtsnatur des Versicherers als VVaG nicht entgegensteht
(IV
ZR 94/05, VersR
2008, 337 Rn.
12). Der Rückkaufswert betrifft das Aus-tauschverhältnis der Partner des Versicherungsvertrages, das in den [X.] Versicherungsbedingungen der [X.] in gleicher Weise geregelt ist wie bei als Aktiengesellschaften verfassten Versicherern. Für das Versicherungsverhältnis trifft
daher die im [X.]surteil vom 12.
Oktober 2005 (IV
ZR 162/03, [X.]
164, 297, 320
ff.) nach objektiv generalisierenden Gesichtspunkten vorgenommene Interessenabwägung auch für den VVaG zu.

Ferner lässt sich entgegen der Ansicht der [X.] der Rege-lung in §
211 [X.] (= §
189 [X.] a.F.) nicht entnehmen, dass auch für die in dieser Vorschrift nicht genannten Versicherungen eine vertragliche Regelung des Inhalts möglich wäre, die die Auszahlung eines [X.] für die ersten Vertragsjahre ausschließt (vgl. [X.]surteil vom 17. Oktober 2012
IV
ZR 202/10, juris Rn.
13).

Die Beklagte kann weiter
nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, sie sei aufsichtsrechtlich verpflichtet, Abschlusskosten, vor allem [X.],
gemäß §
11 [X.] kalkulatorisch zu berücksichtigen. Zwar bestimmt §
10 Nr.
4 der Verordnung über die Berichterstattung von Versicherungsunternehmen gegenüber der [X.]
([X.]), dass [X.] formgebundene Erklärungen bezüglich der Zerlegung des Roher-gebnisses nach [X.] 213-219 zu [X.] haben. Auch sieht das Formular der Nachweisung 219 unter der Überschrift "Gegenüberstellung der tatsächlichen Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungen und der rechnungsmäßigen Erträge zu ih-15
16
-
25
-

rer Deckung für das selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft" auf Seite
2, Ziff.
3 a) eine Bestimmung
mit der Bezeichnung "[X.] gedeckt: durch Aktivierung noch nicht fälliger Ansprüche an [X.] durch Zillmerung der [X.] für den Neuzugang des Geschäftsjahres laut
Nw 217, Zeile 24" vor. Diese Regelung schreibt jedoch nicht die Zil-lmerung im Verhältnis des Versicherers zum Versicherungsnehmer vor, sondern betrifft allein bilanz-
und aufsichtsrechtliche Verpflichtungen der Versicherer zur Sicherstellung einer ausreichenden Kapitaldecke. Für das privatrechtliche Versicherungsverhältnis sind derartige [X.] gegenüber der Aufsichtsbehörde unerheblich.

Diese Erwägungen gelten entsprechend für die [X.] in §
17 Nr.
2 Satz
1, 2 [X.],
[X.] sowie §
[X.] Nr.
1 c) Satz
3, 4 [X.], [X.]. Soweit die Beklagte hiergegen [X.], §
176 [X.] a.F.
gelte nur für Kapital-
und nicht für Rentenversi-cherungen, übersieht sie, dass es dem Versicherungsnehmer auch bei einer (fondsgebundenen) Rentenversicherung maßgeblich darum geht, von Vertragsbeginn an die Kapitalanteile der gezahlten Prämien gewinn-bringend zu investieren sowie im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung oder -umwandlung an den gebildeten Vermögenswerten teilzuhaben (vgl. [X.]surteile vom 14. November 2012

IV ZR 198/10, juris Rn.
14, 16; ferner vom 24.
Oktober 2007

IV
ZR 209/03, [X.], 244 Rn.
7
f. zur Rentenversicherung und vom 26.
September 2007

IV
ZR 321/05, [X.], 1547 Rn.
13
f., 16 zur fondsgebundenen Lebensversiche-rung). Die Beklagte hat für die kapitalbildende Lebensversicherung, die Rentenversicherung sowie die fondsgebundene Rentenversicherung weitgehend übereinstimmende Versicherungsbedingungen verwendet. Insbesondere hat sie auch in §
[X.] Nr.
2 a) Abs.
1, Nr.
4
a) Abs. 1, Nr.
4
b)
Abs.
1 [X.] und §
[X.] Nr.
2 a) Abs.
1
[X.] die [X.]
-
26
-

gensbildung den Vorgaben der §§
174, 176 [X.] a.F.
unterstellt. Dies kommt in der ausdrücklichen Zusage der [X.], einen
Rückkaufs-wert zu gewähren, in den Warnungen der Allgemeinen Versicherungsbe-dingungen vor den nachteiligen Auswirkungen der Zillmerung auf die Vermögensbildung sowie in den ergänzenden Informationen zur Höhe der vorzeitigen Versicherungsleistung zum Ausdruck. Dieses wesentliche Vertragsziel darf nicht über eine Abschlusskostenverrechnung mit Hilfe des unzulässigen Zillmerverfahrens unterlaufen werden.

