Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZR 239/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3211

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 239/02Verkündet am:7. Mai 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________[X.] § 129Die Transportversicherung ist als Versicherung von Gütern eine Sach- und keineHaftpflichtversicherung. Als solche erfaßt sie grundsätzlich allein [X.] des versicherten Eigentümers des transportierten [X.].[X.], Urteil vom 7. Mai 2003 - [X.] [X.] LG Düsseldorf- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.] und [X.], die RichterinDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] erkannt:Die Revision der [X.]n gegen das Urteil des 18. Zi-vilsenats des [X.] vom5. Juni 2002 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin macht gemäß § 67 [X.] aus übergegangenem [X.] gegen die [X.] geltend.Die [X.] zeichnete am 27. Oktober 1989 über die [X.] eine "[X.]". Beteiligter Versi-cherer war nach Maßgabe des Transportversicherungsvertrages [X.]% die [X.]. Bei diesemVersicherer nahm die [X.] auch eine Güter-Schaden-Haftpflicht-versicherung. Später wurde die "[X.]" auf die Klä-gerin als risikozeichnenden Versicherer umgeschrieben. Am 30. [X.] 1999 erteilte die [X.] der [X.]n den Auftrag, eine dreiTonnen schwere [X.] von [X.] zu ihrem Firmengelände in- 3 -Wuppertal zu transportieren, dort zu entladen und zum vorgesehenenAbstellplatz zu verbringen. Auf Wunsch ihrer Auftraggeberin meldete [X.] den Transport der Klägerin; die Versicherungsprämie trug [X.] GmbH. Beim Transport zu ihrem Abstellplatz stürzte die [X.]. Den der [X.] entstandenen Schaden regulierte die Kläge-rin in Höhe von 90.020 DM (46.026,50 weiterer Sachverständigenkosten von 6.178,49 DM (3.159,01 die [X.] in Anspruch genommen. Das [X.] hat die Klage [X.]. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin hat zu einerVerurteilung der [X.]n zur Zahlung von 46.026,50 e-gen wendet sie sich mit ihrer zugelassenen Revision.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.[X.] Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Schadensersatz-anspruch der versicherten [X.] gemäß § 67 [X.] auf die Klä-gerin übergegangen. Die [X.] sei, obwohl [X.] Transportversicherung, Dritte im Sinne der genannten Vorschrift. [X.] der Ersatzforderung des entschädigten Versicherten gegenden Versicherungsnehmer komme bei einer Versicherung für fremdeRechnung nur dann nicht in Betracht, wenn diese zugleich auch [X.] zugute kommen solle. Eine Auslegung des [X.] ergebe, daß dies nicht der Fall sei. Die [X.] habeihr sich im Schadensfall aktualisierendes Sachersatzinteresse über diebetriebliche Haftpflichtversicherung eingedeckt, so daß für eine nochma-- 4 -lige Einbeziehung des Interesses in die Transportversicherung - mit demErgebnis einer Doppelversicherung - kein Bedürfnis bestanden habe.Wäre im übrigen die Versicherung durch die [X.] selbst abge-schlossen worden, könnte an einem Forderungsübergang zugunsten derKlägerin kein Zweifel bestehen. Nur so sei zudem eine Bereicherung derS. GmbH ausgeschlossen, der anderenfalls außer ihrem versiche-rungsrechtlichen Anspruch gegen die Klägerin zusätzlich der [X.] gegen die [X.] verbleibe.I[X.] Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.1. Die Ansicht des Berufungsgerichts, in die [X.] ein Sachersatzinteresse der [X.]n nicht einbezogen, erweist sichals rechtsfehlerfrei.a) Die von der [X.]n als Versicherung für fremde Rechnunggemäß §§ 74 ff. [X.] genommene Transportversicherung ist eine Versi-cherung von Gütern. Sie ist daher eine Sach- und keine Haftpflichtversi-cherung ([X.], 1303, 1304; [X.], in: [X.]/[X.], [X.]26. Aufl. § 80 Rdn. 29; BK/[X.], § 67 [X.] Rdn. 69). Als solche [X.] sie grundsätzlich allein das Sacherhaltungsinteresse des versicher-ten Eigentümers des transportierten [X.]. Das schließt allerdings [X.] weiterer Interessen nicht aus. Die Parteien eines Versiche-rungsvertrages sind in der Gestaltung ihres Vertragsverhältnisses frei.Es unterliegt ihrer Entscheidung, welches und wessen Interesse Gegen-stand der Versicherung sein soll. Die Typisierung eines Versicherungs-vertrages besagt - von aufsichtsrechtlichen Vorschriften abgesehen -noch nicht, daß die Ausgestaltung im einzelnen nicht auch Elemente an-- 5 -derer Vertragstypen enthalten kann (vgl. [X.]Z 145, 393, 397 f.; Senats-urteil vom 28. März 2001 - [X.] - VersR 2001, 713 unter 2 b).Insofern steht einem Willen der Parteien, neben dem Sacherhaltungsin-teresse des Eigentümers weitere Interessen - so das Sachersatzinteres-se der [X.]n - mitzuversichern, bei der Sachversicherung nichts ent-gegen. Dabei ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln, welches [X.] die Parteien als versichert vereinbart haben ([X.]Z aaO; [X.]Z 33,97, 100).b) Dem hat das Berufungsgericht Rechnung getragen. Das von ihmdurch Auslegung gewonnene Ergebnis, in die Transportversicherung [X.] zusätzliche Interessen der [X.]n nicht eingeschlossen, ist revisi-onsrechtlich nicht zu beanstanden. Die [X.] hat in ihrer Eigenschaftals Versicherungsnehmerin der Transportversicherung ausschließlichdas Interesse ihrer Auftraggeberin an der Sacherhaltung versichert. [X.] hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf abge-stellt, daß die [X.] gesetzlich verpflichtet war (§ 7a GüKG), nebender Transportversicherung eine [X.] zuunterhalten, deren maßgeblicher Inhalt die Abdeckung des [X.] gewesen ist. Es bestand daher weder aus Sicht des erstenVersicherers und später der Klägerin noch aus Sicht der [X.]n Ver-anlassung, das Sachersatzinteresse zum Gegenstand der Sachversiche-rung zu machen. Die Klägerin konnte davon ausgehen, daß die [X.]ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen war; die [X.] ihrerseitsbenötigte eine Abdeckung des Sachersatzinteresses über die Transport-versicherung nicht, weil sie bei der [X.]eine Haftpflichtversiche-rung genommen hatte. Das Berufungsgericht durfte bereits deshalb da-von ausgehen, daß nicht erkennbar ist, weshalb das Sachersatzinteresse- 6 -zusätzlich in die Sachversicherung hätte einbezogen werden sollen. [X.] davon abweichende Auslegung ist nichts ersichtlich; für eine ander-weitige Vereinbarung nichts vorgetragen.2. Sind aber eigene Interessen der [X.]n nicht mitversichert,steht der Klägerin der Rückgriff nach § 67 [X.] offen. Bei einer Fremd-versicherung gehen auch die Ansprüche des Versicherten gegen denVersicherungsnehmer auf den Versicherer über, soweit dieser - wie hier -den Versicherten entschädigt hat ([X.]Z 33, 97, 99 f.; Senatsurteil vom24. November 1971 - [X.] - [X.], 194 unter I; [X.], aaO§ 67 [X.] Rdn. 15; [X.], aaO § 67 [X.] Rdn. 68).Terno [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 239/02

07.05.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2003, Az. IV ZR 239/02 (REWIS RS 2003, 3211)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3211

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