Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 108/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2011, 6898

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[X.] vom 10. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am 10. Mai 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 [X.] einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2010 mit den [X.] aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum ob-jektiven Tatgeschehen und zur subjektiven Tatseite der [X.] Mitangeklagten aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.]. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Be-währung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner [X.], mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat weitgehend Erfolg. 1 - 3 - [X.] Nach den Feststellungen kam der in [X.] geborene Angeklagte im Alter von drei Jahren mit seiner Familie nach [X.]. Er besuchte eine Schule für Lernbehinderte, die er ohne Abschlusszeugnis verließ. Seine Arbeit in einer Werkstatt für Behinderte kündigte er. Im September 2006 wurde ihm wegen seiner Lernbehinderung für die Gesundheits- und Vermögenssorge sowie für Rechts-, Antrags- und Behördenangelegenheiten ein Betreuer bestellt. 2 [X.] und zwei weitere Personen kamen am 1. April 2009 mit dem Angeklagten überein, ihn in die Wohnung des

[X.]zu schicken, um herauszufinden, ob dieser im Besitz von [X.] sei. Die Täter wollten nach ihrem Plan sodann Geld und Drogen "abzie-hen". Dementsprechend begab sich der Angeklagte in die Wohnung und bestä-tigte telefonisch, dass dort Marihuana vorhanden sei. Nachdem er selbst die Wohnung zwischenzeitlich verlassen und durch ein Fenster wieder hinein [X.] war, öffnete er auf Anweisung seines Bruders weiteren Beteiligten die Wohnungstür. Der Bruder des Angeklagten und der weitere Mittäter [X.]schlugen den Geschädigten [X.] . Dieser offenbarte schließlich aus Angst, dass sich das Marihuana in einer Waschmaschine befinde und er noch fünfzig Euro bei sich habe. Beides nahm [X.] an sich. 3 I[X.] Der Schuldspruch hat bereits aufgrund der Sachrüge keinen Bestand; denn die Beweiswürdigung, mit der die Kammer eine für die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise bedeutsame Intelligenzminderung ausgeschlossen hat, hält [X.] Nachprüfung nicht stand. Sie ermöglicht dem Senat nicht die Prüfung, ob sich das [X.] rechtsfehlerfrei davon überzeugt hat, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat (uneingeschränkt) schuldfähig war 4 - 4 - (vgl. [X.], [X.], 6. Aufl., § 267 Rn. 47). Danach kommt es auf die mit gleicher Stoßrichtung erhobene [X.] nicht an. Nach den getroffenen Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten bestand Anlass, eine etwaige Intelligenzschwäche zu erörtern, die das Eingangsmerkmal des "Schwachsinns" im Sinne des § 20 StGB eröff-nen könnte. Die Wertung der Kammer, dass das Vorliegen einer Intelligenz-schwäche nicht ersichtlich sei, ist angesichts des mitgeteilten Werdegangs des Angeklagten nicht aus sich heraus verständlich. So können schlechte Schulleis-tungen ein Indiz für eine Intelligenzschwäche darstellen (vgl. [X.], Beschluss vom 3. März 1988 - 4 [X.], [X.]R StGB § 63 Zustand 8; Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 270/66, NJW 1967, 299; LK/[X.], [X.], 12. Aufl., § 20 Rn. 151). Dieses Indiz wird nicht dadurch entkräftet, dass dem Angeklagten - im Alter von zwanzig Jahren - nur wegen einer "Lernbehinde-rung" ein Betreuer bestellt wurde. Auch wenn eine Lernbehinderung grundsätz-lich keine Rückschlüsse auf eine Intelligenzminderung zulässt, können beide durchaus einhergehen (vgl. [X.] in Kröber/[X.]/Leygraf/[X.], Handbuch der Forensischen Psychiatrie, Bd. 2, 2006, [X.]). 5 Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine tragfähigen Gesichtspunkte, die eine für die Schuldfähigkeit möglicherweise bedeutsame [X.] ausschließen. Die Begründung der Kammer, ihre Schlussfolgerung ergebe sich auch aufgrund des in der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks, lässt eine revisionsrechtliche Überprüfung nicht zu, da die [X.] ihrerseits lediglich das Ergebnis einer Würdigung darstellt und die dieser zugrunde liegenden Tatsachen nicht mitteilt. Weitere Gründe nennt das Urteil dazu nicht. Aus dem konkreten Tatbeitrag des Angeklagten allein ist nicht zu entnehmen, dass etwa eine Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit - ins-6 - 5 - besondere vor dem Hintergrund des gruppendynamischen Geschehens der von den anderen Tatbeteiligten gelenkten Tat - ausgeschlossen erscheint. Da die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ebenso wie zu der in-neren Tatseite der früheren Mitangeklagten rechtsfehlerfrei getroffen sind, [X.] diese bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 [X.]). Dies schließt nicht aus, dass die nunmehr zur Entscheidung berufene [X.] dazu ergänzende Fest-stellungen trifft, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen. Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit wird ein Sachverständiger hinzuzuziehen sein (vgl. [X.], Urteil vom 9. September 1966 - 4 StR 270/66 aaO; LK/[X.] aaO). 7 [X.] Pfister von Lienen Ri[X.] Hubert befindet sich [X.] im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]

Meta

3 StR 108/11

10.05.2011

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2011, Az. 3 StR 108/11 (REWIS RS 2011, 6898)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6898

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