4. [X.] erstreckt sich auf weitere streitbefangene Bedingungen. Auch dies hat der [X.] für vergleichbare Bedingungen eines anderen Versicherers im Urteil vom 25.
Juli 2012 entschieden und näher begründet (zur Erstreckungswirkung im Einzelnen [X.], [X.], 1149
Rn.
34-39, 41
f.). Erfasst von der Unwirksamkeit werden

für die Kapitallebensversicherung §
[X.] Nr.
1 c) Satz
2, Nr.
1 d) Satz 1-3, Nr.
2 c), Nr.
3 a) Abs.
2, §
17 Nr.
1 Satz
2, Nr.
3 Satz
2 [X.]-KLV,

für die Rentenversicherung §
7
II Nr.
1 c) Satz
2, Nr.
1 d) Satz 1-3, Nr.
2 f), Nr.
4 a) Abs.
2, §
17 Nr.
1 Satz
2, Nr.
3 Satz
2 [X.] sowie

für die fondsgebundene Rentenversicherung §
[X.] Nr.
1 c) Satz
2, Nr.
1 d), §
17 Nr.
1 Satz
2 [X.].

5.
a) Die Klauseln zum Rückkaufswert, zur prämienfreien [X.]ssumme und zum [X.] in §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1 Satz
1, Nr.
2 a) Abs.
1 Satz
2-4, Abs.
3 Satz
1, 2, Nr.
3 a) Abs.
1 Satz
1,
2, Nr.
3 b) Abs.
1 [X.]-KLV, Ziff.
4.1 Abs.
1 und Ziff. 4.2 Abs.
1 der Tarifbedingun-18
19
-
27
-

gen für die Lebensversicherung, §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1
Satz
1, Nr.
2 a) Abs.
1 Satz
2-4, Abs.
3 Satz
1, 2, Nr.
4 a) Abs.
1 Satz
1,
2, Nr.
4 b) Abs.
1 [X.], Ziff.
4.1 Abs.
1 und Ziff.
4.2 Abs.
2, 3 der Tarifbedin-gungen für die Rentenversicherung sowie §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1
Satz 1, Nr.
2 a) Abs.
1 Satz
2-4, Nr.
3 b)
Abs.
1 Satz
1 [X.] sowie jeweils Ziff. 2 Abs. 1
der Tarifbedingungen für die fondsgebundene Rentenversi-cherung der Produktgruppen Classic und Select verstoßen ferner gegen das Transparenzgebot des §
307 Abs.
1 Satz
2 BGB. Die Beklagte diffe-renziert unzulässig nicht zwischen dem Rückkaufswert als versiche-rungsmathematisch zu berechnendem
Zeitwert i.S. der §§
174 Abs.
2, 176 Abs.
3 [X.] a.F. und einem gesondert zu vereinbarenden angemes-senen [X.] i.S. der §§
174 Abs.
4, 176 Abs.
4 [X.] a.F.. Zur nä-heren Begründung wird auf das auch insoweit vergleichbare Klauseln [X.] [X.]surteil vom 25.
Juli 2012 ([X.], [X.], 1149
Rn.
43-52, 56)
verwiesen. Das Verhältnis von Rückkaufswert bzw. prämienfreier Versicherungssumme sowie [X.] ist wegen §
178 Abs.
2 [X.] a.F. einer zum Nachteil des Versicherungsnehmers von den gesetzlichen Vorgaben abweichenden Regelung in Allgemeinen Versi-cherungsbedingungen nicht zugänglich.

