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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 75/12
vom
28.
Juni 2012
in der Strafsache
gegen
wegen
besonders schwerer Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
28.
Juni 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Bonn
vom 19.
Oktober 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte
wegen besonders schwerer
Vergewaltigung in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung und wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist, als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen.
Ernemann
Fischer
Appl
Eschelbach
[X.]
Meta
28.06.2012
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.06.2012, Az. 2 StR 75/12 (REWIS RS 2012, 5156)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 5156
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