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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 302/12
vom
24. Juli
2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen
schweren Bandendiebstahls u.a.
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 24. Juli
2012
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 23. Februar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an:
Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO) der Angeklagten K.
und Ka.
sind nicht schon deshalb unzulässig (§
344 Abs. 2 Satz 2 StPO),
weil die Aktenstellen der Beweismittel nicht angegeben sind. Zum einen haben die [X.] die Fundstellen angegeben, soweit die Beweismittel sich bei den Akten befinden, zum anderen müssen die Aktenstellen zur Zulässigkeit
der Rüge nicht angegeben werden (vgl. hierzu u.a. Senatsurteil vom 15. März 2011 -
1 [X.], [X.], 253 ff. [X.]; [X.], Beschluss vom 21.
Mai 2003 -
4 [X.], [X.], 334). Die vom [X.] als Gegenmeinung angeführte Entscheidung ([X.], Urteil vom 21. Dezember 1966 -
4 [X.], [X.], 305 ff.) steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich dort um Stellen in den Akten eines früheren
Verfahrens gehandelt hat.
Die [X.] sind aber deshalb unzulässig, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, weil es an bestimmten [X.] fehlt -
3
-
und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen werden, dass die ge-schädigte Firma tatsächlich mit den Diebstählen einverstanden war.
Es drängte daher nichts dazu, die von den Revisionen vermissten Be-weiserhebungen vorzunehmen.
Nack
Rothfuß
Hebenstreit
Sander
Cirener
Meta
24.07.2012
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.07.2012, Az. 1 StR 302/12 (REWIS RS 2012, 4346)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 4346
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 302/12 (Bundesgerichtshof)
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