Dem widersprechen §
[X.] Nr.
2 a) Abs.
1 Satz
2-4 [X.]-KLV, [X.] und [X.]. Hiernach ist der Rückkaufswert der Zeitwert der Versicherung. Dieser Betrag wird um den in den Tarifbedingungen [X.] Abzug vermindert. Im Folgenden wird unter dem Begriff des
[X.]
immer der Zeitwert, vermindert um den Abzug, verstan-den. Auch wenn die Beklagte somit
offenlegt, dass von dem als Zeitwert beschriebenen Rückkaufswert ein Abzug vorgenommen wird, ändert dies nichts an der Unzulässigkeit einer derartigen Regelung. Tatsächlich wird durch die zusätzliche Berücksichtigung des Abzugs bei der Bestimmung 20
-
28
-

des Begriffs des [X.] eine unzulässige Vermischung von Rückkaufswert und [X.] vorgenommen. Dies ist mit der gesetzli-chen Vorgabe in §
176 Abs.
3 und 4 [X.] a.F. nicht zu vereinbaren. Die Regelung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen
führt dazu, dass der Begriff des [X.] unzulässig mit dem des [X.] gleichgesetzt wird. Dasselbe gilt im Ergebnis für die [X.] in §
[X.] Nr.
3 a) Abs.
1 Satz
1, 2, Nr.
3 b) Abs.
1 [X.]-KLV, §
[X.] Nr.
4 a) Abs.
1 Satz
1, 2, Nr. 4 b)
Abs.
1 [X.], §
[X.] Nr.
3 b) Abs.
1 Satz
1 [X.].

b) Diese
Intransparenz vermag auch die von der [X.] für die Kapitallebensversicherung verwendete "Tabelle der garantierten Rück-kaufswerte und der beitragsfreien Versicherungssummen" nicht zu behe-ben. Sie weist
lediglich den als "Rückkaufswert" sowie "Beitragsfreie Versicherungssumme" umschriebenen Auszahlungsbetrag aus. Der
Rückkaufswert nach § 176 Abs. 3
[X.] a.F. und die
beitragsfreie Versi-cherungssumme
nach § 174 Abs. 2 [X.] a.F. jeweils vor [X.] werden dem Versicherungsnehmer demgegenüber an keiner Stelle mit-geteilt. Zwar werden in den Tarifbedingungen für die Lebens-
und Ren-tenversicherung sowohl bei Haupt-
als auch bei Zusatzversicherungen für die einzelnen Produkte die prozentualen Abzüge genannt. Sie sollen sich auf einen bestimmten Prozentbetrag der noch ausstehenden [X.] abzüglich
Stückkosten und ohne Ratenzuschläge berech-nen. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, dass der Versicherungsnehmer in der Lage wäre, selbst und ohne weitere Erläuterung diese Stückkosten und Ratenzuschläge zu berechnen. Selbst wenn dies der Fall wäre, müsste er den von ihm selbst errechneten Abzug zunächst in einem [X.] Rechenschritt zu dem Rückkaufswert und
der beitragsfreien Versi-cherungssumme in der Wertetabelle addieren, um den Rückkaufswert 21
-
29
-

i.[X.]
176
Abs.
3 [X.] a.F. bzw. die prämienfreie Versicherungsleis-tung nach §
174 Abs.
2 [X.] a.F. zu erhalten. Dies ist schon deshalb [X.], weil der Versicherungsnehmer nicht verpflichtet ist,
die Nach-teile, über die der
Versicherer
Aufklärung zu leisten hat, erst selbst durch eine Auswertung der ihm zur Verfügung gestellten Daten zu ermitteln
(vgl. [X.]surteile vom 9.
Mai 2001
[X.]/00, [X.] 147, 354, 363; [X.], [X.] 147, 373, 379).

Schließlich
bleibt dem Versicherungsnehmer aufgrund der in der Tabelle für die ersten beiden Vertragsjahre ausgewiesenen Null-Werte verborgen, in wie vielen Vertragsjahren sich die vorzeitigen [X.]sleistungen aufgrund der Zillmerung auf Null belaufen und ab wel-chem Zeitpunkt zwar eine Vermögensbildung einsetzt, aber wegen des [X.]s keine Auszahlung erfolgt.

c) Entgegen der Auffassung der [X.] weicht der [X.] mit dieser Beurteilung weder von seiner bisherigen Rechtsprechung noch derjenigen des [X.] ab (vgl. hierzu [X.]surteil vom 17.
Oktober 2012
IV ZR 202/10, juris
Rn.
19).

d) Auch
der Umstand, dass weder die [X.] noch die [X.] auf die gesetzlichen Regelungen der §§
174, 176 [X.] a.F. Bezug nehmen, vermag nichts an der Unwirksamkeit der maßgeblichen [X.] zu ändern. Dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer stellt sich der [X.] aufgrund der
Regelung in §
[X.] Nr.
2 a) Satz
2-4 [X.], [X.] durch die Formulierung "wird um den in den Tarifbedingungen festgesetzten Abzug vermindert" als notwendiger Bestandteil der Bestimmung des [X.] dar.
Entsprechendes 22
23
24
-
30
-

gilt für §
[X.] Nr.
4 a) Abs.
1 Satz
2, Nr.
4 b) Abs.
1 [X.] und §
[X.] Nr.
3 b) Abs.
1 Satz
1 [X.].

