Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. 3 StR 437/05

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 50

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 437/05 vom

22. Dezember 2005 in der Strafsache

gegen wegen schweren Raubes Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Dezember 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. August 2005 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. In seinem Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 3 [X.] - hat der Senat ausgeführt: "Zur Orientierung der [X.] bei der Einordnung der Taten in den [X.] gefundenen Strafrahmen an dem rechnerischen Mittel des Strafrah-mens oder an Hand gedachter Durchschnittsfälle bemerkt der Senat, dass derartige Mathematisierungen und schematische Vorgehensweisen dem Wesen der Strafzumessung grundsätzlich fremd sind ([X.]St 35, 345, 350 ff.; [X.] NStZ-RR 1999, 101, 102; [X.] in [X.]. § 46 Rdn. 324). Der Tatrichter muss die im Einzelfall zu beurteilende Tat ohne Bindung an weitere Fixpunkte als die Ober- und Untergrenze des Strafrah-mens in den gefundenen Strafrahmen einordnen. Maßgeblich ist dabei das [X.] aller strafzumessungsrelevanten Umstände. – Wegen der maßvollen Strafen kann der Senat jedoch ausschließen, dass sich die Vorgehensweise des [X.] zum Nachteil des Angeklagten ausge-wirkt hat."

Das gilt auch hier. [X.]

von [X.]

Meta

3 StR 437/05

22.12.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.12.2005, Az. 3 StR 437/05 (REWIS RS 2005, 50)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 50

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