Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. 2 StR 75/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 5156

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 75/12

vom
28.
Juni 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
28.
Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Bonn
vom 19.
Oktober 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte
wegen besonders schwerer
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.

Ernemann

Fischer

Appl

Eschelbach

[X.]

Meta

2 StR 75/12

28.06.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. 2 StR 75/12 (REWIS RS 2012, 5156)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5156

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