e) Die Unwirksamkeit der Regelungen zur Berechnung des [X.] in §
[X.] Nr.
2 a) Abs.
1 Satz
2-4 [X.]-KLV, [X.] und [X.] erstreckt sich ferner auf die damit im Zusammenhang ste-henden Bestimmungen in §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1 Satz
1, Nr. 2
a) Abs.
3 Satz
1, 2, Nr.
3 a) Abs.
1 Satz
1, 2, Nr.
3 b) Abs.
1 [X.]-KLV, §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1 Satz
1, Nr.
2 a) Abs.
3 Satz
1, 2, Nr.
4 a) Abs.
1
Satz
1, Abs.
2, Nr.
4 b) Abs.
1 [X.],
§
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1 Satz
1, Nr.
3 b) Abs.
1 Satz
1 [X.], Ziff.
4.1 Abs.
1 und Ziff. 4.2 Abs. 1 der Tarifbedin-gungen für die Lebensversicherung,
Ziff. 4.1 Abs. 1 und Ziff.
4.2 Abs.
2 und 3 der Tarifbedingungen für Rentenversicherung sowie jeweils Ziff.
2 Abs.
1 der Tarifbedingungen für die fondsgebundene [X.] und Produktgruppe Select.

f) Daneben werden sämtliche streitbefangene Bedingungen zum Rückkaufswert, zur prämienfreien Versicherungsleistung und zum Stor-noabzug von der Unwirksamkeit der Zillmerabrede erfasst, ohne die sie nicht isoliert bestehen bleiben könnten. Insoweit wird auf die Ausführun-gen im [X.]surteil vom 25.
Juli 2012 ([X.], [X.], 1149 Rn.
53
f., 56) verwiesen.

6. §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
3 [X.]-KLV, [X.] und [X.] ver-stößt ferner gegen §
309 Nr.
12 a) BGB. Zwar wird dem Versicherungs-nehmer entsprechend §
309 Nr.
5 b) BGB der Nachweis gestattet, dass
die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in seinem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich geringer zu beziffern ist, so dass der Abzug entfällt oder herabzusetzen ist. Dem 25
26
27
-
31
-

Versicherungsnehmer wird aber durch das Zusammenspiel von §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
3 mit §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1 Satz
1 der falsche
Eindruck ver-mittelt, er sei insgesamt beweispflichtig für eine unangemessene Höhe des [X.]s. Tatsächlich besteht ein Regel-Ausnahme-Verhältnis, nach
dem zunächst die Beklagte als Verwenderin darlegungs-
und be-weispflichtig für die generelle Angemessenheit der Höhe des [X.]s ist und der
Versicherungsnehmer erst in einem zweiten Schritt die Beweislast dafür trägt, dass in seinem konkreten Einzelfall ein Abzug überhaupt
nicht oder nur in geringerer Höhe angemessen ist ([X.]sur-teil vom 25.
Juli 2012
IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
65). Diese Differenzierung kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer dem Zusammenspiel der Bedingungen nicht entnehmen. Es fehlt an einer ausdrücklichen Regelung, dass zunächst die Beklagte die Angemessen-heit der Höhe des [X.]s darzulegen und zu beweisen hat. [X.] heißt es in §
[X.] Nr.
1 b) Abs.
1 Satz
1 lediglich, die Beklagte sei berechtigt, die dem Versicherungsnehmer zustehenden Leistungen um einen in den Tarifbedingungen festgesetzten Betrag (Abzug) zu verrin-gern. Auch wenn im Folgenden im Einzelnen erläutert wird, auf welche Kostenpositionen sich der Abzug bezieht und welche Umstände bei s[X.] Kalkulation zu berücksichtigen sind, kann der Versicherungsnehmer hieraus nicht entnehmen, dass die Beweislast zunächst den Versicherer trifft. Gerade aus dem Umstand, dass lediglich in §
[X.] Nr.
1
b)
Abs.
3 der Bedingungen eine Regelung über die Beweislast getroffen wurde, wird
der Versicherungsnehmer erkennen
können, die Beweislast liege [X.] bei ihm.

