Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2020, Az. 6 StR 348/20

6. Strafsenat | REWIS RS 2020, 2137

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Gegenstand

Betäubungsmitteldelikt: Aufklärungshilfe durch Benennung von Lieferanten und Abnehmern veräußerter Betäubungsmittel


Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Juni 2020 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Besitz eines verbotenen Gegenstands (Schlagring) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf eine Verfahrensrüge und die Beanstandung der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel entsprechend den Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Der hierzu geständige Angeklagte hätte sich gegen den Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmitteln bei einem diesbezüglichen rechtlichen Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.

4

2. Der Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln wird auch in Bezug auf den Handel mit Marihuana von den Feststellungen getragen. Im Blick darauf, dass der Angeklagte einen gewinnbringenden Weiterverkauf dieses Betäubungsmittels eingeräumt hat, gefährden die missverständlichen Darlegungen des [X.]s betreffend die Ein- und Verkaufspreise den Bestand des Urteils insoweit nicht.

5

3. Demgegenüber kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

6

a) Das [X.] hat den vertypten [X.] nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG mit der Begründung verneint, dass die vom Angeklagten geleistete [X.] nicht „wesentlich“ im Sinne der Vorschrift gewesen sei. Dies begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

7

Der [X.] hat diesbezüglich zu Recht bemerkt:

„Das [X.] ... hat hierzu ausgeführt, dass der Angeklagte gegenüber der Polizei seinen (angeblichen) Lieferanten aus [X.],      P.    , beschrieben, diesen im Rahmen einer Wahllichtbildvorlage identifiziert und dessen Telefonnummer mitgeteilt habe. Im Zuge dessen habe das [X.]    wegen unerlaubten Erwerbs, Handeltreibens und Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt, weil er von Januar bis August 2018 an den Angeklagten die festgestellten Drogenmengen veräußert habe. Außerdem habe mithilfe der Angaben des Angeklagten ein Aufklärungserfolg in Bezug auf seinen Abnehmer    S.    erzielt werden können, gegen den die Staatsanwaltschaft noch ermittle (vgl. [X.], 14). Damit drängt sich jedoch nachgerade auf, dass der Angeklagte eine wesentliche und nicht nur - wie von der [X.] als solche bezeichnet - ´oberflächliche´ [X.] geleistet hat (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom 18. Februar 2014 - 2 StR 3/14, [X.], 465). Das [X.] hat die [X.] bei der Strafzumessung zwar ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt. Der [X.] wird gleichwohl nicht ausschließen können, dass es bei zutreffender Anwendung des § 31 BtMG zu einem anderen Strafrahmen und damit zu einer niedrigeren Strafe gelangt wäre.“

8

b) Zutreffend weist die Revision überdies darauf hin, dass das [X.] von einem zu hohen Schuldgehalt des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ausgegangen ist, weil es den - wenngleich nach den Urteilsgründen geringen - Anteil zum Eigenkonsum nicht aus der [X.] herausgerechnet hat.

9

Das neue Tatgericht wird die Wirkstoffgehalte der in der Garage gefundenen Betäubungsmittel (die nach den Feststellungen einen Eigenkonsumanteil enthalten) und der in der Wohnung sichergestellten, allein zum Handel bestimmten Drogen präziser festzustellen haben, als dies im angefochtenen Urteil geschehen ist (vgl. [X.]). Zum Maß der Überschreitung der Grenze der nicht geringen Menge nimmt der [X.] auf die Stellungnahme des [X.] Bezug.

4. Der Schriftsatz der Verteidigung vom 29. Oktober 2020 hat vorgelegen.

[X.]     

        

König     

        

Feilcke

        

Tiemann     

        

von [X.]     

        

Meta

6 StR 348/20

03.11.2020

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 19. Juni 2020, Az: 10s KLs 16/19

§ 31 Abs 1 S 1 Nr 1 BtMG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.11.2020, Az. 6 StR 348/20 (REWIS RS 2020, 2137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 2137

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2 StR 3/14

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