7. Der Vorbehalt in Ziff.
3.4 der Tarifbedingungen für die Lebens-versicherung sowie in Ziff.
3.3 der Tarifbedingungen für die Rentenversi-cherung, wonach ein Rückkaufswert unter 10

28
-
32
-

ausgezahlt wird, sofern kein weiterer Zahlungsvorgang erfolgt, ist wegen Verstoßes gegen §
307 Abs.
2 Nr.
1, Abs.
1 Satz
1 BGB unwirksam (vgl. [X.]surteil vom 25.
Juli 2012
IV
ZR 201/10, [X.], 1149 Rn.
67
f., 70). Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Auszah-lungsvorbehalt ausdrücklich auf die Fälle beschränkt ist, in denen aus der Versicherung keine andere Zahlung zu erbringen ist (vgl. hierzu [X.] vom 17.
Oktober 2012

IV
ZR 202/10, juris
Rn.
26).

8. Die für einen Unterlassungsanspruch aus § 1 [X.] erforderli-che Wiederholungsgefahr besteht. Aus der vertraglichen Einbeziehung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Vergangenheit resul-tiert die tatsächliche Vermutung ihrer zukünftigen Verwendung und ihrer Anwendung bei der Vertragsdurchführung (vgl. [X.], Urteile vom 10. De-zember 1991 -
XI ZR 119/91, [X.], 1108, 1109; vom 12. Juli 2000

[X.], NJW-RR 2001, 485, 487; vom 18.
April 2002 -
III ZR 99/01, [X.], 2386). An die Widerlegung dieser Vermutung sind strenge Anforderungen zu stellen ([X.], Urteile vom 18.
April 2002 aaO; vom 13.
Mai 1987 -
I [X.], NJW 1987, 3251, 3252). Diese sind hier nicht erfüllt. Die Beklagte verweigert die für eine Widerlegung regelmä-ßig erforderliche Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, gegebenenfalls unter Hervorhebung ihrer an sich gegenteiligen Rechts-auffassung (vgl. [X.], Urteil vom 12. Juli 2000 aaO), und verteidigt durchgehend die angebliche Rechtmäßigkeit ihrer Allgemeinen [X.]sbedingungen (vgl. [X.], Urteile vom 12.
Juli 2000 aaO; vom 18.
April 2002 aaO). Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg geltend ma-chen, mit den insbesondere für problematisch erachteten [X.] sei wegen Zeitablaufs jetzt nicht mehr
zu rechnen. Die angegriffenen Klauseln sind insgesamt unwirksam, unabhängig davon, ob und wann ei-ne Kündigung des Vertrages erfolgt.
29
-
33
-

9. Bezüglich der Pflicht der [X.], dem Kläger die durch die außergerichtliche Abmahnung vom 28.
September 2007 entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.638,16

t-ten, hat die Revision der [X.] insoweit Erfolg, als der Kläger ledig-lich Zahlung von 1.036,01

u-fungsgericht einen Anspruch des [X.] aus §
5 [X.], §
12 Abs.
1 Satz
2 UWG auf Ersatz der für die Abmahnung erforderlichen Aufwen-dungen angenommen. Der Kläger war berechtigt, sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (vgl. [X.]surteil vom 25.
Juli 2012
[X.], [X.], 1149 Rn.
74
f.). Der Höhe nach steht ihm indessen nur ein [X.] auf Zahlung von 1.036,01

Abmahnung mit Erfolg gerügten Klauseln und eines Gegenstandswerts von 2.500

n-schreiben von 37.500

-Geschäftsgebühr errechnet sich
zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ein er-stattungsfähiger Betrag von 1.036,01

I[X.] Die Revision des [X.] hat in vollem Umfang Erfolg. Sein [X.] umfasst nicht nur die Verwendung der streitbefan-genen Klauseln bei der Abwicklung bestehender, sondern auch beim [X.] neuer Verträge ab dem 1.
Januar 2008. Insoweit ist in vollem Umfang auf die Gründe des [X.]surteils vom 25.
Juli 2012 ([X.], [X.], 1149 Rn.
79-81) zu verweisen, die hier entspre-chend gelten.
Auf die unter Zeugenbeweis gestellten Behauptungen der [X.] zur inhaltlichen Überarbeitung der [X.] und zur nicht berück-

30
31
-
34
-

sichtigten
weiteren Verwendung auch nur "kerngleicher" [X.] kommt es angesichts der von der [X.] unverändert in Abrede gestellten [X.] Transparenzdefizite nicht an.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

[X.] Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 22.01.2010 -
324 O 1152/07 -

O[X.], Entscheidung vom 27.07.2010 -
9 [X.] -

Meta

IV ZR 200/10

19.12.2012

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2012, Az. IV ZR 200/10 (REWIS RS 2012, 133)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 133

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 200/10

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